
Exportangelegenheiten
Wir sind eine beratende und koordinierende Stelle für die Einhaltung von Anforderungen, die für den Export von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen gelten.
Wir sind die Schnittstelle zwischen der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung in Deutschland und den zuständigen Behörden der Nicht-EU-Länder.
Aufgaben im Bereich Exportangelegenheiten
Aktuelle Marktöffnungsverfahren bzw. laufende, fristgebundene Abfragen für den Export in Nicht-EU-Länder (Drittländer)
Drittland | Kategorie | Frist (Eingang beim BVL) |
---|---|---|
Republik Korea | Heimtierfuttermittel für Hunde, Katzen, Frettchen und Hamster | 10. September 2025 |
Im Rahmen von Marktöffnungsverfahren können am Export interessierte Unternehmen ihr Interesse über die für sie zuständige Überwachungsbehörde bekunden. Informationen zu den jeweils einzureichenden Unterlagen erhalten interessierte Unternehmen über die entsprechenden Wirtschaftsverbände bzw. über ihre zuständige Überwachungsbehörde.
Hinweis: Die Informationen zu neuen Marktöffnungsverfahren werden über den BVL-Newsletter „Exportangelegenheiten“ bekannt gegeben. Der Newsletter kann im unteren Bereich dieser Website abonniert werden.
Aufgaben im Bereich Exportangelegenheiten
Im Bereich Exportangelegenheiten fungiert das BVL im Wesentlichen als beratende und koordinierende Stelle bei Angelegenheiten der Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen in Nicht-EU-Länder (Drittländer). Die damit einhergehenden Aufgaben umfassen die Unterstützung bei der Durchführung von Verfahren für die Registrierung bzw. Listung von Betrieben, die Bearbeitung von Beanstandungsfällen, die Betreuung von Pränotifizierungsverfahren sowie die Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung von Inspektionen und Audits durch Behörden aus Nicht-EU-Länder.
Zulassungs- bzw. Listungsverfahren
Zulassungs- bzw. Listungsverfahren
Quelle: stock adobe / Binkski
Bestimmte Nicht-EU-Länder erlauben Importe ausschließlich von Unternehmen, die ihnen durch eine vorherige Listung bekannt sind. Voraussetzung für die Listung ist die Einhaltung der durch die Länder vorgegebenen Anforderungen.
Für die Einhaltung der Anforderungen der Drittländer sind die Unternehmen verantwortlich. Im Rahmen von Registrierungs-, Zulassungs- und Listungsverfahren ist das BVL unter anderem beteiligt bei der Erstellung von Betriebslisten und bei der Übermittlung von Neuanträgen sowie von Änderungs- und Streichungsmitteilungen.
Welche Anforderungen gelten für Produkte, die exportiert werden sollen?
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in ein Drittland (Nicht-EU-Land) in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes oder die dort geltenden Vorschriften nichts Anderes festlegen.
Warum gibt es Listungsverfahren für den Export in bestimmte Drittländer?
Manche Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet ausschließlich aus Betrieben, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden.
Wenn ein Drittland das BMEL informiert, dass exportwillige und/oder bereits exportierende Betriebe für den Export in das Drittland gelistet/registriert werden müssen, werden alle vorliegenden Informationen im BVL aufbereitet und den Ländern und betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Verfügung gestellt.
Ziel der einzelnen Listungsverfahren ist es, Betriebe, die exportieren möchten, zu erfassen und gleichzeitig durch die zuständige Überwachungsbehörde überprüfen und bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen der Drittländer erfüllt werden und der Betrieb für den Export geeignet ist.
An welchen Listungsverfahren ist das BVL beteiligt?
In der folgenden Tabelle sind die Verfahren zur Listung von Unternehmen für den Export in Drittländer aufgeführt, die derzeit im BVL bearbeitet werden. Sofern offizielle Listen durch die Drittlandsbehörden veröffentlicht werden, sind diese durch Auswahl der entsprechenden Produktkategorie in nachfolgender Tabelle erreichbar.
