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Exportangelegenheiten

Gemäß §2 Abs. (1) Nr. 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL-Gesetz - BVLG) nimmt das BVL die Funktion einer beratenden und koordinierenden Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit, Tierseuchen und Tierschutz, einschließlich der Listung von Betrieben und der Mitwirkung bei der Bearbeitung von Beanstandungen durch Drittländer, wahr. Im Folgenden sind grundlegende Informationen zu Antragsverfahren sowie aktuelle Meldungen aufgeführt.

Das Bild zeigt ein Containerschiff. (Quelle: Ole Jastram / BVL) Exportangelegenheiten Quelle: Ole Jastram / BVL

Welche Anforderungen gelten für Produkte, die exportiert werden sollen?

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in ein Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes oder die dort geltenden Vorschriften nichts anderes festlegen.

Warum gibt es Listungsverfahren für den Export in bestimmte Drittländer?

Manche Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet ausschließlich aus Betrieben, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden.

Wenn ein Drittland das BMEL informiert, dass exportwillige und/oder bereits exportierende Betriebe für den Export in das Drittland gelistet/registriert werden müssen, werden alle vorliegenden Informationen im BVL aufbereitet und den Ländern und betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Verfügung gestellt.

Ziel der einzelnen Listungsverfahren ist es, Betriebe, die exportieren möchten, zu erfassen und gleichzeitig durch die zuständige Überwachungsbehörde überprüfen und bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen der Drittländer erfüllt werden und der Betrieb für den Export geeignet ist.

An welchen Listungsverfahren ist das BVL beteiligt?

In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zur Listung von Unternehmen für den Export in Drittländer aufgeführt, die derzeit im BVL bearbeitet werden. Sofern offizielle Listen durch die Drittlandsbehörden veröffentlicht werden, sind diese durch Auswahl der entsprechenden Produktkategorie in nachfolgender Tabelle erreichbar.

DrittlandProduktkategorien
ArgentinienMilchprodukte, Kuhmilchprodukte für die Verwendung als Futtermittel, Fischereierzeugnisse, Schweinepankreas, Schweinedärme, Rindersamen, Gelatine für den fotographischen Gebrauch, Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr (gewonnen aus  Häuten von Rindern und Hausschweinen)
AustralienVerarbeitete Lachserzeugnisse
BrasilienRindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse, Milcherzeugnisse aus Rind-, Schaf- und Ziegenmilch, Gelatine, Kollagen, Därme (Naturdärme von den Tierarten Rind, Schwein, Ziege und Schaf)
ChileRindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse, Schweinedärme, Gelatine, Kollagen, Milch und Milchprodukte, Konserven und Fertiggerichte, Pferdesamen, Rindersamen und –embryonen, Schaf- und Ziegensamen, Bruteier und Eintagsküken
Costa Rica, RepublikMilch- und Milcherzeugnisse
China, VRHäute und Felle, Knochenschrot, Heimtierfuttermittel, Daunen und Federn, Milch und Milcherzeugnisse, Säuglings- und Folgemilch, Fisch- und Fischereierzeugnisse (aquatische Produkte), Fleisch- und Fleischerzeugnisse (Schweinefleisch und essbare Nebenprodukte), Därme, Bienenerzeugnisse, essbare Fette und Öle, gefüllte Teigwaren, essbares Getreide, Produkte der Getreidemühlen-Industrie und Malz, frische und getrocknetes Gemüse sowie getrocknete Bohnen, ungeröstete Kaffee- und Kakaobohnen, Gewürze, Nüsse und Samen, Trockenobst, diätetische Lebensmittel, Lebensmittel zur Gesundheitsvorsorge (Functional Food), Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten (alternative Betriebslistung), Schweißwolle
EcuadorRindersamen, Rinderembryonen
HongkongRindfleisch und Rindfleischerzeugnisse, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, Schaffleisch und Schaffleischerzeugnisse, Geflügelfleisch und Geflügelfleischererzeugnisse
Indien, RepublikMilch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse (inklusive Geflügelfleisch und Fisch und deren Erzeugnissen), Eipulver, Babynahrung, Funktionelle Lebensmittel (Nutraceuticals)
IndonesienMilcherzeugnisse
JapanSchweinefleisch (frisch und wärmebehandelt), Naturdärme, Geflügelfleisch
KanadaFleisch- und Fleischerzeugnisse
Kolumbien, RepublikMilch- und Milcherzeugnisse
KoreaSchweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, Schweinedärme(APQA), Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, Schweinedärme (MFDS), Milch und Milcherzeugnisse, Eier und Eiprodukte
MalaysiaSchweinefleisch, Milch und Milcherzeugnisse
Mexiko,
Vereinigte Staaten
verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein (Geflügel)  
Nicaragua, RepublikMilch und Milcherzeugnisse
Panama, RepublikMilch und Milcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Naturdärme und Gelatine und Kollagen, Eiprodukte, Fisch und Fischereierzeugnisse, Heimtierfuttermittel
PeruRindersamen und Rinderembryonen
Philippinen, RepublikRindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch
Russische FöderationLebensmittel tierischer Herkunft, Futtermittel tierischer Herkunft
Saudi-ArabienMilch und Milcherzeugnisse, Säuglings- und Folgemilch sowie Säuglingsnahrung, Honig und Honigerzeugnisse, Fisch und Fischereierzeugnisse
SingapurSchweine-, Rind- und Geflügelfleisch, Schweine-, Rind- und Geflügelfleischerzeugnisse, Ei und Eiprodukte
SüdafrikaSchweine-, Rind- und Geflügelfleisch, verarbeitetes tierisches Protein
TaiwanHeimtierfuttermittel
ThailandRindfleisch
TürkeiRinderkarkassen
USASchweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse
Vereinigtes KönigreichIn Gefangenschaft gehaltene Vögel
VietnamSchweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse, Schweinedärme, Fisch und Fischereierzeugnisse

Wie bekomme ich Informationen zu Listungsverfahren, an denen das BVL beteiligt ist?

