Parallelhandelsmittel bei der Verkehrs- und Anwendungskontrolle
Um zu gewährleisten, dass beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln und bei deren Anwendung die rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, führen die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer Kontrollen im Handel und beim Anwender durch. Sie betreffen gleichermaßen zugelassene und parallel gehandelte Pflanzenschutzmittel. Bezüglich der zugelassenen Pflanzenschutzmittel und der Pflanzenschutzmittel, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Genehmigung für den Parallelhandel (bis 13. Juni 2011 als Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bezeichnet) erteilt hat, kann der Kontrolleur auf die amtlichen Verzeichnisse und Bekanntmachungen des BVL zurückgreifen. Eine Genehmigung für den Parallelhandel ist auch erforderlich, wenn das Pflanzenschutzmittel zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder des Gartenbaus bestimmt ist (§ 51 PflSchG).
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