Inverkehrbringen – ein Überblick
Was bedeutet „Inverkehrbringen“ von GVO?
Der Begriff "Inverkehrbringen" von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder Lebens- und Futtermitteln, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, bezieht sich auf die Abgabe dieser Produkte an Dritte. Solche Produkte dürfen nur nach einer Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Produkte aus GVO, die nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden und keine vermehrungsfähigen Organismen enthalten (z. B. Kleidungsstücke aus gentechnisch veränderter Baumwolle), benötigen keine gentechnikrechtliche Genehmigung zum Inverkehrbringen.
Das BVL erklärt in kompakter und unterhaltsamer Weise, welche alltäglichen, gentechnisch hergestellten Produkte in Verkehr gebracht werden und welche davon einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Kurz erklärt: Gentechnik im Alltag
Wer entscheidet über das Inverkehrbringen von GVO?
Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVO und gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln werden in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren getroffen und gelten für alle Mitgliedstaaten der EU. Bei den Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Behörden aller EU‑Mitgliedstaaten beteiligt. Das BVL ist die zuständige deutsche Behörde.
Welche Aufgaben hat das BVL bei Anträgen auf Inverkehrbringen?
Abhängig davon, ob die GVO als Lebens- bzw. Futtermittel oder zu anderen Zwecken in Verkehr gebracht werden sollen, gelten zwei unterschiedliche Verfahren, nach welchen deren Inverkehrbringen innerhalb der EU genehmigt werden kann.
Anträge auf Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/18/EG
Die Richtlinie 2001/18/EG gilt für Produkte, die vermehrungsfähige GVO enthalten, die aber nicht als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen (z. B. Zierpflanzen). Anträge können bei der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in Deutschland dem BVL, gestellt werden. Diese prüft die Vollständigkeit, bewertet die Sicherheit und leitet den Antrag zusammen mit einem Bewertungsbericht an die EU‑Kommission weiter.
Anträge auf Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gilt für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel. Hierunter fallen alle Produkte, die als Lebens- oder Futtermittel genutzt werden sollen und die entweder aus GVO bestehen oder diese enthalten (z. B. Maiskörner) oder die aus GVO hergestellt wurden (z. B. Sojaöl). Anträge auf Inverkehrbringen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 können beim BVL oder der zuständigen Behörde eines anderen EU‑Mitgliedstaats gestellt werden. Das BVL als zuständige deutsche Behörde prüft die Unterlagen und bewertet die Sicherheit der Produkte. Die Ergebnisse der Bewertung übermittelt das BVL in Form einer Stellungnahme an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EKT), die diese bei ihrer Sicherheitsbewertung mitberücksichtigt.
Inverkehrbringensanträge, die den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen umfassen
Bei Anträgen, die den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen umfassen, wird die zuständige Behörde jeweils eines Mitgliedsstaates der EU von der EFSA beauftragt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. In Deutschland ist das BVL die zuständige Behörde und erstellt diese unter Beteiligung weiterer nationaler Behörden.
Im Unterschied zu örtlich und zeitlich begrenzten Freisetzungen ist der landwirtschaftliche Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nicht auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre beschränkt. Anders als beim Import steht es den Mitgliedstaaten allerdings unter Bezugnahme auf eine Ausstiegsklausel (opt out) frei, den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in ihrem Land zu verbieten.
Wer genehmigt das Inverkehrbringen von GVO?
Genehmigungen zum Inverkehrbringen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfolgen direkt durch die EU‑Kommission und sind dann für alle Mitgliedstaaten gültig.
Entscheidungen der EU‑Kommission zum Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/18/EG müssen erst von dem Mitgliedstaat, in welchem der Antrag eingereicht wurde, umgesetzt werden. Wenn dies geschehen ist, gilt die Genehmigung für alle EU‑Mitgliedstaaten.
Wie lange sind Genehmigungen zum Inverkehrbringen gültig?
Genehmigungen zum Inverkehrbringen werden zunächst auf zehn Jahre begrenzt. Eine Verlängerung ist genehmigungspflichtig und muss daher beantragt werden.
Wo kann ich erfahren, welche GVO in der EU genehmigt sind?
Das BVL bietet Informationen zu den nach Richtlinie 2001/18/EG bzw. nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der EU in Verkehr gebrachten GVOs und gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln an.