Die dem BVL vorliegenden Informationen zu den in der Tabelle aufgeführten Verfahren wurden den betroffenen Wirtschaftsverbänden und den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer übermittelt. Bei einzelbetrieblichen Anfragen zu diesen Verfahren verweist das BVL deshalb an diese Stellen.

Wie bekomme ich Informationen zu Listungsverfahren, an denen das BVL nicht beteiligt ist?

Informationen zum Export von in der Tabelle nicht genannten Produkten bzw. zum Export in weitere Drittländer liegen dem BVL nicht vor. Bei Fragen hierzu sind die Erfahrungen der Wirtschaftsverbände und den Außenhandelskammern ggf. hilfreich. In allen Fällen empfiehlt sich eine Klärung der Importbedingungen über den Importeur bzw. den Kunden vor Ort.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Unternehmen, die in Länder exportieren möchten, für die Listungsverfahren festgelegt sind, müssen die von den Drittländern übermittelten Vorgaben erfüllen. Die entsprechenden Vorgaben liegen den Wirtschaftsverbänden vor. Für die Einhaltung der Anforderungen der Drittländer sind die Unternehmer verantwortlich. Anträge für die Registrierung/Zulassung bzw. Listung sind an die für den Betrieb zuständige Überwachungsbehörde zu stellen

Wann sind Änderungsanträge erforderlich?

Die Drittländer setzen voraus, dass die von ihnen auf Grundlage der durch die Bundesrepublik Deutschland übermittelten Daten geführten Listen stets auf aktuellem Stand sind. Vor diesem Hintergrund sind alle Änderungen, die Auswirkungen auf Listen in Drittländern haben, unverzüglich an die Drittländer zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die die Zulassung des jeweiligen Betriebes betreffen. Änderungsmitteilungen an die Drittländer werden insbesondere dann erforderlich, wenn

a) sich Betriebsdaten ändern (z.B. Zulassungsnummer, Adressen, Namen, Tätigkeiten),
b) Betriebe nicht mehr die Voraussetzungen für den Export in das Drittland erfüllen oder
c) ein gelistetes Unternehmen seinen Betrieb einstellt.

Für die Aktualität der den Drittländern zur Verfügung stehenden betrieblichen Informationen (Betriebsdaten) sind die Unternehmen verantwortlich, Meldungen nach a) sind deshalb unaufgefordert vom Betrieb zu initiieren. Meldungen nach b) und c) werden in der Regel durch die zuständigen Behörden initiiert.

Wie sind Anträge an das BVL zu übermitteln?

Die Meldung der Betriebe ist über die jeweils für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörden der Länder an das BVL zu übermitteln. Das BVL bearbeitet ausschließlich Anträge und Mitteilungen, die über den festgelegten Weg, das heißt über die für den Betrieb jeweils zuständigen Behörden, übermittelt werden.
Das BVL veranlasst nach Prüfung der Unterlagen die Weiterleitung an die zuständige Behörde im Drittland.

Ab wann ist ein Export möglich?

Ein Export ist i.d.R. möglich, wenn der Betrieb durch das Drittland gelistet bzw. die Änderungen an einer bestehenden Liste dort übernommen wurden. Allein die Übermittlung der Unterlagen ist nicht ausreichend.

Das BVL rät grundsätzlich davon ab, Ware auf den Weg zu bringen, bevor eine Listung im Drittland erfolgt ist bzw. bevor relevante Änderungen durch das Drittland übernommen wurden.

Export von frischen pflanzlichen Lebensmitteln nach Indonesien: Anerkennungsverfahren für Handelslabore

Neben den Verfahren zur Listung von am Export interessierten Betrieben, betreut das BVL ein Anerkennungsverfahren für Handelslabore, die für den Export nach Indonesien bestimmte frische, pflanzliche Lebensmittel untersuchen möchten. Interessierte Handelslabore können die erforderlichen Informationen zum Verfahren der Beantragung einer Anerkennung durch die indonesischen Behörden über das BVL erhalten.

Aktuelles

Aktuelle Marktöffnungsverfahren bzw. laufende, fristgebundene Abfragen

Im Rahmen von Marktöffnungsverfahren können am Export interessierte Unternehmen ihr Interesse über die für sie zuständige Überwachungsbehörde bekunden.

DrittlandKategorieFrist (Eingang beim BVL)
Volksrepublik ChinaSchweißwolle20. Februar 2024


Informationen zu den jeweils einzureichenden Unterlagen erhalten interessierte Unternehmen über die entsprechenden Wirtschaftsverbände bzw. über ihre zuständige Überwachungsbehörde.

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