Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Pflanzenschutz

Überblick

Zur sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehört die Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Hände, des Körpers einschließlich Gesicht und der Augen sowie in Ausnahmefällen des Atemtraktes. Die erforderliche PSA wird für jedes Pflanzenschutzmittel individuell festgelegt, denn sie ist abhängig von den Eigenschaften des Mittels und der Anwendungsweise. Auf der Packung eines Pflanzenschutzmittels steht, welche Ausrüstung vorgeschrieben ist.

In der BVL-PSA-Richtlinie ist genau festgelegt, welche Anforderungen an PSA gestellt werden.

Die BVL-PSA-Datensammlung bietet eine Zusammenstellung von geeigneten PSA-Produkten, die auf dem deutschen Markt erhältlich sind.

Durch technische Lösungen kann der Kontakt zu Pflanzenschutzmitteln für Anwender stark verringert werden. In Deutschland können geeignete Fahrerkabinen von Traktoren oder selbstfahrenden Spritzen vorgeschriebene PSA ersetzen.

Das BVL-Kabinen-Register bietet eine Übersicht zu verfügbaren Traktoren oder selbstfahrenden Spritzen, die über ein hohes Schutzniveau für den Anwender verfügen und dem BVL von Herstellern gemeldet wurden. Weitere Informationen zum BVL-Kabinen-Register finden Sie im Abschnitt Schutzwirkung von Fahrerkabinen.

Weitere Meldungen geeigneter Produkte für die BVL-PSA-Datensammlung oder das BVL-Kabinen-Register durch Hersteller und Fachhandel sowie Hinweise auf erforderliche Anpassungen von Produktinformationen sind willkommen und jederzeit möglich. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen oder bei Fragen zu beiden Verzeichnissen an PSA-DB-Pflanzenschutz@bvl.bund.de.

Warum brauche ich persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz?

Pflanzenschutzmittel sind biologisch aktive Chemikaliengemische. Sie werden eingesetzt, um eine Wirkung auf Lebewesen wie pflanzliche und tierische Schadorganismen zu entfalten. Neben der gewollten Wirkung im Pflanzenschutz können sie schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben.
Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln können Inhaltsstoffe über die Haut, die Augen und die Atemwege in den menschlichen Körper gelangen.
Um Pflanzenschutzmittel sicher anwenden zu können, wird persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei Bedarf vorgeschrieben. Die PSA verringert die Aufnahme in den Körper auf ein vertretbares Maß. Nur wenn diese Vorschriften vollständig beachtet werden, lassen sich unvertretbare Risiken sicher ausschließen. Diese Vorgaben sind als Anwendungsbestimmungen auf dem Etikett oder in der Gebrauchsanleitung zu finden.

Weitere Informationen sind in unseren FAQ zu finden.

Wann kommt welche PSA zum Einsatz?

Grundsätzliches zur Arbeitskleidung

Anwender bringen Pflanzenschutzmittel im Bestand aus. Hierzu gehört auch die Vorbereitung (Ansetzen von Spritzflüssigkeit und Befüllen der Spritze), Reinigung und Entsorgung leerer Pflanzenschutzmittel-Behälter. Sie führen geplante Aktionen aus und sind sich der Möglichkeit des (unbeabsichtigten) Kontaktes mit dem Konzentrat oder der verdünnten Lösung des Pflanzenschutzmittels jederzeit bewusst.

Lange Arbeitskleidung ist für die Risikobewertung vorausgesetzt und wird überdies als arbeitshygienische Grundausstattung angesehen. Aus diesem Grund ist für Anwender von Pflanzenschutzmitteln das Tragen von langer Arbeitskleidung und festem Schuhwerk verpflichtend vorgeschrieben. Weitere Details ergeben sich aus der BVL-PSA-Richtlinie, deren Beachtung im Zulassungsverfahren festgeschrieben wird 
(SB111).

Auch bei Nachfolgetätigkeiten in behandelten Kulturen können Arbeitskräfte mit Pflanzenschutzmitteln in Kontakt kommen. Auch hier empfiehlt das BVL, immer lange Arbeitskleidung zu tragen. Wenn dies aufgrund der Risikobewertung sogar notwendig ist, werden entsprechende Anwendungsbestimmungen mit der Zulassung vorgeschrieben.

