Nachweisverfahren, die bei amtlichen Untersuchungen eingesetzt werden, müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Im Regelfall sind sie standardisiert. So wird gewährleistet, dass Untersuchungsergebnisse in verschiedenen Laboren vergleichbar und reproduzierbar sind. Die Standardisierung erfolgt auf mehreren Stufen: national, EU-weit und weltweit.

Auf EU-Ebene gilt: Für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, die in der EU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind oder sich im Zulassungsverfahren befinden, werden validierte Nachweisverfahren vom EU-Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (European Union Reference Laboratory for Genetically Modified Food and Feed, EURL GMFF) veröffentlicht. Diese Methoden sind auch für Untersuchungen in Deutschland anzuwenden.

Das BVL unterstützt die Arbeit des Europäischen Referenzlabors über seine Beteiligung im Europäischen Netzwerk der GVO-Laboratorien (ENGL).

In Deutschland befassen sich mehrere Sachverständigengremien mit der Entwicklung und der Validierung von GVO-Nachweisverfahren. Dabei kommen vor allem Verfahren für einen bundeseinheitlichen Standard in Frage, mit denen bereits geringste GVO-Anteile aufgespürt werden können und die dabei gleichzeitig ein eindeutiges und verlässliches Ergebnis liefern. Diese Verfahren werden in Ringversuchen auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft.

Geeignete Verfahren zum Nachweis von GVO veröffentlicht das BVL im Band VI (Gentechnik) der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren (ASU). Nachweismethoden für mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel finden sich im Band I (Lebensmittel) der ASU. Hiermit werden die gesetzlichen Aufträge des BVL umgesetzt (§ 28b GenTG und § 64 LFGB). Das BVL trägt auf diese Weise zu einem bundeseinheitlichen Standard beim Nachweis gentechnischer Veränderungen bei. Beide Bände werden regelmäßig durch Ergänzungslieferungen aktualisiert („Aktualisierung ASU“). Sie sind als Loseblattsammlung und in Form einer Online-Version der ASU bei der DIN Media GmbH erhältlich.

Nachweisverfahren für GVO, die in der EU nicht zugelassen sind, aber in anderen Staaten versuchsweise freigesetzt oder sogar vermarktet werden, stellen eine besondere Herausforderung für die Untersuchungslabore dar. Eine Voraussetzung für den Nachweis dieser GVO sind ausreichende Informationen über die genaue gentechnische Veränderung. Hier sind Datenbanken hilfreich, in denen detaillierte Informationen über die weltweit bekannten GVO zusammengetragen werden. Des Weiteren ist die Beschaffung von geeignetem Referenzmaterial (Kontrollproben) oftmals schwierig.

Nicht zugelassene klassische/transgene GVO werden meistens durch die Verwendung von so genannten Screening-Verfahren auffällig. Dabei wird zunächst untersucht, ob in der Probe DNA enthalten ist, die häufig bei der Entwicklung von GVO verwendet wird. Wird diese nachgewiesen, so wird in einem zweiten Schritt versucht, den GVO genau zu bestimmen, das heißt, zu identifizieren. Die deutschen Sachverständigengremien konzentrieren sich auf die kontinuierliche Weiterentwicklung dieser Untersuchungsstrategie, da mit Hilfe der Screening-Verfahren viele Proben mit einer vertretbaren Anzahl von Untersuchungen überprüft werden können.

Produkte wie beispielsweise Öle und Zucker enthalten aufgrund des hohen Prozessierungsgrades des Ausgangsmaterials keine nachweisbare DNA mehr. DNA-basierte Untersuchungsverfahren sind deshalb wenig erfolgversprechend. Hier greift die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zur Rückverfolgbarkeit, nach der aus GVO hergestellte Lebens- oder Futtermittel in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette rückverfolgbar sein müssen. Bei diesen Produkten werden die zur Herstellung verwendeten Rohstoffe untersucht.

Referenzmaterial

Referenzmaterialien in der GVO-Analytik sind Vergleichsproben, die die nachzuweisende gentechnische Veränderung in einer definierten Konzentration enthalten. Sie sind für die Entwicklung und Durchführung der Nachweisverfahren unbedingt erforderlich. Sie werden als Positivkontrolle bei allen Untersuchungen und Messungen eingesetzt und sind der Schlüssel für die korrekte Interpretation der Analyseergebnisse.

Für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, die zugelassen sind oder für die eine Genehmigung beantragt worden ist, müssen geeignete Referenzmaterialien zugänglich gemacht werden. Die Beschaffenheit dieser Referenzmaterialien ist im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 genau festgelegt.

Für GVO, die sich in gentechnischen Anlagen befinden oder die örtlich und zeitlich begrenzt in Freisetzungen wissenschaftlich untersucht werden, besteht für die Betreiber keine gentechnikrechtliche Vorschrift oder Verpflichtung, Referenzmaterial zu hinterlegen. Auch müssen keine validierten Nachweismethoden erarbeitet werden. Bei Freisetzungen werden allerdings Informationen verlangt, die den Nachweis und die Identifizierung des GVO ermöglichen.

Referenzmaterialien für in der EU nicht zugelassene GVO sind in der Regel nicht oder nur bedingt zugänglich. Bei aktuellen Ereignissen werden die Staaten, aus denen die Einfuhr nicht zugelassener GVO in die EU erfolgt, von der Europäischen Kommission aufgefordert, unverzüglich Nachweisverfahren und Referenzmaterialien für den betreffenden GVO bereitzustellen.