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Häufige Fragen und Antworten zu so genanntem Superfood

Was darf über ein so genanntes Superfood gesagt werden?

So genannte Superfoods werden mit vielfältigen krankheitsbezogenen und gesundheitsbezogenen Aussagen beworben. Diese Werbung wird nicht zwingend in der Kennzeichnung des jeweiligen Produktes vorgenommen, sondern findet sich häufig in Social Media, bei Influencern und auf Homepages, die zum Teil „wie zufällig“ mit dem Produkt verknüpft werden.

So sollen derartige Produkte vor allem gesund, schlank und schön machen. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass krankheitsbezogene Angaben, also Angaben, die sich auf die Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, bei Lebensmitteln grundsätzlich verboten sind. Dies sind beispielsweise „lindern Gelenkschmerzen“ und „lindern Sodbrennen“. Derartige Aussagen sind Arzneimitteln vorbehalten!

Gesundheitsbezogene Angaben sind Angaben, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit herstellen. Hierbei kann es sich um Angaben handeln, die sich z.B. auf die Entwicklung, auf Körperfunktionen, auf psychische oder Verhaltensfunktionen, auf schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften beziehen. Aber auch Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos oder über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen dazu. Dies kann z. B. sein „helfen beim Abnehmen“, „fördern die Verdauung“, „stabilisieren den Blutzucker“ und „fördert das Abwehrsystem“.

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie zuvor in einem Zulassungsverfahren wissenschaftlich geprüft und zugelassen wurden!

Wer ist für Zulassungsverfahren von gesundheitsbezogenen Angaben zuständig?

In Deutschland nimmt das BVL Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben entgegen und prüft diese auf Gültigkeit. Ist der Antrag gültig, so prüft die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, kurz EFSA), ob die beantragte Angabe durch wissenschaftliche Nachweise abgesichert ist und der konkret beantragte Wortlaut den erforderlichen Kriterien entspricht. Im Anschluss entscheidet die Europäische Kommission im Rahmen einer Gemeinschaftszulassung, ob die beantragte gesundheitsbezogene Angabe zugelassen wird, und veröffentlicht ihre Entscheidung.

Sofern der Zulassung keine besonders geschützten Daten zugrunde liegen, kann die nun zugelassene gesundheitsbezogenen Angabe von allen Lebensmittelunternehmen unter den geltenden Bedingungen verwendet werden.

Bisher wurden vor allem gesundheitsbezogene Angaben zu Einzelsubstanzen, wie Vitaminen und Mineralstoffen, oder Substanzgruppen, wie ungesättigten Fettsäuren und Ballaststoffen, zugelassen.

Weiterführende Informationen zum Zulassungsverfahren für gesundheitsbezogene Angaben finden Sie hier:
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims)

Können von „Superfoods“ Risiken ausgehen?

Zwar werden „Superfoods“ oft gesundheitsfördernde Eigenschaften zugesprochen, jedoch werden teilweise Produkte als Lebensmittel vermarktet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist insbesondere beim Internethandel der Fall. Im schlimmsten Fall enthalten diese Produkte gefährliche Inhaltsstoffe, die sogar gesundheitsschädlich sein können.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor solchen Produkten aus dem Internet zu schützen, betreibt das BVL seit 2013 die gemeinsame länderfinanzierte Zentralstelle "G@ZIELT", welche im Auftrag der Bundesländer u. a. risikobasierte Produktrecherchen zu Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und im Europäischen Schnellwarnsystem für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) durchgeführt.

Weiterführende Informationen zu G@ZIELT finden Sie hier:
G@ZIELT: Sicher im Internet einkaufen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es im Bereich von „Superfoods“?

Auch wenn es keine klare Definition von „Superfoods“ gibt, unterliegen in Deutschland alle Lebensmittel, somit auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) grundsätzlich dem Europäischen Lebensmittelrecht. Dabei gilt entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung), dass sie der Definition eines Lebensmittels nach Artikel 2 entsprechen müssen und es sich beispielsweise nicht um ein Arzneimittel, ein Betäubungsmittel oder einen psychotropen Stoff handeln darf. Es ist nach Artikel 14 der Lebensmittelbasisverordnung ebenfalls vorgeschrieben, dass Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 17 dieser Verordnung regelt, dass primär die Lebensmittelunternehmen dafür verantwortlich sind, dass ihre Erzeugnisse vollumfänglich den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. Sie haben dies auch regelmäßig zu überprüfen.

Spezifische Regelungen für NEM, angereicherte Lebensmittel und Novel Foods sowie für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) bei der Kennzeichnung der Erzeugnisse finden sich in entsprechenden EU-Verordnungen sowie – im Falle von NEM – in einer Richtlinie, die durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl gesetzlicher Vorgaben für NEM, angereicherte Lebensmittel und Novel Foods sowie für die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) bei der Kennzeichnung der Erzeugnisse:

Sind „Superfoods“ das gleiche wie Novel Foods?

Nein, jedoch können „Superfoods“ im Einzelfall auch Novel Foods sein. Dies ist zum Beispiel bei Chiasamen der Fall. Novel Foods sind neuartige Lebensmittel, die in der EU vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in signifikanten Mengen verzehrt wurden und von denen deshalb nicht einfach davon auszugehen ist, dass sie sicher sind. Sie unterliegen daher speziellen gesetzlichen Bestimmungen.

Für die Zulassung von diesen neuartigen Lebensmitteln muss bei der Europäischen Kommission ein Antrag gestellt werden. Um festzustellen, ob das neuartige Lebensmittel Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnte, wird die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dann von der Europäischen Kommission beauftragt, eine Risikobewertung durchzuführen. Die erforderlichen Daten dafür legen die Antragstellenden vor.

Diese Zulassung liegt für Chiasamen als solchen und zur Verwendung in bestimmten Lebensmittelkategorien, z.T. mit Höchstgehalten, vor.

Grundsätzlich sind die Lebensmittelunternehmen selber dafür verantwortlich zu prüfen, ob ihre Produkte als neuartig einzustufen sind.

Gerade bei exotischen „Superfoods“ kann es sich um neuartige Lebensmittel handeln. Sofern diese noch nicht zugelassen sind, werden diese dann von den Überwachungsbehörden beanstandet.

Weiterführende Informationen zum Thema „Neuartige Lebensmittel“ finden Sie hier:
Neuartige Lebensmittel – Novel Foods

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