Erlass von Allgemeinverfügung nach § 40 TabakerzG
Im EU-Vertrag ist der Grundsatz des freien Warenverkehrs festgeschrieben. Das heißt, alle Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und pflanzlichen Raucherzeugnisse, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verkehr befinden oder dort rechtmäßig hergestellt werden, dürfen in andere Mitgliedstaaten eingeführt und dort in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Dies gilt nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch für die dort aufgeführten Nicht-EU-Staaten (Vertragsstaaten des EWR).
Im § 40 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) wird eine Einschränkung zu dieser Warenverkehrsfreiheit vorgenommen. Danach sind Erzeugnisse, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, nur dann verkehrsfähig, wenn deren Verkehrsfähigkeit durch eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
Voraussetzungen und Geltungsbereich
Allgemeinverfügungen werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag erlassen, wenn keine zwingenden Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen und das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des EWR rechtmäßig im Verkehr befindet. Dies wird vom BVL, welches hierfür wissenschaftliche Bewertungen weiterer Behörden wie beispielsweise des Bundesinstituts für Risikobewertung einbezieht, geprüft. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses werden die Erkenntnisse der internationalen Forschung berücksichtigt. Vom Antragstellenden sind dafür alle notwendigen Unterlagen bereitzustellen.
Im Unterschied zu Ausnahmegenehmigungen gem. § 39 TabakerzG wirken bekannt gemachte Allgemeinverfügungen zugunsten aller Einführenden rezepturgleicher Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des EWR. Dies setzt jedoch voraus, dass sich das jeweilige Erzeugnis in dem jeweiligen Herkunftsland auch rechtmäßig, d. h. im Einklang mit den im Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften, in Verkehr befindet oder dort rechtmäßig hergestellt wird und dort bereits einer amtlichen Beobachtung unterliegt.
Zuständigkeit
Der Erlass einer Allgemeinverfügung erfolgt durch das BVL im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.
Verfahren und Nachweise
Der Antrag auf Allgemeinverfügung muss eine genaue Beschreibung des Produkts sowie alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen enthalten.
Sie können den Antrag auf Allgemeinverfügung gemäß § 40 TabakerzG online über das Bundesportal beim BVL beantragen.