Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Listung von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten

Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, im zentralen EU-Notifizierungsportal dem „EU-CEG“ (EU Common Entry Gate) den zuständigen Behörden u.a. Produkteigenschaften inklusive der Zusammensetzung sowie toxikologischen Daten und Verkaufszahlen mitzuteilen. Das BVL veröffentlicht die dort vorliegenden Daten entsprechend § 32 Tabakerzeugnisverordnung.

Die hier aufgelisteten Angaben werden veröffentlicht, wie sie mitgeteilt wurden. Für die Richtigkeit der Informationen ist daher der Übermittler verantwortlich. Bitte beachten Sie hierzu auch die Angaben unter „Hinweis“ auf dieser Seite. Die Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortung des Herstellers und Importeurs. Eine stichprobenartige Kontrolle erfolgt von den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer.

Tabakerzeugnisse

Da gegenwärtig dem BVL die Daten von Tabakerzeugnissen zu Zusatzstoffen und Emissionswerten noch nicht in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden derzeit nur Markenname und Produkttyp der im EU-CEG mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Neuartige Tabakerzeugnisse bedürfen in Deutschland einer Zulassung, daher sind in der Liste nur solche neuartigen Tabakerzeugnisse enthalten, die bereits zugelassen wurden. Ebenso wenig werden solche Produkte gelistet, gegen deren Zulassung Rechtsmittel eingelegt wurden, die aufschiebende Wirkung haben.

In Deutschland dürfen Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch nicht in den Verkehr gebracht werden und sind daher auch nicht gelistet.

E-Zigaretten und E-Liquids

Da gegenwärtig dem BVL die Daten von E-Zigaretten und E-Liquids u.a. zu Inhaltsstoffen, Emissionen und Nikotindosis noch nicht in einer weiter zu verarbeitenden Form vorliegen, werden derzeit nur Markenname, Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs und Produkttyp der mitgeteilten Produkte veröffentlicht. Die Produkte müssen sechs Monate vor dem Inverkehrbringen mitgeteilt werden. Gelistet werden daher nur Produkte, deren Mitteilungsdatum bereits mindestens sechs Monate zurückliegt.

HINWEIS:

Die hier erfolgte Listung von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten bestätigt nicht, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften liegt beim Inverkehrbringer.

Bitte beachten Sie auch, dass es für Datenübermittler technisch nicht möglich ist, die an das EU-CEG übermittelten Daten einzusehen oder zu prüfen. Eventuell auftretende Eingabefehler können daher erst mit Veröffentlichung der Daten anhand dieser Liste identifiziert und nachfolgend korrigiert werden.

Die vorliegende Liste ist nicht tagesaktuell, sie wird derzeit etwa monatlich aktualisiert. Vorgenommene Änderungen der Übermittler im EU-CEG werden erst mit der nächsten Aktualisierung dieser Liste sichtbar.

Informationen für Hersteller und Importeure zur Datenübermittlung im EU-CEG finden Sie unter folgendem Link: www.bvl.bund.de/Tabakmitteilung.