Pflanzenstärkungsmittel
- Definition
- Vorschriften für den Verkehr mit Pflanzenstärkungsmitteln
- Liste der Pflanzenstärkungsmittel
- Das Mitteilungsverfahren
Definition
Pflanzenstärkungsmittel sind gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die
- ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder
- dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.
Produkte der zweiten Gruppe sind z. B. Mittel zur Verminderung der Wasserverdunstung oder Frostschutzmittel. Produkte, die als Pflanzenschutzmittel in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, können keine Pflanzenstärkungsmittel sein. Mittel, bei denen die Versorgung der Pflanzen mit Nähr- und Spurenstoffen und die Anregung des Wachstums im Vordergrund steht, sind eher als Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe einzuordnen. Diese Produktgruppen unterliegen dem Düngemittelrecht.
Vorschriften für den Verkehr mit Pflanzenstärkungsmitteln
Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenstärkungsmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.
- Das Inverkehrbringen muss zuvor beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.
- Pflanzenstärkungsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.
Das BVL kann das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht die Definition eines Pflanzenstärkungsmittels erfüllt oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat.
Liste der Pflanzenstärkungsmittel
Das BVL führt die Pflanzenstärkungsmittel, deren Inverkehrbringen nicht untersagt wurde, in einer Liste, die monatlich aktualisiert wird. Die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in diese Liste erfolgt nach der Prüfung im BVL; die Verkehrsfähigkeit besteht aber schon mit dem Eingang der Mitteilung beim BVL. Es können also Pflanzenstärkungsmittel rechtmäßig in Verkehr sein, die noch nicht in dieser Liste aufgeführt sind.
Außerdem veröffentlicht das BVL eine Liste von Mitteln, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht verkehrsfähig sind.
Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar 2012 eine Listung nach dem alten Pflanzenschutzrecht erhalten hatten, waren noch für eine Übergangsfrist bis zum 14. Februar 2013 verkehrsfähig. Sie sind zur besseren Übersichtlichkeit nicht Bestandteil der Liste der nicht verkehrsfähigen Pflanzenstärkungsmittel.
Das Mitteilungsverfahren
Das Inverkehrbringen eines Pflanzenstärkungsmittels ist dem BVL vorab mitzuteilen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Mitteilungsverfahren.
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