Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit

Kennzeichnung von GVO

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel müssen in der Europäischen Union gekennzeichnet werden. Das ist in der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegt. Dasselbe gilt beispielsweise für Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen, gentechnisch veränderte Schnittblumen oder gentechnisch veränderte Zierfische.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Lebens- und Futtermittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von zugelassenen GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten. Die betroffenen Unternehmen müssen nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden.

Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, unterliegen nicht dem Gentechnikrecht und müssen deshalb auch nicht extra gekennzeichnet werden.

Rückverfolgbarkeit von GVO

Jeder Lebensmittel produzierende und mit Lebensmitteln handelnde Betrieb muss dokumentieren, wohin er seine Ware geliefert und von wem er welche Rohstoffe oder Ware bekommen hat. Diese Verpflichtung gilt generell für Lebensmittel und dient der so genannten Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels „vom Feld zum Teller“ und „vom Teller zum Feld“. Gleiches gilt für Futtermittel.

Durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gilt das Prinzip der Rückverfolgbarkeit darüber hinaus auch für (lebende) gentechnisch veränderte Organismen, die nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden.

Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit mit spezifischen Erkennungsmarkern

QR-Code QR-Code Quelle: SCBD 2012

Damit die Verpflichtungen zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO und von gentechnisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln erfüllt werden können, erhält jeder GVO, der in der EU in Verkehr gebracht wird (d.h. eine Marktzulassung hat), einen spezifischen Erkennungsmarker (unique identifier). Ein spezifischer Erkennungsmarker ist ein Code aus Zahlen und Buchstaben, der über die Identität des GVO Auskunft gibt. Die eindeutige Bezeichnung von GVO regelt die EU-Verordnung (EG) Nr. 65/2004. Praktische Beispiele sind: MON-Ø4Ø32-6 für eine gentechnisch veränderte Sojabohne der Firma Monsanto oder FLO-40689-6 für eine gentechnisch veränderte Nelke der Firma Florigen.

Dieser Erkennungsmarker oder die Kurzbezeichnung des GVO ist in allen Dokumenten enthalten, die eine Ware über die gesamte Produktions- und Vertriebskette hinweg vom Hersteller bis zum Endverkäufer begleiten. Dies können z. B. Lieferscheine sein. Ein GVO-Produkt ist mit Hilfe dieses Erkennungsmarkers also lückenlos bis zu seinem Herkunftsort zurück verfolgbar.

Eine besondere Bedeutung hat die Rückverfolgbarkeit über Erkennungsmarker bei Produkten, die keine nachweisbare DNA (Erbgut) mehr enthalten, wie z.B. Öle oder Zucker, und daher nur anhand ihrer Erkennungsmarker in den Dokumenten identifiziert werden können.

"Ohne Gentechnik"

Da eine verbindliche Kennzeichnung von Produkten von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, auf europäischer Ebene nicht vorgesehen ist, hat das BMEL 2008 die Regelung für eine freiwillige "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung von Lebensmitteln eingeführt. Rechtsgrundlage für diese Kennzeichnung ist das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG). Eine "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung darf hiernach nur verwendet werden, wenn das Lebensmittel und die verwendeten Lebensmittelzutaten keine GVO sind oder daraus hergestellt wurden. Es dürfen auch keine mit Hilfe von GVO hergestellten Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

Weitere ausführliche Informationen zur „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung werden in einem aktuellen Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln des Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL (ALS) beschrieben. Informationen zur Überprüfung von Futtermitteln, die bei der Herstellung von „Ohne Gentechnik“-gekennzeichneten tierischen Produkten eingesetzt werden, sind im Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln zu finden.

Weitere Informationen zur „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung finden Sie auch auf den Seiten des Bundesministeriums.

„GVO-frei“-Zertifikate

Verwendung des Begriffs „GVO-frei“
Beim Import/Export von Lebens- und Futtermitteln oder Saatgut wird neben den gesetzlich vorgeschriebenen Warenbegleitdokumenten von importierenden Ländern oder Händlern teilweise eine gesonderte Bescheinigung über die „GVO-Freiheit“ der Ware vom Exporteur verlangt. Der Begriff „GVO-frei“ ist hierbei häufig nicht klar definiert und ist von der „Ohne Gentechnik“-Auslobung gemäß EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu unterscheiden.

Im EU-Recht ist der Begriff „GVO-frei“ nicht definiert. In Deutschland existieren gesetzliche Vorgaben für die freiwillige Angabe „Ohne Gentechnik“ im EGGenTDurchfG. Einige andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über ähnliche Regelungen.

Amtliche Bescheinigungen, dass betroffene Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut „frei“ von gentechnisch veränderten Anteilen sind, werden in Deutschland nicht ausgestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein privates, für GVO-Analytik spezialisiertes und akkreditiertes Untersuchungslabor ein Produkt mit amtlich anerkannten Verfahren untersucht und einen entsprechenden Analysebericht ausstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, ob in dem Produkt GVO-Anteile nachgewiesen werden konnten. Untersuchungen auf GVO in amtlichen Untersuchungseinrichtungen bzw. -laboren der Bundesländer können in der Regel nicht beauftragt werden. Auch eine Ausstellung von Bescheinigungen oder Zertifikaten durch das BVL ist nicht möglich.

„GVO-frei“-Zertifikate - was kann bescheinigt werden?
Mittels GVO-Analyse kann nur eine Auskunft darüber gegeben werden, ob gentechnische Veränderungen festgestellt oder welche GVO nachgewiesen wurden bzw. welche GVO-typischen genetischen Elemente und Konstrukte oder spezifischen GVO nicht nachweisbar waren. Je nach angewendeter Analysemethode und untersuchter Matrix kann es hierbei unterschiedliche Nachweisgrenzen geben. Die völlige Abwesenheit von Anteilen gentechnisch veränderter Organismen („frei von“) kann mittels laboranalytischer Verfahren nie hundertprozentig garantiert werden.

Zu beachten ist gegebenenfalls, ob die Nichtanwendung der Gentechnik in vorgelagerten Stufen der Erzeugung des Lebensmittels bescheinigt werden soll, etwa der Nichteinsatz von Enzymen gentechnischer Herkunft. Hierzu sind für die Überprüfbarkeit entsprechende Zusicherungen von Lieferanten als Nachweise erforderlich.

Hinweise für Exporteure/Importeure
Wird ein Zertifikat über die „GVO-Freiheit“ eines Produkts verlangt, wird empfohlen, auf die beschriebenen Rahmenbedingungen hinzuweisen und einen entsprechenden Analysebericht eines akkreditierten Analyselabors vorzulegen. Im Fall von verarbeiteten Lebensmitteln, die keine intakte DNA enthalten, sind für die Rohstoffe geeignete Nachweise über die Nichtverwendung von GVO vorzulegen. Es kann außerdem auf andere bestehende Zertifizierungssysteme zur Auslobung von Erzeugnissen („Ohne Gentechnik“, „Bio“ etc.) und die damit verbundenen Auflagen für entsprechende Lebens- oder Futtermittel bzw. Zutaten (Rohstoffe) hingewiesen werden.