Newsticker Antibiotikameldungen

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Antibiotikameldung


RIND/SCHWEIN/HUHN/PUTE: Veröffentlichung der bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeiten und daraus resultierende Aufgaben für Tierhaltende


Am 14. Februar 2025 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die bundesweiten Kennzahlen (Median und drittes Quartil) der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten des Kalenderjahres 2024 ermittelt und hier veröffentlicht.

Die bundesweiten Kennzahlen der Therapiehäufigkeiten werden nach dem § 57 Abs. 6 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) einmal jährlich vom BVL ermittelt und veröffentlicht.

Der Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeit des 2. Halbjahres 2024 mit den bundesweiten Kennzahlen vom 14. Februar 2025 ist von den Tierhaltenden, die Nutzungsarten nach Anlage 1 Spalte 3 TAMG halten und deren jeweilige Bestandsgröße die festgelegte Untergrenze überschreitet, bis zum 01. März 2025 vorzunehmen (gemäß § 58 Abs. 1 TAMG).  Eine Tabelle mit den Nutzungsarten und deren Bestandsuntergrenzen und weitere Informationen finden Sie auf der entsprechenden Webseite des BVL.

Bei einer Überschreitung der eigenen betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit mit der Kennzahl 1 (Median) müssen Tierhaltende gemeinsam mit einer Tierärztin oder einem Tierarzt Ursachen und Reduzierungsmöglichkeiten des Antibiotikaeinsatzes prüfen (nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 TAMG).

Sofern die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 (drittes Quartil) liegt, müssen Tierhaltende auf Grundlage einer tierärztlichen Beratung nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 TAMG einen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erstellen und bis zum 1. April 2025 an die zuständige Behörde übermitteln.

 

Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist nach § 58 Abs. 5 TAMG keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich.

 

Da der Vollzug des Tierarzneimittelrechts bei den Ländern liegt, sind Einzelfallentscheidungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 TAMG mit den zuständigen Überwachungsbehörden zu erörtern. Tierhaltende finden die Kontaktdaten ihrer regionalen Überwachungsbehörde unter dem folgenden Link:

https://www3.hi-tier.de/rs-adress.html

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