Arbeitskleidung, die für Arbeiten mit Kontakt zu Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wird, ist wie persönliche Schutzausrüstung zu handhaben. Dies schließt einen Wechsel der Kleidung nach Abschluss der Arbeiten, eine entsprechende Aufbewahrung und die separate Wäsche mit ein.

Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln

Für den Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln kann PSA zum Schutz der Hände, des Körpers einschließlich Gesicht und der Augen vorgeschrieben sein. In Ausnahmefällen ist Atemschutz erforderlich.

Standard-Empfehlung beim Ansetzen von Spritzmitteln und Befüllen der Spritze
Als Standard-Schutzausrüstung beim Ansetzen von Spritzflüssigkeit und Befüllen der Spritze empfiehlt das BVL neben Arbeitskleidung und festem Schuhwerk, Schutzhandschuhe, eine Ärmelschürze und einen Gesichtsschild zu tragen.
Diese drei Elemente ermöglichen einen umfassenden Schutz der Körperoberfläche und lassen sich sehr schnell an- und ausziehen.

Umgang mit verdünnten Mitteln

Auch für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln kann es für einen Anwender erforderlich sein, PSA zu tragen. Dabei kann PSA zum Schutz der Hände, des Körpers einschließlich Gesicht und der Augen sowie in Ausnahmefällen Atemschutz vorgeschrieben sein.

Schutzwirkung von Fahrerkabinen
Wenn eine geschlossene Fahrerkabine zur Verfügung steht, die den Anforderungen des BVL entspricht, besteht die Möglichkeit auf PSA-Vorschriften zu verzichten. Die Ausbringung in geschlossenen Fahrerkabinen kann dann im Regelfall in der für den Pflanzenschutz vorgesehenen Arbeitskleidung erfolgen.
Für den Fall, dass Störungen am Gerät beseitigt oder Maßnahmen an den Kulturpflanzen vorgenommen werden müssen, sind geeignete (Einweg-) Schutzhandschuhe in der Fahrerkabine mitzuführen.
Um die Arbeitskleidung vor Kontaminationen durch Arbeiten am Pflanzenschutzgerät oder den Kulturpflanzen zu schützen, kann eine Ärmelschürze eine praktikable Lösung sein. Die Ärmelschürze kann außerhalb der Kabine an- und ausgezogen werden und verhindert damit, dass Verunreinigungen an der Kleidung durch Pflanzenschutzmittel in die Kabine getragen werden.

Reinigung von Geräten und Entsorgung von leeren Behältern

Als Standardbekleidung für die Reinigung von Geräten und leeren Pflanzenschutzmittel-Behältern für die Entsorgung wird die Kombination aus Arbeitskleidung, festem Schuhwerk, Ärmelschürze, Schutzhandschuhen und einem Gesichtsschild empfohlen.

Nachfolgetätigkeiten in behandelten Kulturen

Nachfolgearbeiten dürfen in behandelten Kulturen erst nach Abtrocknen des Spritzbelages erfolgen. Dennoch kann es durch den Kontakt mit behandelten Pflanzen zu einem Übergang von Rückständen auf die ungeschützte Haut kommen.
Auch wenn keine speziellen Vorschriften zum Tragen langer Arbeitskleidung bestehen, empfiehlt das BVL diese Standard-Schutzmaßnahme immer zu nutzen.
In begründeten Einzelfällen wird neben der Arbeitskleidung zusätzlich der Einsatz von Schutzhandschuhen vorgeschrieben.

Inspektionen und Kontrollaktivitäten

Betriebsinterne Inspektionen und Kontrollaktivitäten fallen in die Kategorie Nachfolgetätigkeiten. Die Vorschriften und Empfehlungen zum Einsatz von Arbeitskleidung und Schutzhandschuhen sind zu beachten.

