Wie werden gentechnische Arbeiten und Anlagen beantragt?

Bevor eine gentechnische Anlage errichtet und in Betrieb genommen werden kann und eine gentechnische Arbeit durchgeführt werden darf, muss bei der Genehmigungsbehörde des entsprechenden Bundeslandes ein Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hier finden Sie die Kontaktadresse der für Ihr Bundesland zuständigen Behörde.

Die Genehmigungsbehörden der Bundesländer sind auch dafür zuständig, Antragstellende hinsichtlich der Risikoeinstufung von Organismen zu beraten und das entsprechende Verfahren zur Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung einer gentechnischen Anlage durchzuführen. Welches Verfahren zu wählen ist, hängt von der Sicherheitsstufe der geplanten gentechnischen Arbeit bzw. der gentechnischen Anlage ab. Das jeweilige Vorgehen ist in §§ 8 bis 12 des deutschen Gentechnikgesetzes geregelt.

Handelt es sich um erstmalige Arbeiten, bei denen nicht von einem Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist, oder den Bau von Anlagen der Sicherheitsstufe 1, ist nur eine Anzeige notwendig. Weitere Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen der Behörde nicht angezeigt, sondern nur aufgezeichnet werden.
Sollen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden oder soll eine Anlage der Sicherheitsstufe 2 errichtet werden, kann der Antragsteller wählen, ob ein Genehmigungs- oder ein Anmeldeverfahren durchgeführt werden soll. Bei weiteren Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 hat er die Wahl zwischen einem Anzeige- oder Genehmigungsverfahren.
Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 und 4 oder gentechnische Anlagen dieser Sicherheitsstufen müssen immer ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, bei dem die zuständige Landesbehörde die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) beteiligen muss, deren Geschäftsstelle am Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ansässig ist. Darüber hinaus wird die ZKBS auch bei gentechnischen Arbeiten und Anlagen der Sicherheitsstufen 1 und 2 beteiligt, wenn die geplanten gentechnischen Arbeiten nicht vergleichbar mit bisherigen Entscheidungen der ZKBS sind.

Entnehmen Sie hier Weiteres zu den rechtlichen Grundlagen.