Wie bekomme ich Informationen zu Listungsverfahren, an denen das BVL beteiligt ist?
Die dem BVL vorliegenden Informationen zu den in der Tabelle aufgeführten Verfahren werden den betroffenen Wirtschaftsverbänden und den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer übermittelt. Bei einzelbetrieblichen Anfragen zu diesen Verfahren verweist das BVL deshalb an diese Stellen.
Wie bekomme ich Informationen zu Listungsverfahren, an denen das BVL nicht beteiligt ist?
Informationen zum Export von in der Tabelle nicht genannten Produkten bzw. zum Export in weitere Drittländer liegen dem BVL nicht vor. Bei Fragen hierzu sind die Erfahrungen der Wirtschaftsverbände und den Außenhandelskammern ggf. hilfreich. In allen Fällen empfiehlt sich eine Klärung der Importbedingungen über den Importeur bzw. den Kunden vor Ort im Zielland.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Unternehmen, die in Länder exportieren möchten, für die Listungsverfahren festgelegt sind, müssen die von den Drittländern übermittelten Vorgaben erfüllen. Die entsprechenden Vorgaben liegen den Wirtschaftsverbänden vor. Für die Einhaltung der Anforderungen der Drittländer sind die Unternehmer verantwortlich. Anträge für die Registrierung/Zulassung bzw. Listung sind an die für den Betrieb zuständige Überwachungsbehörde zu stellen. Die Übermittlung von Unterlagen durch die Betriebe direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Wann sind Änderungsanträge erforderlich?
Die Drittländer setzen voraus, dass die von ihnen auf Grundlage der durch die Bundesrepublik Deutschland übermittelten Daten geführten Listen stets auf aktuellem Stand sind. Vor diesem Hintergrund sind alle Änderungen, die Auswirkungen auf Listen in Drittländern haben, unverzüglich an die Drittländer zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere Änderungen, die die Zulassung des jeweiligen Betriebes betreffen. Änderungsmitteilungen an die Drittländer werden insbesondere dann erforderlich, wenn
a) sich Betriebsdaten ändern (z.B. Zulassungsnummer, Adressen, Namen, Tätigkeiten),
b) Betriebe nicht mehr die Voraussetzungen für den Export in das Drittland erfüllen oder
c) ein gelistetes Unternehmen seinen Betrieb einstellt.
Für die Aktualität der den Drittländern zur Verfügung stehenden betrieblichen Informationen (Betriebsdaten) sind die Unternehmen verantwortlich, Meldungen nach a) sind deshalb unaufgefordert vom Betrieb zu initiieren. Meldungen nach b) und c) werden in der Regel durch die zuständigen Behörden initiiert.
Wie sind Anträge an das BVL zu übermitteln?
Die Meldung der Betriebe ist über die jeweils für den Betrieb zuständigen Überwachungsbehörden der Länder an das BVL zu übermitteln. Das BVL bearbeitet ausschließlich Anträge und Mitteilungen, die über den festgelegten Weg, das heißt über die für den Betrieb jeweils zuständigen Behörden, übermittelt werden. Die Übermittlung von Unterlagen durch die Betriebe direkt an das BVL ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Unterlagen, die von den Unternehmen direkt an das BVL übermittelt werden, können nicht bearbeitet werden.
Das BVL veranlasst nach Prüfung der Unterlagen die Weiterleitung an die zuständige Behörde im Drittland.
Ab wann ist ein Export möglich?
Ein Export ist i.d.R. möglich, wenn der Betrieb durch das Drittland gelistet bzw. die Änderungen an einer bestehenden Liste dort übernommen wurden. Allein die Übermittlung der Unterlagen ist nicht ausreichend.
Das BVL rät grundsätzlich davon ab, Ware auf den Weg zu bringen, bevor eine Listung im Drittland erfolgt ist bzw. bevor relevante Änderungen durch das Drittland übernommen wurden.
