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Rückstandshöchstgehalte: Listen und Rechtsgrundlagen

Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden.

2005 leitete die EG mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Prozess ein, um ein einheitliches Regelwerk mit einer vollständigen Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte zu schaffen. Am 1. September 2008 trat diese Verordnung vollständig in Kraft. Wichtige Inhalte sind:

  • Die Verordnung hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen also nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommen werden.
  • Solange für eine Kombination von Wirkstoff und Erzeugnis kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt festgelegt ist, gilt ein allgemeiner Wert von 0,01 mg/kg. Davon ausgenommen sind die Gruppen 11 (Erzeugnisse tierischen Ursprungs - Fisch, Fischereierzeugnisse und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse), 12 (ausschließlich zur Futtermittelherstellung verwendete Kulturen oder Teile von Kulturen) und 13 (verarbeitete Lebensmittel des Anhangs I).
  • Ohne festgesetzten Rückstandshöchstgehalt kann keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden. Wenn Rückstandshöchstgehalte fehlen, müssen sie zusammen mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels für eine Lückenindikation genehmigt werden soll.
  • Anträge zur Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten können nicht nur diejenigen stellen, die auch die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sondern auch Erzeuger und Importeure von Lebens- und Futtermittelerzeugnissen, Personen und Organisationen mit einem berechtigten Interesse an Gesundheitsfragen sowie die Mitgliedstaaten der EU.

Die geltenden Höchstgehalte finden sich in den Anhängen II, IIIA, IIIB, IV (Liste von Wirkstoffen, für die keine Höchstgehalte erforderlich sind) und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Sie sind in einer Datenbank der EU-Kommission recherchierbar.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der EG-Verordnung sind die Rückstandshöchstgehalte der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) nicht mehr gültig. Die RHmV ist allerdings nicht völlig hinfällig geworden. Sie hat weiterhin Gültigkeit für einige sonstige Stoffe (z. B. Safener und Synergisten) und einige Erzeugnisse (Fische, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse).