Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Anwendung von Pflanzenstärkungsmitteln

Pflanzenstärkungsmittel sind gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die

  • ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder
  • dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen.

Produkte der zweiten Gruppe sind z. B. Mittel zur Verminderung der Wasserverdunstung oder Frostschutzmittel. Produkte, die als Pflanzenschutzmittel in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, können keine Pflanzenstärkungsmittel sein. Mittel, bei denen die Versorgung der Pflanzen mit Nähr- und Spurenstoffen und die Anregung des Wachstums im Vordergrund steht, sind eher als Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe einzuordnen. Diese Produktgruppen unterliegen dem Düngemittelrecht.

Für Pflanzenstärkungsmittel gibt es keine Einschränkung bezüglich der zulässigen Anwenderkategorie (berufliche oder nicht-berufliche Anwender) oder bezüglich des Anwendungsbereichs. Ein rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Pflanzenstärkungsmittel darf sowohl im Erwerbsanbau als auch im Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden.

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenstärkungsmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.
  • Das Inverkehrbringen muss zuvor beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden.
  • Pflanzenstärkungsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein. Unter Umständen kann das Gefahrstoffrecht zusätzliche Kennzeichnungen verlangen.

Das BVL führt die Pflanzenstärkungsmittel, deren Inverkehrbringen nicht untersagt wurde, in einer Liste, die monatlich aktualisiert wird. Die Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in diese Liste erfolgt nach der Prüfung im BVL. Die Verkehrsfähigkeit besteht jedoch bereits mit dem ordnungsgemäßen Eingang einer Mitteilung beim BVL. Diesen bestätigt das BVL schriftlich durch eine Eingangsbestätigung. Es können also Pflanzenstärkungsmittel rechtmäßig in Verkehr sein, die noch nicht in dieser Liste aufgeführt sind.

Das BVL kann das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht die Definition eines Pflanzenstärkungsmittels erfüllt oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat. Das BVL veröffentlicht eine Liste von Mitteln, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht verkehrsfähig sind. Auch diese Liste wird monatlich aktualisiert. Sie enthält sowohl Mittel, für die das BVL das Inverkehrbringen als Pflanzenstärkungsmittel untersagt hat als auch Mittel, für die der Antragsteller die Mitteilung zurückgezogen hat.

Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar 2012 eine Listung nach dem alten Pflanzenschutzrecht erhalten hatten, waren noch für eine Übergangsfrist bis zum 14. Februar 2013 verkehrsfähig. Sie sind zur besseren Übersichtlichkeit nicht Bestandteil der Liste der nicht verkehrsfähigen Pflanzenstärkungsmittel.

Keine Prüfung der Zulässigkeit im ökologischen Anbau

Das BVL prüft nicht, ob ein Pflanzenstärkungsmittel die Anforderungen für den ökologischen Anbau erfüllt. Die Verantwortung dafür liegt beim Anwender. Beratung bieten z. B. die Öko-Kontrollstellen.