Das Biosafety Clearing-House und das Cartagena Protokoll – GVO weltweit
Im Biosafety Clearing-House des Cartagena Protokolls informiert die Staatengemeinschaft über Gentechnik und GVO. Das BVL managt den Informationsaustausch aus deutscher Sicht und ist Kontaktstelle für unabsichtliche Transporte von GVO.
Das Biosafety Clearing-House (BCH)
Das Biosafety Clearing-House (BCH) ist die zentrale Informationsplattform des Cartagena Protokolls über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD). Im Cartagena Protokoll ist die „grenzüberschreitende Verbringung“ gentechnisch veränderter Organismen (GVO) geregelt. Das BCH soll Informationen zur Gentechnik in den Vertragsstaaten des Protokolls öffentlich zugänglich machen und wird vom Sekretariat des CBD (SCBD) unterhalten. Das BVL versorgt das BCH mit den für Deutschland relevanten Informationen zur Gentechnik, nimmt für Deutschland Aufgaben unter dem Cartagena Protokoll wahr und steht in regelmäßigem Kontakt mit dem SCBD.
So ist das BVL die zuständige Kontaktstelle für Meldungen über Exporte und die unabsichtliche und die illegale grenzüberschreitende Verbringung von GVO, wenn Deutschland betroffen ist. Außerdem nimmt das BVL als deutsche Kontaktstelle Informationen gemäß Nagoya-Kuala Lumpur-Zusatzprotokoll über die Haftung und Widergutmachung zum Cartagena Protokoll entgegen.
Das BCH ist unter http://bch.cbd.int/ verfügbar; die deutsche Internetpräsenz, das D-BCH, kann unter http://www.biosicherheit-bch.de/ abgerufen werden.
Das Cartagena Protokoll
Das Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Cartagena Protokoll) hat das Ziel, weltweit und auf völkerrechtlicher Ebene einheitlich hohe Anforderungen an Entscheidungen über eine grenzüberschreitende Verbringung (Transport) von GVO zu definieren. Damit soll verhindert werden, dass GVO die biologische Vielfalt gefährden. Im Cartagena Protokoll werden auch Risiken ausgehend von GVO auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt.
Von den Regelungen des Protokolls ausgenommen ist die grenzüberschreitende Verbringung von GVO, die als Arzneimittel für Menschen eingesetzt werden und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind. Dies könnten beispielsweise von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassene Impfstoffe sein.
Das Cartagena Protokoll enthält folgende Kernpunkte:
- Die zentrale Plattform des Biosafety Clearing-House (BCH)
- Regelungen zum Umgang, zum Transport, zur Verpackung und zur Kennzeichnung von GVO
- Über den ersten Import eines GVO, der absichtlich in Umwelt verbracht werden soll, entscheidet jede Vertragspartei auf der Grundlage einer wissenschaftlich basierten Risikobeurteilung.
- Maßnahmen, die im Falle der unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung von GVO getroffen werden sollen. Priorität hat hier, den betroffenen Staat schnell und umfassend zu informieren.
- Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, einem GVO importierenden Land Zugang zu Informationen über die GVO zu ermöglichen, die in ihren Staat importiert werden können.
- Vertragsstaaten mit wenig Erfahrung in der Bewertung von GVO und/oder mit eingeschränkten finanziellen, technischen oder administrativen Möglichkeiten sollen beim Aufbau der erforderlichen Kapazitäten unterstützt werden, damit das Cartagena Protokoll erfolgreich umgesetzt werden kann.
- Die Vertragsstaaten des Cartagena Protokolls sind verpflichtet, in der Öffentlichkeit die Bewusstseinsbildung zu Fragen des sicheren Umgangs mit GVO zu fördern und zu erleichtern.
Hintergrundinformationen zum Cartagena Protokoll
Das Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Cartagena Protokoll) wurde im Januar 2000 in Montreal verabschiedet und trat am 11. September 2003 in Kraft. Es ist ein Folgeabkommen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), das 1992 in Rio unterzeichnet wurde. Die CBD hat das Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten und ihre nachhaltige Nutzung und die gerechte Aufteilung der Ressourcen zu ermöglichen, die sich aus der Verwertung der biologischen Vielfalt ergeben. Die biologische Sicherheit wurde als ein so wichtiger Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt angesehen, dass ihr ein eigenes Protokoll gewidmet wurde, das Cartagena Protokoll.
Deutschland hat das Cartagena Protokoll am 24. Mai 2000 unterzeichnet und die Ratifizierungsurkunde, die den Beitritt förmlich bestätigt, am 20. November 2003 bei den Vereinten Nationen in New York hinterlegt. In Kraft getreten ist das Cartagena Protokoll in Deutschland 90 Tage später, am 18. Februar 2004. Inzwischen gibt es 173 Vertragsparteien (Stand 27.11.2024).
Mit dem Cartagena Protokoll wurden auf Völkerrechtsebene erstmals weltweit verbindliche Standards für den Transport und Umgang mit GVO definiert. In der Europäischen Union bestehen bereits seit 1990 verbindliche Gentechnikregelungen; hier hat das Protokoll keine wesentlichen Neuerungen gebracht. Für viele Staaten außerhalb Europas bildet das Cartagena Protokoll jedoch eine wichtige Grundlage für die Entwicklung eigener nationaler Regelungen.
In der Europäischen Union sind die Inhalte des Protokolls in der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 geregelt, die am 3. November 2003 in Kraft trat. Diese Verordnung gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, das heißt sie muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.
Neben dem BVL als zuständige nationale Behörde hat auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine wichtige Aufgabe innerhalb des Cartagena Protokolls. Es nimmt vor allem politische Aufgaben wahr und ist die deutsche nationale Anlaufstelle. So vertritt das BMEL Deutschland auf den regelmäßigen Konferenzen der Vertragsparteien.
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