Transport von GVO: Innerhalb Deutschlands und der EU

Beim Transport gentechnisch veränderter Organismen (GVO) innerhalb Deutschlands und der EU müssen die Regelungen zur Kennzeichnung eingehalten werden.

Besonderheiten, die beim Transport berücksichtigt werden müssen, richten sich zusätzlich nach den unterschiedlichen Verwendungszwecken der GVO, zum Inverkehrbringen, also mit Marktzulassung, zur Freisetzung (für Versuchszwecke) oder zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen. Hier gelten Rechtsvorschriften, die zu beachten sind.

Unter weitere Informationen (siehe unten) finden Sie detailliert dargestellte Fallbeispiele zu häufig vorkommenden Fragen im Zusammenhang mit dem außerbetrieblichen Transport von GVO.

GVO, die eine Marktzulassung haben, können unter Berücksichtigung der Kennzeichnungsvorschriften für GVO wie jede andere Handelsware innerhalb Deutschlands und der EU transportiert werden. Umfassende Risikobewertungen im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren haben ergeben, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind.

Marktzulassungen für GVO gelten immer EU-weit. Sie werden für bestimmte Verwendungszwecke erteilt, beispielsweise die Nutzung als oder Verarbeitung zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln, oder für den Anbau von GVO. Eine Liste der genehmigten GVO in Lebens- und Futtermitteln stellt die EU-Kommission zur Verfügung.

Für Transporte von GVO innerhalb Deutschlands, die für Freisetzungen z.B. in einem Feldexperiment, bestimmt sind, gelten besondere Transportbedingungen. Diese sind im Genehmigungsbescheid zu jedem einzelnen Vorhaben individuell geregelt. Grundsätzlich gilt, dass diese GVO in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen transportiert werden müssen. So wird gewährleistet, dass während des Transports keine GVO verloren gehen. Das BVL erteilt als zuständige Behörde Genehmigungen für Freisetzungen und informiert auch über den Ablauf der Genehmigungsverfahren.

GVO, die für gentechnischen Arbeiten vorgesehen sind, zum Beispiel in Laboren, Tierställen oder Gewächshäusern, werden in Deutschland von den zuständigen Behörden der Bundesländer, in denen diese Anlagen liegen, einer Risikogruppe zugeordnet. In besonderen Fällen wird die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) zu Rate gezogen, deren Geschäftsstelle im BVL ist. Je nach Risikogruppe sind spezielle Bedingungen für die gentechnischen Arbeiten und den Umgang mit diesen GVO im Gentechnikrecht geregelt.

Der Transport einiger dieser GVO, z. B. von Krankheitserregern, unterliegt zusätzlich dem Gefahrguttransportrecht mit besonderen Auflagen, damit sie nicht in die Umwelt gelangen und Menschen oder Tiere mit ihnen infiziert werden können. Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen) verwiesen.

Beim Transport von GVO in andere EU-Mitgliedstaaten muss die dort vorgesehene Verwendung zulässig sein. Dies ist entweder die Verwendung in einer gentechnischen Anlage oder eine Freisetzung zu Versuchszwecken oder das Inverkehrbringen.