FAQs für Verbraucherinnen und Verbraucher
An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (Frequently asked questions), die sich speziell an Verbraucherinnen und Verbraucher richten.
Kennzeichnung von GVO
Müssen GVO gekennzeichnet werden?
Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt beispielsweise für Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen, gentechnisch veränderte Schnittblumen oder gentechnisch veränderte Zierfische.
Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und auch Lebensmittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten. In letzterem Fall müssen die betroffenen Unternehmer nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden. Gleiches gilt für den Umgang mit Futtermitteln.
Wie wird die Rückverfolgbarkeit von GVO sichergestellt?
Jeder Betrieb, der Lebensmittel herstellt oder mit diesen handelt muss dokumentieren, wohin er seine Ware geliefert und von wem er welche Rohstoffe bekommen hat. Diese Verpflichtung gilt generell für Lebensmittel und dient der so genannten Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels „vom Feld zum Teller“ und „vom Teller zum Feld“. Gleiches gilt für Futtermittel.
Durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gilt das Prinzip der Rückverfolgbarkeit darüber hinaus auch für gentechnisch veränderte Organismen, die nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, z. B. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen.
Was verbirgt sich hinter dem Siegel "Ohne Gentechnik"?
„GVO-frei“-Zertifikate – was kann bescheinigt werden?
Beim Export/Import von Lebens- und Futtermitteln oder Saatgut wird neben den gesetzlich vorgeschriebenen Warenbegleitdokumenten von importierenden Ländern oder Handelsbetrieben teilweise eine gesonderte Bescheinigung über die „GVO Freiheit“ der Ware vom exportierenden Betrieb verlangt. Der Begriff „GVO-frei“ ist hierbei häufig nicht klar definiert und ist von der „Ohne Gentechnik“-Auslobung gemäß EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu unterscheiden.
Im EU-Recht ist der Begriff „GVO-frei“ nicht definiert. Amtliche Bescheinigungen, dass betroffene Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut „frei“ von gentechnisch veränderten Anteilen sind, werden in Deutschland nicht ausgestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein privates, für GVO-Analytik spezialisiertes und akkreditiertes Untersuchungslabor ein Produkt mit amtlich anerkannten Verfahren untersucht und einen entsprechenden Analysebericht ausstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, ob in dem Produkt GVO-Anteile nachgewiesen werden konnten.