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Mindestabstände zum Schutz von Anwohnern und Umstehenden

Gemäß einer Bekanntmachung des BVL im Bundesanzeiger müssen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Mindestabstände zu Flächen eingehalten werden, die von unbeteiligten Personen genutzt werden. Die Mindestabstände betragen zwei Meter bei der Behandlung von Flächenkulturen und fünf Meter bei der Behandlung von Raumkulturen. Hier beantwortet das BVL Fragen, die sich bei der praktischen Umsetzung dieser Vorschrift ergeben.

Warum sind Mindestabstände einzuhalten?

Vor der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels prüfen die Behörden, welchen Belastungen unbeteiligte Dritte im ungünstigsten Fall ausgesetzt sein können, und ob diese Belastung ein gesundheitliches Risiko darstellt. Dazu werden Modellrechnungen durchgeführt, die die Aufnahme über die Haut und die Atemwege bei Erwachsenen und Kindern abschätzen. Diese Modelle liefern jedoch nur für Abstände ab zwei Metern in Flächenkulturen bzw. fünf Metern in Raumkulturen zuverlässige Ergebnisse. Für geringere Abstände kann deshalb nicht beurteilt werden, ob ein gesundheitliches Risiko besteht oder nicht. Das hat zur Folge, dass die Zulassung der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels als Spritz- und Sprühanwendung diesen Bereich nicht umfasst. Die Anwendung ist dort nicht erlaubt.

Welcher Mindestabstand muss bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden?

Die Mindestabstände gelten für die Spritz- oder Sprühanwendung von Pflanzenschutzmitteln. Entscheidend ist dabei die Ausrichtung der Düsen: Bei der Anwendung senkrecht nach unten beträgt der Abstand mindestens 2 m. Das gilt z. B. auch für die Anwendung von Herbiziden in Obstkulturen und im Weinbau. Bei seitwärts gerichteter Anwendung beträgt der Mindestabstand 5 m.

Sind Abstände von zwei bzw. fünf Metern zum Schutz unbeteiligter Dritter immer ausreichend?

Nicht unbedingt. Sollten die Modellrechnungen bei einem Pflanzenschutzmittel ergeben, dass bei diesen Abständen ein unvertretbares Gesundheitsrisiko besteht, setzt das BVL mit der Zulassung Anwendungsbestimmungen fest, die größere Abstände und/oder den Einsatz abdriftmindernder Anwendungstechnik vorschreiben.

Welche Flächen fallen unter diese Mindestabstandsregelungen?

Die Bekanntmachung des BVL nennt Grundstücke mit Wohnbebauung, privat genutzte Gärten sowie Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Unter letzteren versteht das Pflanzenschutzgesetz insbesondere öffentliche Parks und Gärten, öffentlich zugängliche Sportplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Zu diesen Flächen sind die Mindestabstände auch dann einzuhalten, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Anwendung keine Personen aufhalten.

Welcher Abstand ist von Wegen einzuhalten, die von der Öffentlichkeit genutzt werden?

Öffentliche Wege können zwar von Spaziergängern und Radfahrern passiert werden. Diese Nutzung ist aber nicht vergleichbar mit der Nutzung eines privaten Gartens oder einer Liegewiese. Deshalb ist hier nicht unbedingt ein Mindestabstand zum Weg einzuhalten, sondern es ist sicherzustellen, dass unbeteiligte Dritte nicht in den Bereich der Mindestabstände gelangen. Dies kann auch durch eine zeitweilige Absperrung erreicht werden.

Welche Regelung gilt für die Anwendung mit handgeführten Spritzgeräten?

Hierfür gelten grundsätzlich dieselben Mindestabstände, also zwei Meter für das Spritzen senkrecht nach unten und 5 Meter beim Spritzen zur Seite. Dabei ist zu beachten, dass ein Anwender, der sich auf Höhe des Mindestabstandes von 2 bzw. 5 Metern befindet nur Pflanzen jenseits des Mindestabstandes behandeln darf.

Gilt der Mindestabstand auch für Anwendungen im Haus- und Kleingarten?

Nein, Zulassungen im Haus- und Kleingartenbereich werden grundsätzlich nur erteilt, wenn von einem geringen Risiko im Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ausgegangen werden kann. Darüber hinaus werden im Regelfall weitaus geringere Mengen ausgebracht, so dass Mindestabstände zu Nachbargärten oder öffentlichen Flächen hier nicht erforderlich sind.

Sind Übergangsfristen für Pflanzenschutzmittel vorgesehen, die vor der Aktualisierung der Bewertungspraxis zugelassen wurden?

Nein. Im Sinne einheitlicher Regelungen gelten die aktualisierten Mindestabstände ohne Einschränkung.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich den Verdacht habe, dass die Mindestabstände nicht eingehalten werden?

Zuständig für Kontrollen im Pflanzenschutz sind die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes. Bei Verdacht auf einen möglichen Verstoß gegen die Mindestabstandsregelungen wenden Sie sich bitte an die für Ihr Bundesland benannte Behörde. Ihre Mitteilung sollten Sie durch Bilder, Videomitschnitte oder sonstige Beobachtungen unterstützen.

Welche Maßnahmen können behördlicherseits ergriffen werden, wenn Anwender die Mindestabstände nicht einhalten?

Die Dienststellen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes können im Einzelfall prüfen, ob ein Anwender gegen rechtliche Vorschriften verstößt. Wenn es nötig ist, können sie anordnen, dass der Anwender bestimmte Maßnahmen ergreift.