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Fundaufklärung bei Grenz- und Leitwertüberschreitungen von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen bzw. deren relevanter und nicht relevanter Metaboliten im Grundwasser

Pflanzenschutzmittel werden nur zugelassen, wenn schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser durch Wirkstoffe und ihre Metaboliten bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung ausgeschlossen werden können. Werden jedoch bei Grundwasseruntersuchungen im Rahmen der Überwachung durch Behörden oder Trinkwasserversorger Konzentrationen von Wirkstoffen oder ihren Metaboliten oberhalb der Grenz- und Leitwerte gefunden, sind die Zulassungsinhaber der betroffenen Mittel verpflichtet, den Ursachen nachzugehen. Das BVL fordert in diesen Fällen vom Zulassungsinhaber eine Fundaufklärung nach dieser Leitlinie.

Die Fundaufklärung ist ein Instrument des Risikomanagements und stellt einen Teil der behördlichen Aufgaben im Rahmen des Nachzulassungsmonitorings gem. § 36(5) Pflanzenschutzgesetz dar. Die Ziele eines Fundaufklärungsverfahrens sind:

  • die Untersuchung der Ursachen für die Überschreitung von Grenz- und Leitwerten im Grundwasser,
  • die Identifikation von relevanten Überschreitungen (also Einträge, die durch Anwendungen trotz guter fachlicher Praxis verursacht wurden), sowie
  • die Überprüfung der Wirksamkeit der vom BVL getroffenen Managementmaßnahmen und ggf. eine Verschärfung der Zulassungsbedingungen. (Hinweis: Einzelfunde begründen im Regelfall noch keine Ableitung von Risikomanagementmaßnahmen.)

Kriterien für die Veranlassung eines Fundaufklärungsverfahrens

Das BVL fordert vom Zulassungsinhaber eine Fundaufklärung, wenn ein validierter Befund des Wirkstoffs eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder eines Metaboliten des Wirkstoffs vorliegen, welche die im Pflanzenschutzrecht geltenden Grenz- oder Leitwerte im Grundwasser überschreiten:

  • 0,1 µg/L für Wirkstoffe und relevante Metaboliten (Grenzwert)
  • 10,0 µg/L für nicht relevante Metaboliten (Leitwert)

Bereits eine einmalige Überschreitung des Grenz- oder Leitwertes führt zu der Veranlassung eines Fundaufklärungsverfahrens. Bei einer Überschreitung des im Trinkwasserrrecht geltenden Gesundheitlichen Orientierungswertes (GOW) für nicht relevante Metaboliten, die jedoch unter dem Leitwert von 10,0 µg/L verbleibt, empfiehlt das BVL dem Zulassungsinhaber ein Fundaufklärungsverfahren. Nähere Informationen zum GOW sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes verfügbar. Wirkstoffe zugelassener Pflanzenschutzmittel können in der Online-Datenbank recherchiert werden.

Meldung und Ablauf

Die für eine Meldung einzureichenden Informationen können Sie dem Meldeformular entnehmen. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die dort angegebenen Ansprechpartnerinnen. Bitte reichen Sie die Meldung nur ein, wenn die o.g. Kriterien für die Veranlassung eines Fundaufklärungverfahrens erfüllt sind und alle erforderlichen Angaben im Formular ausgefüllt sind.

Der Ablauf des Fundaufklärungsverfahrens gestaltet sich wie folgt:

Der Ablauf des Fundaufklärungsverfahrens Fundaufklärung Quelle: BVL

Bisherige Ergebnisse

Im exemplarischen Erhebungszeitraum 2009 bis 2018 wurden für 14 Substanzen an 114 Messstellen Fundaufklärungsstudien gefordert, davon waren:

  • 10 Wirkstoffe (Überschreitung von 0,1 µg/L),
  • 3 nicht relevante Metaboliten (Überschreitung von 10,0 µg/L) und
  • 1 relevanter Metabolit (Überschreitung von 0,1 µg/L).

Unter anderem wurden als Folge dieser Fundaufklärungen 12 verschiedene Anwendungsbestimmungen oder -beschränkungen zum Grundwasserschutz für die betroffenen Pflanzenschutzmittel erteilt und in 5 Fällen ein Grundwassermonitoring von den Zulassungsinhabern gefordert.

Derzeit laufen Fundaufklärungen zu folgenden Wirkstoffen oder Metaboliten:

  • S-Metolachlor (nicht relevante Metaboliten)
  • Metazachlor (nicht relevante Metaboliten)
  • 1,2,4-Triazol (relevanter Metabolit verschiedener fungizider Wirkstoffe)
  • Trifluoressigsäure (nicht relevanter Metabolit von Flufenacet)
  • Nicosulfuron (Wirkstoff)
  • Tritosulfuron (Wirkstoff)