Behördliche Inspektionen und Kontrollaktivitäten sind teilweise dadurch gekennzeichnet, dass keine genaue Kenntnis über Pflanzenschutzmaßnahmen besteht. Diesem Mangel an Informationen sollte durch geeignete PSA begegnet werden.
Bei Tätigkeiten in trockenen Beständen werden Schutzhandschuhe (G1 oder GR) und geeignete Arbeitskleidung empfohlen. Aus Vorsorgegründen sollte zertifizierte Arbeitskleidung der Kategorie C2 erwogen werden.
Taufeuchte oder regennasse Bestände sollten nur mit flüssigkeitsdichter PSA (z. B. Schutzanzug C3, Schutzhandschuhe G1) betreten werden.

BVL-Richtlinie: Welche PSA ist geeignet?

Allgemeine Anforderungen an PSA

Die Europäische Verordnung (EU) Nr. 546/2011 regelt die „Einheitlichen Grundsätze“ für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in den EU-Mitgliedstaaten. Danach gilt für PSA im Pflanzenschutz: „Ist in den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen vorgesehen, dass eine Schutzkleidung oder -ausrüstung zu verwenden ist, so wird eine Zulassung nur erteilt, wenn diese Gegenstände wirksam sind, den einschlägigen EU- Bestimmungen entsprechen und von dem Verwender leicht zu beschaffen sind …“. Außerdem ist es erforderlich, dass der Einsatz der PSA „… unter den für das Pflanzenschutzmittel angegebenen Verwendungsbedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Klimas, möglich ist.“.

Regelungen in Deutschland

In Deutschland wurde die BVL-Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ veröffentlicht, um festzulegen, welche PSA grundsätzlich geeignet ist.
Weitere Hinweise zur Eignung verschiedener Schutzhandschuhe für den Einsatz im Pflanzenschutz wurden in einer Fachinformation veröffentlicht.
Eine Liste mit zertifizierter Arbeitskleidung, Schutzanzügen gegen Pflanzenschutzmittel, Ärmelschürzen und Schutzhandschuhen (Pflanzenschutz), die den Anforderungen der BVL-Richtlinie entsprechen, ist hier abrufbar.

Inhalte der BVL-Richtlinie

Die BVL-Richtlinie stellt in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus den „Einheitlichen Grundsätzen“ der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 die Mindestanforderungen für PSA für Anwender und Arbeiter im Pflanzenschutz zusammen.
Den Rahmen bilden dabei die einleitenden Definitionen des Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln und von Nachfolgetätigkeiten. Dadurch sind die Einsatzgebiete von PSA im Pflanzenschutz charakterisiert.

Den zentralen Teil der BVL-Richtlinie bilden die Anforderungen an einzelne
PSA-Elemente zum Schutz der Haut, der Augen und der Atemwege. Diese basieren auf (inter-)nationalen Normen. Bei Erfüllung bestimmter Normen für Schutzhandschuhe und Schutzanzüge besteht die Möglichkeit, die Produkte mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ zu kennzeichnen.

Der Abschnitt zum Schutzniveau von Fahrerkabinen als Ersatz für PSA zeigt ein Beispiel für technische Maßnahmen zum Schutz von Anwendern.

Hierarchie der Schutzmaßnahmen: STOP Hierarchie der Schutzmaßnahmen: STOP Hierarchie der Schutzmaßnahmen: STOP Quelle: SVLFG

Diesem Ansatz liegt das STOP-Prinzip zugrunde, nach dem technischen Lösungen zur Expositionsminderung der Vorzug vor persönlicher Schutzausrüstung zu geben ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Internetseite der SVLFG, der Berufsgenossenschaft für den landwirtschaftlichen Bereich.

Welche Anforderungen gelten für PSA im Einzelnen?

Arbeitskleidung im Pflanzenschutz

Arbeitskleidung im Pflanzenschutz besteht aus einer langärmeligen Jacke und einer langen Hose bzw. einem langärmeligen Arbeitsanzug (Overall).

