Zulassungszeichen für Pflanzenschutzmittel
Das Zulassungszeichen
Das Zulassungszeichen des BVL kennzeichnet zugelassene Pflanzenschutzmittel. Das Zeichen kann optional auf die Verpackung oder das Etikett eines Pflanzenschutzmittels gedruckt werden; obligatorisch sind jedoch die Bezeichnung des Mittels und die Zulassungsnummer. Das Zeichen kann auch in Schwarz-Weiß abgebildet werden.
Quelle: BVL
Das Zulassungszeichen darf auch zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, für die das BVL eine Genehmigung zum Parallelhandel erteilt hat. Hierbei entfällt das Wort "zugelassen". Anstelle der Zulassungsnummer ist die GP-Nummer anzugeben.
Die genauen Vorschriften zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 547/2011.
Die Zulassungsnummer
Damit eine eindeutige Identifikation möglich ist, erhält ein Pflanzenschutzmittel eine einmalige, achtstellige Zulassungsnummer (= BVL-Kennnummer), die auf jedem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufzudrucken ist. Bei Vertriebserweiterungen ist nur die Nummer der Vertriebserweiterung aufzudrucken. Die ersten zwei Ziffern bilden die Generationsnummer. Sie lautet bei der Erstzulassung eines Mittels 00 und wird mit jedem Folgeantrag aufwärts gezählt, beginnend mit „02“. Es folgen vier Ziffern/Buchstaben, die individuell für jedes Mittel vergeben werden. Hierauf folgt ein Bindestrich und zwei weitere Ziffern, die die Hauptzulassung (-„00“) von sogenannten Vertriebserweiterungen (beginnend mit –„60“) unterscheiden.
Quelle: BVL
Weitere vom BVL vergebene Nummern, die auf der Zulassungsnummer beruhen
Im Schriftwechsel mit antragstellenden Firmen und in Prüfberichten auf der BVL-Homepage werden Antragsnummern verwendet. Diese bauen auf der Zulassungsnummer auf. Nummern für Grundanträge sind erkennbar an einer „/00“ hinter der Zulassungsnummer (z. B. 021234-00/00), bei Ergänzungsanträgen wird die Nummer hochgezählt (z. B. 021234-00/01). Auf einem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett muss die Zulassungsnummer und nicht die Antragsnummer aufgedruckt werden.
Antragsnummer (Grundzulassung, zu erkennen an „/00“):
021234-00/00
Die Anwendungsnummer ergibt sich aus der Antragsnummer und drei weiteren Ziffern.
Anwendungsnummer:
021234-00/00-001
Bei parallel gehandelten Pflanzenschutzmitteln erhält das beantragte Mittel im Genehmigungsverfahren eine Nummer, die sich am zugelassenen Pflanzenschutzmittel orientiert (Beispiel: GP 021234-00/001). Dabei entsprechen die ersten acht Zeichen der Zulassungsnummer des Referenzmittels. Bei den letzten drei Ziffern handelt es sich um eine einmalig vergebene, fortlaufende Nummer.
Parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel (beginnend mit „/001“ bzw. weiter hochgezählt):
021234-00/001
Übersicht
Bezeichnung | Format | Beispiel | Hinweis |
---|---|---|---|
Zulassungsnummer = BVL-Kennnummer | NNXNNN-00 | 021234-00 | Diese Nummer ist auf einem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufzudrucken. |
Antragsnummer Grundantrag | NNXNNN-00/00 | 021234-00/00 | Hier ist die Erweiterungsnummer immer „/00“. Hier ist die Vertriebsnummer immer „-00“. |
Antragsnummer Ergänzungsantrag | NNXNNN-00/NN | 021234-00/01 | Für jeden Ergänzungsantrag wird die Erweiterungsnummer hochgezählt, beginnend mit „/01“. |
Antragsnummer Vertriebserweiterung | NNXNNN-NN | 021234-60 | Diese Nummer ist auf einem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufzudrucken. Für jede Vertriebserweiterung wird die Vertriebsnummer hochgezählt, beginnend mit „-60“. |
Anwendungsnummer | NNXNNN-00/NN-NNN | 021234-00/00-001 | Jede Indikation erhält eine eigene Anwendungsnummer |
Nummer für parallel gehandeltes Pflanzenschutzmittel | NNXNNN-00/NNN | 021234-00/001 | Diese Nummer ist auf einem Pflanzenschutzgebinde oder Etikett aufzudrucken. |