FAQ Gentechnik

Neue Genomische Techniken

Was sind die Neuen Genomischen Techniken?

Unter diesem Begriff werden Techniken der Genomeditierung (Genome Editing) zusammengefasst, die auf der Nutzung von Zinkfinger-Nukleasen, TALEN, CRISPR-Cas9 sowie der Oligonukleotid-gesteuerten Mutagenese (OGM; engl.: ODM) basieren.
Sie werden als neue Techniken bezeichnet, da sie erst nach der Einführung der Richtlinie entwickelt worden sind, die die Anwendung von Gentechnik in der EU reguliert.

Verfahren des Genome Editings können sehr gezielt Veränderungen im Genom des Zielorganismus auslösen. Dafür sind zwei Komponenten nötig: Eine "Eiweißschere" (Nuklease), welche die Erbinformation des Zielorganismus, die DNA, schneidet, und ein „Lotse“, der diese Nuklease an die gewünschte Stelle leitet. Der „Lotse“ selbst kann aus einem Stück DNA (OGM), einer RNA (CRISPR-Cas9) oder einem Eiweiß (Zinkfinger Nuklease, TALEN) bestehen. Dabei wird der „Lotse“ passgenau synthetisch so hergestellt, dass er die gewünschte Stelle im Genom des Zielorganismus „erkennt“. Die Nuklease kann entweder von außen in die Zelle eingebracht werden (CRISPR-Cas9, TALEN, Zinkfinger-Nuklease) oder natürlicherweise in der Zelle vorhanden sein (OGM). Allen Genome Editing-Techniken ist gemein, dass man eine Veränderung des Genoms des Zielorganismus an einer gewünschten Stelle bewirkt, aber keine der eingebrachten Moleküle selbst an dieser Stelle in das Genom eingebaut werden. Die Veränderung wird vielmehr durch die Aktivität der Zelle selbst herbeigeführt, indem die Zelle den durch die Nuklease hervorgerufenen Schnitt eigenständig repariert. Je nach Methode können kleine Abweichungen, nämlich die gewünschten Veränderungen (Mutationen), entstehen, oder es kann spezifisch auch größeres genetisches Material eingefügt werden.

Ist der Einsatz von technischen Methoden und Mutageneseverfahren in der Pflanzenzüchtung eine neue Entwicklung?

Nein, solche Methoden sind schon lange in der herkömmlichen Pflanzenzüchtung im Einsatz. Seit etwa 1930 werden radioaktive Strahlung und erbgutverändernde Chemikalien in der sogenannten Mutationszüchtung eingesetzt, um für die Landwirtschaft nützliche erbliche Veränderungen in Kulturpflanzen zu erzeugen. Weiterhin wird seit Jahrzehnten versucht, natürliche Befruchtungsbarrieren zu überwinden, indem man Gewebekulturtechniken, Pflanzenhormone, Chemikalien, mechanische Verfahren wie z. B. Bestäubung von Blütenknospen, Hitzeschockbehandlungen, Änderungen der atmosphärischen Bedingungen während der Befruchtung oder chirurgische Methoden einsetzt. Neuere Biotechniken werden begleitend genutzt, um herkömmliche Kreuzungen gezielter durchführen zu können.

Welche neuen Züchtungstechniken gibt es?

Neue Züchtungstechniken können klassische GVOs erzeugen oder für das Genome Editing angewendet werden. Cisgenese, Agroinfiltration, Pfropfungen mit gentechnisch veränderter Unterlage oder Pfropfreis, RNA-abhängige DNA-Methylierung und die sogenannte reverse Züchtung werden zur Entwicklung neuer Sorten eingesetzt.
Bei der Cisgenese wird DNA von einem Spenderorganismus auf einen Empfängerorganismus der gleichen Art übertragen. Das kann sinnvoll sein, wenn man z. B. die Wirkung eines pflanzeneigenen Gens verstärken will, indem man eine weitere Kopie dieses Gens einbringt. Unter Agroinfiltration versteht man eine Technik, die einer Bakterienspezies das Eindringen in ein Pflanzengewebe erlaubt. Die Bakterien wurden vorher so verändert, dass sie Träger von Fremd-DNA sind. Agroinfiltration führt je nach Anwendung zur Bildung eines fremden Proteins in einzelnen Pflanzenteilen oder in der gesamten Pflanze. Pfropfen ist eine gärtnerische Veredelungstechnik, bei der ein Edelreis auf eine Unterlage mechanisch aufgesteckt wird. Bei guter Schnittführung der Veredelung wachsen die Teile zusammen. Bei der RNA-abhängigen Methylierung wird durch das Einbringen von RNA-Segmenten die Aktivität von Genen beeinflusst, ohne dass diese in ihrer Basenpaarabfolge verändert werden. Bei der reversen Züchtung schließlich bringt man temporär eine Fremd-DNA in die Pflanze ein. Diese eingebrachte Fremd-DNA wird aber anschließend herausgezüchtet und ist im Endprodukt des Züchtungsganges nicht mehr vorhanden.

Worin unterscheidet sich Genome Editing von herkömmlichen Verfahren der Pflanzenzüchtung?

Natürliche Mutationen und herkömmliche Mutationszüchtung, wie sie bereits seit Mitte der 1930er-Jahre zur Herstellung von Pflanzensorten angewendet wird, beruhen auf der Entstehung von DNA-Doppelstrangbrüchen und deren fehleranfälliger Reparatur. Die Veränderungen entstehen aber zufällig und ungerichtet. Es ist daher nicht genau bekannt, an welcher Stelle die Veränderung erzeugt wurde. Man spricht dabei von fehlender Ortsspezifität. Daher muss nach der Mutagenese die gewünschte Veränderung in einem züchterischen Selektionsprozess aus vielen unerwünschten Veränderungen herausgelesen werden.

Beim Genome Editing dagegen wird ein Gen zielgenau verändert. Welche Veränderung genau erzeugt wird, hängt davon ab, wie die Genome Editing-Werkzeuge eingesetzt werden: Der „Lotsen“-Teil der Genome Editing Werkzeuge sorgt zunächst dafür, dass die Eiweißschere (Nuklease) sich an einer gewünschten Stelle anlagert und dort einen Bruch in den DNA-Strang setzt. Jetzt kommt es darauf an, wie dieser Bruch von der Zelle repariert wird: Ohne Reparaturvorlage wird der Bruch von einem zelleigenen Reparatursystem behoben. Dieses ist jedoch fehleranfällig, so dass an der betroffenen Stelle häufig eine Punktmutation entsteht (Typ I). Wird hingegen ein Stück synthetische DNA in die Zelle eingeschleust, die nahezu identisch zur ursprünglichen Basenpaarabfolge an dieser Stelle ist (lediglich eine oder wenige Abweichungen), nutzt die Zelle diese Vorlage, um den Bruch zu reparieren. Die in der Reparaturvorlage enthaltene Veränderung wird übernommen (Typ II). Schließlich ist es möglich, eine synthetische DNA in die Zelle einzubringen, die zusätzlich ein größeres Stück Fremd-DNA enthält. Die Fremd-DNA wird dann von der Zelle bei der Reparatur des Bruches mit eingebaut (Typ III).

Kann man bei Anwendungen von Genome Editing Änderungen ausschließen, die nicht zielgerichtet ablaufen?

Unbeabsichtigte Änderungen an anderen Orten im Genom können auftreten, wenn der DNA-Bruch nicht nur an der vorgesehenen Stelle, sondern zusätzlich in einem sehr ähnlichen Genombereich erfolgt (sogenannte off-targets). Durch eine sorgfältige Auswahl der Zielsequenz auf der Basis von bioinformatischen Analysen und präziseren Nukleasen können solche Ungenauigkeiten minimiert werden. Ein absoluter Ausschluss von off-target-Mutationen ist derzeit nicht möglich. Verglichen mit herkömmlichen Verfahren der Mutagenese ist die Zahl der unbeabsichtigten Mutationen beim Genome Editing jedoch um Größenordnungen kleiner – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ort der Veränderung bei der chemischen und radioaktiven Mutagenese überhaupt nicht beeinflussbar ist.

Werden beim Genome Editing Fremdgene eingesetzt?

Nur beim Typ III des Genome Editing repariert die Zelle den DNA-Bruch nach Vorlage einer synthetischen DNA mit einem Fremdgen, die in die Zelle eingebracht wird. Daher enthält die reparierte zelluläre DNA eine Sequenz, die identisch zu diesem Fremdgen sein kann. Bei Genome Editing-Verfahren vom Typ I und II werden solche Sequenzen nicht eingesetzt.

Warum ist Genome Editing so interessant für Züchter?