Es gibt zwei Typen von geeigneter Arbeitskleidung:

Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“

  • Zertifizierte Arbeitskleidung der Schutzstufen C1 oder C2 gemäß EN ISO 27065
    Solche Schutzkleidung kann mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ gekennzeichnet werden.
  • Nicht zertifizierte Arbeitskleidung, bestehend aus einem Mischgewebe aus Baumwolle und Polyester mit einem Mindestanteil von 65 % Polyester und einer Stoffdicke (Grammatur) von mindestens 245 g/m².

In Kombination mit der Ärmelschürze kann die Arbeitskleidung alternativ zu einem Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel getragen werden, z. B. beim Ansetzen der Spritzflüssigkeit.

Körperschutz

Ist für den Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ein Schutzanzug (Pflanzenschutz) vorgeschrieben, so eignen sich dafür folgende Typen:

  • Schutzkleidung der Stufe C3 gemäß EN ISO 27065
  • Schutzanzüge nach DIN 32781
  • Chemikalienschutzanzüge Typ 3 (flüssigkeitsdicht) oder Typ 4 (spraydicht) gemäß EN 14605

Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“

Schutzkleidung kann mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ gekennzeichnet werden, wenn sie die Normen EN ISO 27065 oder DIN 32781 erfüllt.

Die Kombination aus Ärmelschürze und langer Arbeitskleidung kann einen vorgeschriebenen Schutzanzug (auch in Kombination mit einer „Gummischürze“) ersetzen, wenn die Gefahr einer Kontamination sich auf die Körpervorderseite beschränkt (siehe Fachmeldung vom 7. Juni 2019).

Körperschutz nach EN ISO 27065 Körperschutz nach EN ISO 27065 Körperschutz nach EN ISO 27065 Quelle: BVL

Ärmelschürze

Die „Ärmelschürze“ schützt den vorderen und seitlichen Teil des Körpers vom Hals bis zu den Schuhen (zum Beispiel vor Spritzern vom Pflanzenschutzmittelkonzentrat). Kombiniert mit langer Arbeitskleidung kann ein vorgeschriebener Schutzanzug sowie die Kombination aus Schutzanzug und „Gummischürze“ ersetzt werden, wenn die Gefahr einer Kontamination sich auf die Körpervorderseite beschränkt.

Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“

Geeignete Ärmelschürzen müssen entweder nach EN 14605 (Typ 3 oder 4) oder EN ISO 27065 (Stufe C3) zertifiziert sein. Letztgenannte können mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ gekennzeichnet werden.

Nach der Nutzung (z. B. Ansetzen von Spritzflüssigkeit) wird die Ärmelschürze direkt wieder abgelegt. Dies vermeidet die Übertragung von Rückständen von der Ärmelschürze auf andere Oberflächen, beispielsweise das Innere der Traktorkabine.
Auch bei Tätigkeiten außerhalb der Fahrerkabine während der Ausbringung kann die Ärmelschürze in Kombination mit Arbeitskleidung alternativ zu einem Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel getragen werden. Dies gilt, wenn insbesondere die vordere Körperseite mit Pflanzenschutzmitteln in Berührung kommen könnte, z. B. bei der Behebung von Gerätestörungen.
Weitere Hinweise und Beispiele zur Verwendung von Ärmelschürzen im Pflanzenschutz finden Sie in der Fachmeldung: „Die Ärmelschürze als neues Element der persönlichen Schutzausrüstung für Anwender“ vom 7. Juni 2019.

Schutzhandschuhe

Der größte Teil der Exposition beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln findet über die Haut statt. Ungeschützte Hände sind im Verhältnis zu anderen Körperbereichen die bedeutsamste Eintrittspforte für Chemikalien in den Körper. Deshalb verdient der Schutz der Hände besonders viel Aufmerksamkeit.

Welche Schutzhandschuhe sind geeignet?
Die Konzentration des Pflanzenschutzmittels und die Art der Tätigkeit machen unterschiedliche Schutzniveaus und mechanische Eigenschaften der Handschuhe erforderlich. Deshalb gibt es verschiedene Ausführungen von Schutzhandschuhen für den Einsatz im Pflanzenschutz. Die ISO 18889 legt folgende drei Schutzstufen fest:

  • G2: gegen mechanische Risiken getestete Schutzhandschuhe mit hoher Dichtigkeit gegen Prüfchemikalien für den Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln
  • G1: nicht gegen mechanische Risiken getestete Schutzhandschuhe mit geringerer Dichtigkeit gegen Prüfchemikalien; NICHT für den Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln geeignet
  • GR: teilbeschichtete Schutzhandschuhe für Nachfolgetätigkeiten in behandelten Kulturen mit (an)getrockneten Rückständen.

Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“

Nach der ISO 18889 zertifizierte Schutzhandschuhe können mit dem Piktogramm „Erlenmeyerkolben mit Blatt“ gekennzeichnet werden.

Schutzhandschuhe nach ISO 18889 Schutzhandschuhe nach ISO 18889 Schutzhandschuhe nach ISO 18889 Quelle: SVLFG

Chemikalienschutzhandschuhe als Alternative zur ISO 18889
Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der BVL-PSA-Richtlinie hinsichtlich Prüfchemikalien sowie Eignung gemäß EN374-1 (chemische Risiken) und EN388 (mechanische Risiken) erfüllen, sind ebenfalls geeignet.

Eignung von Schutzhandschuhen im Pflanzenschutz Eignung von Schutzhandschuhen im Pflanzenschutz Eignung von Schutzhandschuhen im Pflanzenschutz Quelle: BVL

Welcher Handschuh für welche Tätigkeit?
Die Tabelle aus der Fachinformation „Einsatz von Schutzhandschuhen im Pflanzenschutz“ zeigt eine Zuordnung von geeigneten Schutzhandschuhen der Schutzstufen G2, G1 und GR zu verschiedenen Tätigkeiten im Pflanzenschutz und bei Überwachungstätigkeiten. In der Fachinformation werden alle Tätigkeiten ausführlich erläutert.

Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe im Pflanzenschutz Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe im Pflanzenschutz Verwendung geeigneter Schutzhandschuhe im Pflanzenschutz Quelle: BVL

Kopfschutz

Wird beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Kopfschutz vorgeschrieben, so ist damit die fest angebrachte Kapuze an Arbeitskleidung oder Schutzanzug gemeint.
Der Anwender soll damit zum Beispiel bei der Anwendung über Kopf in Raumkulturen vor Aerosolen und einem möglichen Herabtropfen des Pflanzenschutzmittels geschützt werden.

Gesichts-/Augenschutz

Wird für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Augen- oder Gesichtsschutz vorgeschrieben, so ist damit entweder eine dicht abschließende Schutzbrille oder ein Gesichtsschutzschild/Visier gemeint.
Als Schutzbrille ist nur eine Ausführung als Korbbrille geeignet. Ein Gesichtsschutzschild/Visier schützt das vollständige Gesicht vor Spritzern und schließt an der Stirn dicht ab.
Atemschutzgeräte und Gesichtsschutzschilde/Visiere sind im Regelfall nicht kombinierbar. Ist Atemschutz zusätzlich zu einem Augen- oder Gesichtsschutz vorgeschrieben, so kann dies durch die Kombination aus Schutzbrille und Atemschutzmaske erfolgen.
Auch ein Atemschutzhelm bzw. eine Atemschutzhaube oder eine Vollmaske kann die erforderliche Schutzwirkung für die Augen und Gesichtshaut gewährleisten.
Weitere Informationen zu einzuhaltenden Normen (EN 166) sind in der BVL-PSA-Richtlinie enthalten.

Atemschutz

In Einzelfällen wird für den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Atemschutz vorgeschrieben. Damit ist mindestens eine Ausführung als zertifizierte (partikel-) filtrierende Halbmaske oder eine Halbmaske mit trennbaren Filtern gemeint. Auch Vollmasken bzw. Atemschutzhauben und -helme mit geeigneter Filterausstattung sind geeignet. Die erforderliche (Mindest-) Schutzwirkung gegen Partikel und Gase wird mit der Zulassung festgelegt.
Entscheidend für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist der Dichtsitz des Atemanschlusses. Es sollte beachtet werden, dass die Dichtigkeit von Voll- und Halbmasken sowie filtrierenden Atemschutzmasken an den Dichtlinien durch Gesichtsbehaarung beeinträchtigt werden kann. Auch die Kombinierbarkeit mit Brillen ist in dieser Hinsicht zu beachten.

