Import und Export von GVO

Beim Import und Export gentechnisch veränderter Organismen (GVO) müssen die Regelungen zur Kennzeichnung eingehalten werden und Warenbegleitdokumente (siehe unten) mit mindestens der Identität des GVO, dem Absender und dem Empfänger vorhanden sein.

Import von GVO

Der Import von GVO nach Deutschland unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften zur Gentechnik in Deutschland. Es dürfen also nur GVO nach Deutschland importiert werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck auch in Deutschland zugelassen sind bzw., bei gentechnischen Arbeiten, die entsprechend angezeigt oder angemeldet wurden.

Auf Grund von EU-Regelungen haben Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter Berufung auf die so genannte „Schutzklausel“, den Import oder den Anbau von GVO kurzfristig auf nationaler Ebene zu untersagen.

Export von GVO

Nach dem Grundverständnis der EU bezieht sich der Begriff „Ausland“ auf Länder außerhalb der EU und „Export“ meint dementsprechend Transport in diese Länder. Innerhalb der EU gibt es einen gemeinschaftlichen Rechtsraum, in dem rechtlich die gleichen oder angeglichene Rahmenbedingungen herrschen.

Voraussetzung für den Export eines GVO ins Ausland zum Inverkehrbringen, zu Freisetzungszwecken oder zur Arbeit in gentechnischen Anlagen ist immer, dass der GVO im Ausland dafür auch zugelassen ist, das heißt, dass der Export nicht das geltende Recht im Bestimmungsland verletzt.

Handelsbetriebe und Verbraucherinnen und Verbraucher können sich über das Biosafety Clearing-House (BCH) darüber informieren, welche GVO in welchen Ländern und zu welchem Zweck zugelassen sind, welche Risikobewertungen vorliegen und welche Rechtsvorschriften in den unterschiedlichen Ländern zu beachten sind. Auch bietet das BCH Kontaktadressen der zuständigen Behörden an, bei denen sich z. B. Handelspartner über die gentechnikrechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Ländern informieren können. Das BCH leistet damit einen entscheidenden Beitrag zum sicheren, grenzüberschreitenden Umgang mit GVO.

GVO, die in der EU und auch im importierenden Ausland für das Inverkehrbringen zugelassen sind, können wie jede andere Handelsware auch transportiert werden. Die Vorschriften zur Kennzeichnung und Dokumentation der GVO sind zu beachten.

Für GVO, die ins Ausland transportiert werden, um dort in die Umwelt entlassen zu werden (z.B. im Rahmen einer Freisetzung oder zum Zweck des Anbaus oder Inverkehrbringens), muss das Verfahren der vorherigen Zustimmung (Advanced Informed Agreement, AIA) aus dem Cartagena Protokoll (Artikel 7) berücksichtigt werden. Das AIA gilt vor dem ersten Export. Es ermöglicht dem importierenden Land, das Risiko des GVO einzuschätzen und dementsprechend über den Import zu entscheiden. In der EU ist das Cartagena Protokoll durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 umgesetzt.

Zusätzlich muss der Exporteur den ersten Export dem BVL und der EU-Kommission melden und eine Genehmigung des importierenden Landes vorlegen. Die Verpflichtung zu einer solchen Exportmeldung ergibt sich aus Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003. Sie gilt in allen Fällen, wenn GVO in die Umwelt entlassen werden. D.h. im Falle der Aussaat eines GVO im Ausland zu Versuchszwecken oder zum Anbau und auch, wenn im Rahmen klinischer Studien GVO-haltige Prüfpräparate freigesetzt werden. Das BVL hat dazu ein Merkblatt erstellt.

GVO, die zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind, unterliegen wie andere Exportgüter auch dem nationalen Recht des importierenden Landes. Diese Regelung gilt für EU-Mitgliedstaaten und auch im Ausland. Der Exporteur sollte sich also vergewissern, dass ein importierendes Labor die erforderlichen nationalen gentechnikrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Arbeit mit dem GVO erfüllt. Diese Voraussetzungen sind beim importierenden Land zu erfragen.
Nach deutschem Recht sind solche Transporte weder in andere EU-Mitgliedstaaten noch in Länder außerhalb der EU gentechnikrechtlich genehmigungspflichtig. Jedoch unterliegen viele GVO dem Gefahrguttransportrecht, und es müssen besondere Aspekte beim Versand der GVO berücksichtigt werden. GVO sind gegebenenfalls entweder der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) oder der Klasse 9 (umweltgefährdende Stoffe) zuzuordnen (Unter weitere Informationen (siehe unten) finden Sie Fallbeispiele). Für spezifische Fragen des Transports dieser GVO wird an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM, www.bam.de, Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen) verwiesen.

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