Durch die mittlerweile sehr effizienten und preiswerten Sequenzierungstechniken sind die Genome zahlreicher Kulturpflanzen bekannt. Durch Kenntnis der Funktionen vieler Gene können diese nun gezielt ausgewählt und verändert werden. So können etwa Gene, die für die Bildung von nicht bekömmlichen Pflanzenstoffen verantwortlich sind, gezielt abgeschaltet werden, ohne langwierig nach Pflanzen suchen zu müssen, in denen dieses Gen aufgrund einer natürlichen Mutation zufällig nicht mehr vorhanden oder nicht mehr funktional ist. Auch pflanzliche Eiweiße, welche von Schadorganismen für ihren Angriff auf die Pflanze genutzt werden, könnte man so verändern, dass der Infektionsweg unterbrochen wird. Damit ist diese Technik ein wichtiges Werkzeug für die Resistenzzüchtung. Umgekehrt könnten Resistenzmechanismen, die während der Züchtung von der Wildpflanze zur Kulturpflanze verlorengegangen sind (z. B. durch ungewollte Mutationen) durch eine erneute Veränderung wiederhergestellt werden. Vor allem die CRISPR-Cas9-Technik ist hier von großem Potential, da die Anwendung im Labor technisch sehr einfach, kosteneffizient und effektiv ist.

Kann man die Anwendung von Genome Editing im Zielorganismus nachweisen?

Das hängt von der Art des Genome Editing ab. Typ I (Punktmutation) und Typ II (nur wenige Veränderungen) des Genome Editings sind nicht von herkömmlichen Verfahren der Mutagenese oder von natürlichen Mutationen zu unterscheiden. Beim Genome Editing vom Typ III (Einbau eines größeren Stück Fremd-DNA) kann hingegen die ins Genom eingefügte Fremd-DNA nachgewiesen werden.

Kennzeichnung von GVO

Müssen GVO gekennzeichnet werden?

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sowie Lebensmittel und Futtermittel, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt werden, müssen nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt beispielsweise für Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen, gentechnisch veränderte Schnittblumen oder gentechnisch veränderte Zierfische.

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden und auch Lebensmittel, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von GVO oder daraus hergestelltem Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9 Prozent enthalten. In letzterem Fall müssen die betroffenen Unternehmer nachweisen, dass sie geeignete Schritte unternommen haben, um das Vorhandensein von Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden. Gleiches gilt für den Umgang mit Futtermitteln.

Wie wird die Rückverfolgbarkeit von GVO sichergestellt?

Jeder Betrieb, der Lebensmittel herstellt oder mit diesen handelt muss dokumentieren, wohin er seine Ware geliefert und von wem er welche Rohstoffe bekommen hat. Diese Verpflichtung gilt generell für Lebensmittel und dient der so genannten Rückverfolgbarkeit eines Lebensmittels „vom Feld zum Teller“ und „vom Teller zum Feld“. Gleiches gilt für Futtermittel.

Durch die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gilt das Prinzip der Rückverfolgbarkeit darüber hinaus auch für gentechnisch veränderte Organismen, die nicht als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden, z. B. Saatgut von gentechnisch veränderten Pflanzen.

Was verbirgt sich hinter dem Siegel "Ohne Gentechnik"?

Da eine verbindliche Kennzeichnung von Produkten von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, bislang auf europäischer Ebene nicht vorgesehen ist, hat das BMEL 2008 die Regelung für eine freiwillige "Ohne Gentechnik"-Kennzeichnung von Lebensmitteln eingeführt.

Weitere Informationen zur „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums.

„GVO-frei“-Zertifikate – was kann bescheinigt werden?

Beim Export/Import von Lebens- und Futtermitteln oder Saatgut wird neben den gesetzlich vorgeschriebenen Warenbegleitdokumenten von importierenden Ländern oder Handelsbetrieben teilweise eine gesonderte Bescheinigung über die „GVO Freiheit“ der Ware vom exportierenden Betrieb verlangt. Der Begriff „GVO-frei“ ist hierbei häufig nicht klar definiert und ist von der „Ohne Gentechnik“-Auslobung gemäß EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu unterscheiden.

Im EU-Recht ist der Begriff „GVO-frei“ nicht definiert. Amtliche Bescheinigungen, dass betroffene Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut „frei“ von gentechnisch veränderten Anteilen sind, werden in Deutschland nicht ausgestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein privates, für GVO-Analytik spezialisiertes und akkreditiertes Untersuchungslabor ein Produkt mit amtlich anerkannten Verfahren untersucht und einen entsprechenden Analysebericht ausstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, ob in dem Produkt GVO-Anteile nachgewiesen werden konnten.

Freisetzung von GVO

Was unterscheidet die Freisetzung vom Inverkehrbringen von GVO?