Fußschutz

Werden beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln festes Schuhwerk oder Gummistiefel vorgeschrieben gelten die folgenden Mindestanforderungen:
Festes Schuhwerk:
Kategorie „S2“ gemäß EN20345 erfüllt Grundanforderungen hinsichtlich geschlossenem Fersenbereich, antistatischen Eigenschaften, Energieaufnahmevermögen im Fersenbereich, Kraftstoffbeständigkeit, Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme.
Gummistiefel:
Kennzeichnungskategorie „S4“ oder „S5“ und Höhe „D“ gemäß Größentabelle in der Norm EN20345.

BVL-PSA-Datensammlung: Wie finde ich geeignete PSA?

BVL-PSA-Datensammlung

Die BVL-PSA-Richtlinie beschreibt detailliert die Anforderungen an die Elemente der persönlichen Schutzausrüstung. Die Anforderungen der Richtlinie bilden auch die Grundlage für die BVL-PSA-
Datensammlung, in der geeignete Schutzkleidung zusammengestellt ist.

Die Tabelle enthält eine Übersicht von zertifizierter Arbeitskleidung, Schutzanzügen, Ärmelschürzen und Schutzhandschuhen. Die BVL-PSA-Datensammlung ist ein Serviceangebot des BVL. Sie stellt das Ergebnis einer Abfrage bei Herstellern dar und listet gemeldete Produkte auf. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Meldungen geeigneter Produkte durch Hersteller von Schutzkleidung und Fachhandel sind willkommen und jederzeit möglich unter PSA-DB-Pflanzenschutz@bvl.bund.de.

Reinigung, Lagerung, Entsorgung: Wie gehe ich mit PSA um?

Reinigung

Eine offensichtliche Verunreinigung ist mit Wasser abzuspülen. PSA zur einmaligen Verwendung ist dann zu entsorgen. PSA für die mehrmalige Verwendung kann in einer haushaltsüblichen Waschmaschine gewaschen werden. Diese muss grundsätzlich separat von der üblichen Haushaltswäsche gereinigt werden. Die Herstellerangaben zur Reinigung und Pflege für die PSA sind zu beachten, um die Schutzwirkung nicht zu beeinträchtigen.

Lagerung

Die Herstellerangaben zur Aufbewahrung der PSA sind besonders hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Haltbarkeitsdauer zu beachten. PSA ist in gereinigtem und trockenem Zustand an einem separaten Ort zu lagern.

Entsorgung

PSA für die einmalige Verwendung ist nach Benutzung zu entsorgen. PSA mit offensichtlichen Beschädigungen oder Verschleißerscheinungen ist zu entsorgen, weil sie nicht mehr die erforderliche Schutzwirkung hat. Die Herstellerangaben für die PSA sind zu beachten.

Schutzwirkung von Fahrerkabinen im Pflanzenschutz

Welche Schutzwirkung haben Fahrerkabinen im Pflanzenschutz?

Dicht schließende Fahrerkabinen mit Luftfiltration stellen eine technische Lösung dar, um Anwender während der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wirksam vor einer Exposition durch Spritznebel zu schützen. In geeigneten Fahrerkabinen kann deshalb auf Schutzkleidung verzichtet werden. Der Einsatz von Fahrerkabinen mit hohem Schutzniveau wird vom BVL ausdrücklich empfohlen.
Die Schutzwirkung ist abhängig von der technischen Ausgestaltung und Handhabung der verschiedenen Kabinen und lässt sich in Kategorien mit unterschiedlichem Schutzniveau einteilen.

Kategorie 1:
Fahrzeuge ohne definiertes Schutzniveau bzw. ohne dicht schließende Fahrerkabine. Auf vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung kann keinesfalls verzichtet werden.

Kategorie 2*:
Dicht schließende Fahrerkabinen mit Zuluftfilterung und Klimaanlage schützen vor Spritznebel. Auf vorgeschriebene Schutzanzüge, Schutzhandschuhe sowie Augen- oder Gesichtsschutz kann in geschlossenem Betrieb verzichtet werden.

