Bescheiderteilung und Kosten
Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ergeht vom BVL ein Genehmigungsbescheid an die Antragstellenden. Die Bescheide sind üblicherweise wie folgt gegliedert:
I. Genehmigung
Es wird der GVO als Gegenstand der Genehmigungen genau beschrieben, einschließlich der molekulargenetischen Charakterisierung der eingeführten gentechnischen Veränderungen. Auf die vorgesehene Freisetzungsdurchführung wird Bezug genommen und die Lage der Freisetzungsfläche festgehalten.
II. Nebenbestimmungen
In den Nebenbestimmungen werden die Auflagen, unter denen die Freisetzung durchgeführt werden darf, festgelegt. Sie richten sich nach den biologischen Eigenschaften des Ausgangsorganismus und den gentechnisch vermittelten Eigenschaften (siehe hierzu auch Risikomanagement).
III. Begründung
III.1. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 GenTG
In der Begründung wird Stellung genommen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen. Dazu gehören neben den formalen Voraussetzungen insbesondere die Sicherheitserwägungen und ihre Bewertung.
III.1.1. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GenTG
III.1.2. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GenTG
III.1.3. Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 GenTG
III.1.4. Formale Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 GenTG
III.2. Würdigung und Bescheidung der Einwendungen
Die erhobenen Einwände werden inhaltlich erwogen und beschieden. Liegt eine große Anzahl von Einwänden vor, so werden die Erwägungen zu den Einwänden durch Veröffentlichung des Bescheides bekannt gemacht. Andernfalls wird den einzelnen Einwendern eine Kopie des Bescheides zugestellt.
III.3. Sofortige Vollziehung
In der Regel wird von den Antragstellenden die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung beantragt. Der Sofortvollzug bewirkt, dass gegen den Genehmigungsbescheid erhobene Klagen keine Aufschiebung der Genehmigung bewirken.
IV. Kosten
Die Kostenentscheidung ist in der Regel nicht Bestandteil des Genehmigungsbescheides und ergeht gesondert.
Die Kosten für ein Genehmigungsverfahren sind abhängig vom Aufwand und setzen sich zusammen aus Gebühren für das Verfahren und den Auslagen. Der Gebührenrahmen für die Bearbeitung von Freisetzungsanträgen ist in Abschnitt 8 der Besonderen Gebührenverordnung BMLEH – (BMELBGebV) vorgegeben. Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind gem. Abschnitt 8 Nr. 8 BMELGebV grundsätzlich gebühren- und auslagenbefreit.
V. Rechtsbehelfsbelehrung
Jeder Genehmigungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, finden sie unter Rechtliche Rahmenbedingungen.