Untersuchungslabore:
Export von frischen pflanzlichen Lebensmitteln nach Indonesien: Anerkennungsverfahren für Handelslabore
Quelle: stock adobe / kamonrat
Neben den Verfahren zur Listung von am Export interessierten Betrieben, betreut das BVL ein Anerkennungsverfahren für Handelslabore, die für den Export nach Indonesien bestimmte frische, pflanzliche Lebensmittel untersuchen möchten. Interessierte Handelslabore können die erforderlichen Informationen zum Verfahren der Beantragung einer Anerkennung durch die indonesischen Behörden über das BVL erhalten.
Registrierungs- und Listungsverfahren von Laboratorien in Japan
Japanische Importeure können die von den ausländischen offiziellen Laboratorien ausgestellten Testergebnisse verwenden, wenn die ausländischen offiziellen Laboratorien vom Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt (MHLW) gelistet wurden.
Die Listung von Laboratorien, die für die Kontrolle von nach Japan zu exportierenden Waren anerkannt werden, erfolgt durch Antrag beim BVL. Das BVL prüft, ob die Bedingungen erfüllt sind und leitet die Anträge weiter. Die Liste der anerkannten Labore ist abrufbar unter:
https://www.mhlw.go.jp/stf/seisakunitsuite/bunya/kenkou_iryou/shokuhin/yunyu_kanshi/index_00017.html
Beanstandungen
Suez Kanal
Quelle: stock adobe / Corona Borealis
Stellt eine Behörde des Ziellands im Rahmen der Einfuhrkontrolle fest, dass Warensendungen nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, sind die betroffenen Unternehmen aufgefordert, die Ursachen hierfür zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Das BVL koordiniert die Bearbeitung von offiziell übermittelten Beanstandungen.
Pränotifizierungsverfahren
Einige Staaten verlangen vor der Einfuhr von Lebensmitteln eine elektronische Vorankündigung der Waren. Diese Meldungen der für den exportierenden Betrieb jeweils zuständigen Behörde enthalten grundlegende Informationen zur Warensendung. Die Meldungen werden im BVL geprüft und anschließend an das Drittland gemeldet.
Expertengruppe Export des Bundes und der Länder beim BVL
Quelle: stock adobe / Photo Gallery
Das BVL koordiniert die Arbeit der „Expertengruppe Export Lebensmittel des Bundes und der Länder beim BVL“ und der „Expertengruppe Export Futtermittel des Bundes und der Länder beim BVL“. In diesem Rahmen werden einschlägige rechtlichen Grundlagen von Nicht-EU-Staaten mit denen der Europäischen Union fortlaufend verglichen und zusammengestellt sowie spezifische Fragestellungen zum Umgang mit diesen Anforderungen beraten. Die Ergebnisse dieser Beratungen werden den in Deutschland ansässigen Exportbetrieben und den zuständigen Behörden in Deutschland zur Verfügung gestellt.
Inspektionen/Audits und Betriebsüberprüfungen
Quelle: stock adobe / Photo Gallery
Beabsichtigen Behörden aus Nicht-EU-Staaten in Deutschland Betriebs- oder Systemaudits durchzuführen, übernimmt das BVL in der Regel die Koordinierung. Dies schließt die Vorbereitung, die Begleitung und die Nachbereitung mit ein. Die Inspektionen können sowohl physisch vor Ort als auch virtuell als Videoaudit durchgeführt werden.
Schulungen
Quelle: stock adobe / Yellow Boat
Das BVL richtet regelmäßig Fortbildungen zum Thema Export aus. Diese richten sich in der Regel an die für die Überwachung der Exportbetriebe zuständigen Behörden der Länder.
Weitere Exportthemen im BVL:
- Genehmigung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel zur Anwendung an Befallsgegenständen zur Ausfuhr
- Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- Export von GVO
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