Kategorien 3 und 4:
Fahrerkabinen, die gemäß EN15695-1 und -2 den Kategorien 3 oder 4 entsprechen, sind darüber hinaus geeignet, vorgeschriebenen Atemschutz zu ersetzen. Aufgrund der Filterauslegung können Kabinen beider Kategorien partikelfiltrierenden Atemschutz ersetzen. Ausreichenden Schutz gegen gasförmige Schadstoffe liefern ausschließlich Kabinen der Kategorie 4.

Die nachfolgende Abbildung entstammt der Fachmeldung „Einsatz von dicht schließenden Fahrerkabinen mit Luftfiltration im Pflanzenschutz“ vom 8. Januar 2020. Sie liefert eine Übersicht, auf welche PSA beim Einsatz hochwertiger Fahrerkabinen verzichtet werden kann.

Möglicher Ersatz vorgeschriebener PSA durch Fahrerkabinen Möglicher Ersatz vorgeschriebener PSA durch Fahrerkabinen Möglicher Ersatz vorgeschriebener PSA durch Fahrerkabinen Quelle: BVL

Die technische Prüfung von Kabinen für Schlepper und selbstfahrende Spritzgeräte kann im JKI erfolgen. Nach erfolgreicher Prüfung wird dem Antragsteller die Einhaltung der jeweiligen Kabinenkategorie nach EN15695-1 bestätigt.

Um die Schutzwirkung von Fahrerkabinen dauerhaft zu erhalten, sind im Lüftungssystem integrierte Filter entsprechend der Herstellerangaben regelmäßig zu wechseln. Sofern geeignete höherwertige Filter mit Rückhaltefunktion für Aerosole und gasförmige Substanzen für Kabinen der Kategorien 2* und 3 verfügbar sind, wird empfohlen, diese für den Einsatz im Pflanzenschutz zu verwenden.

Weitere Details und Empfehlungen wurden in der Fachmeldung „Einsatz von dicht schließenden Fahrerkabinen mit Luftfiltration im Pflanzenschutz“ vom 8. Januar 2020 veröffentlicht.

BVL-Kabinen-Register: Welche Traktoren und Selbstfahrer sind mit hochwertigen Fahrerkabinen ausgestattet?

Die BVL-Fachmeldung „Einsatz von dicht schließenden Fahrerkabinen mit Luftfiltration im Pflanzenschutz“ vom 8. Januar 2020 liefert eine Zusammenfassung zur Eignung von Fahrzeugen für den Einsatz im Pflanzenschutz. Für Neuanschaffungen von Traktoren und Selbstfahrern wird empfohlen, eine Ausstattung mit zertifizierten Überdruckkabinen der Kategorien 3 und 4 (gemäß EN15695-1 und -2) zu wählen.

Zur Dokumentation der Verfügbarkeit entsprechender Fahrzeuge hat das BVL in enger Kooperation mit den im VDMA (Fachverband Landtechnik) organisierten Firmen eine Übersicht erstellt. Das neu etablierte Kabinen-Register ist ein Verzeichnis von (Schmalspur-)Traktoren und Selbstfahrern.

Das Kabinen-Register ist ein Service-Angebot des BVL. Die Inhalte der Produktmeldungen stammen von den genannten Firmen auf freiwilliger Basis. Eine Verpflichtung zur Meldung von Produkten an das BVL besteht nicht. Insofern erhebt das Kabinen-Register keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es bildet lediglich eine Informationsplattform für gemeldete Fahrzeuge und Ausstattungsvarianten. Für weitergehende Informationen sind geeignete Verknüpfungen zu den Internetseiten der Hersteller hinterlegt.

Weitere Meldungen geeigneter Produkte durch Hersteller von Traktoren und Selbstfahrern für den Einsatz im Pflanzenschutz sind willkommen. Auch Anpassungen bestehender Listeneinträge sind jederzeit möglich. Für die Kontaktaufnahme wenden Sie sich bitte an PSA-DB-Pflanzenschutz@bvl.bund.de.