Arbeitsbereich Tierarzneimittel
Wirksame und sichere Tierarzneimittel zulassen
Ob neue Antibiotika oder Mittel gegen Flöhe: Wir lassen auf nationaler und europäischer Ebene Arzneimittel für Nutz- und Haustiere zu. Bei deren Zulassung prüfen wir diese auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit, Qualität und Umweltsicherheit und legen Anwendungsregeln fest. Die Sicherung der Tiergesundheit zum Wohle von Mensch und Umwelt ist unser Ziel.
Helfen Sie mit! Melden Sie unerwünschte Ereignisse (UE) nach Anwendung von (Tier-)Arzneimitteln an das BVL
Viele Themen, ein Ziel
Aufgaben im Bereich Tierarzneimittel
Das BVL ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Tierarzneimitteln und für die Betreuung nach der Zulassung. Die Zulassung soll die Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit von Arzneimitteln sicherstellen.
Für Anwender von Tierarzneimitteln
Hier finden Tierhalter Informationen und Hinweise für die Anwendung von Tierarzneimitteln.
Für Tierärzte
Tierärzte finden hier aktuelle Informationen zur Zulassung und Verkehrsfähigkeit von Tierarzneimitteln, Publikationen, Erläuterungen und Kommentare zu verschiedenen Themen des Tierschutzes und der Tiergesundheit.
Für Antragsteller und Unternehmen
In dieser Rubrik finden pharmazeutische Unternehmen und sonstige Antragsteller hilfreiche Informationen und Formulare für die Antragstellung und Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Die Europäische Verordnung über Tierarzneimittel
Wir möchten Sie in diesem Bereich über den Hintergrund sowie aktuelle Entwicklungen zur Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel informieren.
FAQ Tierarzneimittel
Unerwünschte Ereignisse (UE)/TAM-Corona/TAM-Versandhandelsregister
Das BVL-Datenportal
Das BVL-Datenportal (bvl.bund.de/daten) ermöglicht es Experten sowie interessierten Laien auf das umfangreiche Datenmaterial der verschiedenen Arbeitsbereiche des BVL zugreifen zu können.
Direkter Einstieg
Unerwünschte Ereignisse (UE) nach der Anwendung von Tierarzneimitteln
Unerwünschte Ereignisse (UE) nach der Anwendung von Tierarzneimitteln sollen dem BVL gemeldet werden, auch wenn ein Zusammenhang mit der Anwendung eines oder mehrerer Präparate nur vermutet wird.