Gesetzgeberische Initiativen zur Regulierung von NGT-Organismen

Hier finden sie den aktuellen Stand zur geplanten Neuregulierung von NGT-Organismen.

In der EU fallen NGT-Organismen gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juli 2018 unter das geltende Europäische Gentechnikrecht. Sie werden wie klassische GVOs reguliert und unterliegen einer umfangreichen Risikobewertung. Die Europäische Kommission hat im Juli 2023 einen Entwurf für eine Verordnung „über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ vorgelegt. Vorausgegangen war diesem Vorschlag ein Auftrag vom Rat der Europäischen Union zur Anfertigung einer Studie zum Status der Neuen Genomischen Techniken nach den aktuell geltenden Regelungen. Im Ergebnis stellt die Europäische Kommission fest, dass die gegenwärtige EU-Gentechnikregulierung den Neuen Genomischen Techniken nicht gerecht werde. Die Europäische Kommission hat sich daraufhin zu einer Gesetzesinitiative mit angepassten Regulierungsoptionen entschlossen. Entstanden ist der zuvor genannte Verordnungsentwurf zur rechtlichen Neuordnung der Anwendung von NGT zunächst für Pflanzen. Dieser Verordnungsentwurf befasst sich mit Pflanzen „die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination daraus gewonnen wurde[n], sofern sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools der Züchter [enthalten], das während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte“ sowie daraus gewonnene Lebens- und Futtermittel.
Bewegen sich die genetischen Veränderungen in Anzahl und Ausmaß innerhalb des durch im Anhang I des Entwurfes gesetzten Rahmen, werden diese Pflanzen der Kategorie 1 zugeordnet. Sie sind somit klassisch gezüchteten Pflanzen rechtlich im Wesentlichen gleichgestellt. Für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 wäre nach dem Verordnungsentwurf keine aufwendige Risikobewertung mehr erforderlich.
NGT-Pflanzen mit genetischen Veränderungen, die über den im Anhang I gesetzten Rahmen hinausgehen, werden der Kategorie 2 zugeordnet. Diese Pflanzen unterliegen nach dem Entwurf weiterhin einer Risikobewertung, die jedoch im Vergleich zu klassischen GVO weniger umfangreich ist.

Der genannte Verordnungsentwurf für NGT-Pflanzen ist weiterhin Gegenstand von Diskussionen zwischen allen drei EU-Organen (EU-Ministerrat, Europäische Kommission, Europäisches Parlament) und bislang nicht beschlossen worden. Daher werden auch NGT-Pflanzen in der EU bis auf Weiteres als transgene GVO behandelt.

Weitere Informationen zur Entwicklung des Verordnungsentwurfes und dem aktuellen Verfahrensstand finden sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Studien der Kommission zum rechtlichen Status von Mikroorganismen und Tieren, die mittels NGT verändert wurden, sollen folgen.