Inlandsabsatz und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

Hersteller, Vertreiber und Importeure von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß § 64 des Pflanzenschutzgesetzes verpflichtet, dem BVL jährlich die Mengen der Pflanzenschutzmittel und darin enthaltenen Wirkstoffe zu melden, die im Inland abgegeben oder ausgeführt wurden. Auch Pflanzenschutzmittel aus dem Parallelhandel sind meldepflichtig. Das BVL erstellt aus den zusammengefassten Ergebnissen der Meldungen Berichte, die unten aufgeführt sind.

Für Mittel, die vom BVL für eine Notfallsituation zugelassen wurden (Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009; zuvor § 11 (2) Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz), bestand für die Meldejahre bis einschließlich 2011 noch keine Meldepflicht. Bis dahin gingen diese Mittel mit der genehmigten Menge in die Statistik ein, sofern keine anderen Informationen vorlagen.

Meldepflichtig ist die Ausfuhr formulierter Pflanzenschutzmittel (auch wenn sie in Deutschland nicht zugelassen sind), nicht aber die Ausfuhr in Form des technischen Wirkstoffs.

Hier finden Sie weitere Informationen und Formulare für Meldepflichtige.

Die Zuordnung der Wirkstoffe zu Gruppen folgt seit 2009 der harmonisierten Klassifikation in der jeweils aktuellen Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 über Statistiken zu Pestiziden. Deshalb sind die Angaben nicht für alle Wirkstoffgruppen mit den Vorjahren vergleichbar. Inerte Gase im Vorratsschutz zählen seit 2011 nicht mehr zu den Insektiziden, sondern zu den sonstigen Pflanzenschutzmitteln.

Absatz an Pflanzenschutzmitteln und -wirkstoffen in der Bundesrepublik Deutschland