Risikomanagement bei Freisetzungen
Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ergeht vom BVL ein Genehmigungsbescheid an die Antragstellenden. Basierend auf den Schlussfolgerungen aus der Risikobewertung werden den Betreibenden darin Auflagen zur Versuchsdurchführung, Aufzeichnung, Nachbeobachtung und Berichterstattung als Maßnahmen des Risikomanagements sowie die Kosten für das Genehmigungsverfahren mitgeteilt.
Auflagen zur Versuchsdurchführung
Das BVL kann bei einer Freisetzungsgenehmigung Auflagen erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Die Auflagen müssen vom BVL begründet werden. Bei den Auflagen können regelmäßig erteilte und fallspezifische Auflagen unterschieden werden.
Die regelmäßig erteilten Auflagen stellen den ordnungsgemäßen Ablauf der Freisetzung und die erforderliche räumliche und zeitliche Begrenzung einer Freisetzung sicher. Dazu gehören:
Auflagen zum ordnungsgemäßen Ablauf der Freisetzung:
- Der Transport und die Lagerung von gentechnisch veränderten Pflanzen (Samen, Pflanzen, Erntegut) muss in geschlossenen Behältnissen erfolgen. Die Beschriftung muss genaue Informationen über den Inhalt enthalten.
- Das gentechnisch veränderte Pflanzenmaterial ist stets von nicht-gentechnisch verändertem Pflanzenmaterial getrennt zu halten.
- Die zuständige Überwachungsbehörde ist rechtzeitig vor Beginn der Aussaat und der Ernte zu informieren. Auch bei einer Lagerung außerhalb der Freisetzungsfläche ist sie über den vorgesehenen Ort und voraussichtlichen Zeitraum der Lagerung zu unterrichten.
- Während der Freisetzung muss der Betreiber oder die Betreiberin die Versuchsfläche mindestens wöchentlich kontrollieren. Dabei ist auf Abweichungen bezüglich der erwarteten biologischen Eigenschaften der gentechnisch veränderten Organismen und auf Auffälligkeiten bei Wechselwirkungen zwischen den gentechnisch veränderten Organismen und anderen Organismen zu achten.
- Die Freisetzungsfläche ist als solche, nach Vorgabe des BVL, zu beschildern.
Auflagen zur Sicherstellung der räumlichen und zeitlichen Begrenzung der Freisetzung:
- Es ist ein Abstand zu Anbauflächen mit der gleichen oder einer kreuzbaren Pflanzenart einzuhalten. Der Abstand ist abhängig von der Pflanzenart und von der gentechnischen Veränderung.
- Nach Ende der Freisetzung ist die Versuchsfläche auf eventuell nachwachsende gentechnisch veränderte Pflanzen zu kontrollieren, da auf der Versuchsfläche eventuell Samen oder Knollen zurückgeblieben sind. Die Dauer der Nachkontrolle ist abhängig von der Pflanzenart und von der gentechnischen Veränderung. Gefundene Pflanzen sind zu entfernen. Während dieser Nachkontrolle dürfen auf der ehemaligen Freisetzungsfläche nur solche Pflanzenarten angebaut werden, die die Nachkontrolle nicht behindern.
- Während der Freisetzung und während der Nachkontrolle ist außerdem ein festgelegter Umkreis um die Freisetzungsfläche (in der Regel 20 bis 30 m) auf Nachkommen der gentechnisch veränderten Pflanzen zu kontrollieren. Diese sind zu entfernen.
- Die Fläche der Freisetzung muss für die Nachkontrolle sicher wieder lokalisierbar sein.
Aufzeichnung
Wer Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV) Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind von einer verantwortlichen Person zu unterzeichnen. Die Aufzeichnungen sind bei Freisetzungen über 30 Jahre aufzubewahren.
Die Aufzeichnungen über Freisetzungen müssen folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin, Lage der Freisetzungsfläche und Parzellenbelegung,
- Name des Projektleiters oder der Projektleiterin,
- Name des/der Beauftragten für die Biologische Sicherheit,
- Aktenzeichen und Datum des Genehmigungsbescheides,
- Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Freisetzung,
- Beschreibung der freigesetzten Organismen einschließlich der gentechnischen Veränderung,
- Anzahl oder Menge der ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen,
- Verbleib der gentechnisch veränderten Organismen nach Beendigung der Freisetzung,
- Anzahl der auf der oder in der Umgebung der Freisetzungsfläche im Zusammenhang mit dem Freisetzungsvorhaben gelagerten gentechnisch veränderten Organismen,
- Ort, Beginn und Ende der Lagerung,
- Zeitpunkt und Ergebnis der Kontrollgänge,
- wesentliche Maßnahmen zur Behandlung der Freisetzungsfläche und
- jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der Freisetzung entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht auszuschließen ist.
Berichterstattung während und nach der Freisetzung
Betreibende von Freisetzungen sind gesetzlich verpflichtet, jährlich Zwischenberichte und einen Abschlussbericht nach Ende der Freisetzung vorzulegen.
Die EU-Kommission hat mit dem Dokument 2003/701/EG über die Form der Darstellung von Berichten über die Freisetzung von gentechnisch veränderten höheren Pflanzen entschieden. Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Abl. L 254/21 vom 8.10.2003). Im Anhang dieser Entscheidung befindet sich das Formular für die Darstellung der Ergebnisse der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen in die Umwelt gemäß Art. 10 der Richtlinie 2001/18/EG. Es wird darum gebeten, für die Berichte, die gemäß Nebenbestimmung II.4. der Genehmigungsbescheide einzureichen sind, dieses Formular zu verwenden. Dies betrifft die Zwischen- und Abschlussberichte von Freisetzungen sowie die Berichte über die Nachkontrolle nach Beendigung der Freisetzung. Für letztere Berichte sind die Kapitel 6.2 ff aus dem Anhang der Kommissions-Entscheidung (2003/701/EG) einschlägig.
Um das Berichtswesen zu vereinfachen, wird den Betreibenden vom BVL das oben genannte Formular als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Die Berichte sollen in elektronischer Form an das BVL übermittelt werden.