Freisetzungen – Ein Überblick

Was bedeutet „Freisetzungen“ von GVO?

Freisetzungen sind Freilandversuche mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), die für eine bestimmte Zeit auf begrenzter Fläche an einem oder mehreren Standorten durchgeführt werden. Bei dem GVO kann es sich um eine Pflanze, ein Tier oder einen Mikroorganismus handeln.

Wer entscheidet über die Freisetzung von GVO?

In Deutschland ist das BVL für die Genehmigung von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen verantwortlich. Für jede beabsichtigte Freisetzung muss nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) eine Genehmigung beantragt werden, der umfangreiche Daten über den GVO und den geplanten Standort der Freisetzung beiliegen müssen. Eine Genehmigung wird nur dann erteilt wird, wenn von der geplanten Freisetzung nach dem Stand der Wissenschaft keine Gefährdung für Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten ist.

Die freigesetzten GVO wurden zuvor in einer gentechnischen Anlage, beispielsweise einem Labor oder Gewächshaus, entwickelt und getestet. Durch geeignete Maßnahmen wird die zeitliche und räumliche Begrenzung des Freilandversuches sichergestellt. Die Durchführung einer Freisetzung wird von den Behörden des zuständigen Bundeslandes überwacht.

Was unterscheidet Freisetzungen vom Inverkehrbringen von GVO?

GVO, die im Rahmen von Freisetzungsversuchen ausgebracht werden, dürfen weder als Lebens- oder Futtermittel verwendet noch an Dritte abgegeben werden. Sie können jedoch in gentechnische Anlagen verbracht werden, um dort Gegenstand weiterer Forschung zu sein. Nicht mehr benötigtes gentechnisch verändertes Material muss inaktiviert, d. h. vermehrungsunfähig gemacht und anschließend vernichtet werden.

Sollen GVO als Lebens- oder Futtermittel verwendet oder an Dritte abgegeben werden, ist eine EU-weite Genehmigung zum Inverkehrbringen erforderlich, die eine wesentlich umfassendere Bewertung der GVO erfordert, als dies bei Freisetzungsvorhaben verlangt wird. Daten aus experimentellen Freisetzungen sind in der Regel Voraussetzung für einen Antrag auf Inverkehrbringen.

Welche Aufgaben hat das BVL bei Anträgen auf Freisetzung?

Das BVL informiert die Öffentlichkeit über geplante Freisetzungsvorhaben, prüft diese und erteilt Genehmigungen, wenn von der geplanten Freisetzung kein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten ist und erhebt gegebenenfalls Auflagen.

Wie erfolgt die Bekanntmachung von geplanten Freisetzungsvorhaben?

Wird eine Freisetzung beantragt, müssen die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Auf diese Weise soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, sich über das Vorhaben zu informieren. Während der Auslegung und im Anschluss daran können Einwendungen gegen die Freisetzung erhoben werden. Die Einwendungen werden bei der Bewertung des Antrags berücksichtigt und im Bescheid inhaltlich behandelt.

Wie werden beantragte Freisetzungsvorhaben bewertet?

Wird ein Antrag auf Freisetzung von GVO gestellt, prüft das BVL, ob die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt oder Sachgüter durch die geplante Freisetzung gefährdet sein könnten. Grundlage für diese Sicherheitsbewertung ist das Wissen über den Ausgangsorganismus, über die Wirkung der gentechnischen Veränderung und über die Eigenschaften des GVO.

Diese Informationen bezieht das BVL aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen und aus den Ergebnissen und Beobachtungen von Vorversuchen mit den GVO in gentechnischen Anlagen (Labor oder Gewächshaus). Auch Erkenntnisse aus den Freisetzungen ähnlicher Organismen oder Organismen mit ähnlichen Merkmalen können zur Bewertung herangezogen werden.

Wie erfolgt die Genehmigung von Freisetzungen?

Das BVL trifft Entscheidungen über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen unter Beteiligung weiterer deutscher Behörden. Die anderen EU-Mitgliedstaaten werden über Freisetzungsanträge in Deutschland informiert und können Stellungnahmen dazu abgeben.

Wenn von der geplanten Freisetzung gemäß § 16 Abs. 1 Gentechnikgesetz (GenTG) nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung keine unvertretbaren schädliche Einwirkungen auf Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter zu erwarten sind, muss das BVL laut Gesetz die Freisetzung genehmigen.

Die Genehmigungspflicht besteht unabhängig von der Zielsetzung der Freisetzung (z. B. Grundlagenforschung oder Entwicklung neuer Sorten). Jeder Freisetzungsantrag wird einzeln auf seine Genehmigungsfähigkeit geprüft.

Der Genehmigungsbescheid wird den Antragstellenden übermittelt. Außerdem muss der Bescheid den Bürgerinnen und Bürgern zugänglich gemacht werden, die Einwendungen erhoben haben.

Welche Auflagen gibt es bei Freisetzungen?

Das BVL kann bei einer Freisetzungsgenehmigung Auflagen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Solche Auflagen beinhalten beispielsweise besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Transport der GVO oder spezielle Maßnahmen, mit denen die örtliche und zeitliche Begrenzung der Freisetzung sichergestellt wird (z. B. Festlegen von Isolationsabständen zu benachbarten Anbauflächen oder Verpflichtung zum Durchführen einer Nachkontrolle der Versuchsfläche nach Beendigung der Freisetzung).

Weitere Informationen

Auskunft zu den in Deutschland und Europa beantragten Freisetzungen finden sie in der Food and Feed Information Portal Database unter Part B notifications (experimental releases), die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird.

Weitere Informationen finden Sie auch in den Erläuterungen zu den häufig gestellten Fragen zu Freisetzungen.