Unter einer Freisetzung versteht man die örtlich und zeitlich begrenzte Ausbringung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in die Umwelt. Freisetzungen finden auf einer im Genehmigungsbescheid festgelegten Fläche und nur für einen begrenzten Zeitraum von einem oder mehreren Jahren statt. Sie werden von einem bestimmten Betreiber oder einer bestimmten Betreiberin durchgeführt. Eine Nutzung von GVO aus Freisetzungen zu Lebensmitteln- oder Futtermitteln ist nicht gestattet. Alle produzierten GVO müssen nach der Datenauswertung in der Regel vernichtet werden.

Das Inverkehrbringen eines GVO beinhaltet hingegen seine Abgabe an Dritte und schließt damit auch eine kommerzielle Nutzung entsprechender Produkte ein. Der GVO kann für den Import und zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel beantragt werden. Daneben kann der landwirtschaftliche Anbau beantragt werden, bei dem es keine Begrenzung auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre gibt. Entscheidungen zum Inverkehrbringen von GVO werden in einem EU-weiten Genehmigungsverfahren getroffen und gelten dann in allen EU-Mitgliedstaaten. Genehmigungen sind zunächst auf zehn Jahre begrenzt und müssen anschließend zur Erneuerung beantragt werden.

Wer ist für die Überwachung einer Freisetzung zuständig? Von wem und wie oft wird ein Freisetzungsversuch kontrolliert?

Die Überwachung eines Freisetzungsversuchs erfolgt durch die zuständige Überwachungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Sie überwacht, ob der Betreiber alle Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid einhält. In welcher Weise diese Überwachung durchgeführt wird, entscheidet die Überwachungsbehörde selbst.

Davon zu unterscheiden ist die Kontrolle (= Beobachtung) des Freisetzungsversuchs durch den Betreiber oder die Betreiberin. Diese Beobachtung dient im Wesentlichen dazu, unvorhergesehene Vorkommnisse festzustellen, die einen Einfluss auf die Sicherheit des Versuchs haben können. Dazu muss der Betreiber oder die Betreiberin die Versuchsfläche während der Freisetzung regelmäßig kontrollieren, wobei sicherheitsrelevante Beobachtungen einschließlich eventueller Störungen des Versuchs zu protokollieren und nötigenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen sind. Der Betreiber oder die Betreiberin muss die Überwachungsbehörde und das BVL über solche Beobachtungen informieren.

Welche Qualifikationen benötigen Personen, die Freisetzungen durchführen? Werden sie speziell geschult?

Für die unmittelbare Planung, Leitung und Beaufsichtigung einer Freisetzung ist der Projektleiter oder die Projektleiterin verantwortlich. Er oder sie muss nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer und molekularer Genetik und praktische Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen, Pflanzen oder Tieren sowie Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz bei Freisetzungen besitzen. Er oder sie ist verantwortlich für die ausreichende Qualifikation und Einweisung von weiteren Beschäftigten. Vor dem Beginn der Freisetzung muss das an der Freisetzung beteiligte Personal von dem Projektleiter oder der Projektleiterin über die Regelungen des Genehmigungsbescheids informiert werden.

Der Betreiber oder die Betreiberin einer Freisetzung bestellt außerdem eine beauftragte Person für die Biologische Sicherheit, welche ebenfalls umfangreiche Fachkenntnisse besitzen muss. Sie überwacht den Projektleiter oder die Projektleiterin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und berät den Betreiber oder die Betreiberin.

Gemäß Gentechnik-Sicherheitsverordnung müssen beide Personenkreise auch eine von der zuständigen Landesbehörde anerkannte Fortbildungsveranstaltung besuchen, um die nötige Sachkunde im Umgang mit GVO, also auch bei Freisetzungen, zu erwerben.

Können Pflanzen aus Freisetzungen in die Lebensmittelkette gelangen und wird dadurch die Lebensmittelsicherheit beeinträchtigt?

Gentechnisch veränderte Pflanzen aus Freisetzungen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden und somit also auch nicht als Lebensmittel verwendet werden. Das BVL prüft vor der Genehmigung einer Freisetzung, ob die von dem Betreiber oder der Betreiberin vorgesehenen Maßnahmen ausreichen, um einen unbeabsichtigten Eintrag in die Lebensmittelkette zu vermeiden. Bei Bedarf erteilt das BVL Auflagen, die einen Eintrag der GVO in die Lebensmittelkette verhindern. Die Auflagen beinhalten Verfahren zu Umgang, Lagerung und Transport von Saat-, Pflanz- und Erntegut und Maßnahmen zur Kontrolle von Durchwuchs nach Ende der Freisetzung.

Sind Auswirkungen auf das Bodenleben und die Bodenstruktur zu erwarten?

Für gentechnisch veränderte Pflanzen gilt genauso wie für konventionelle Pflanzen, dass die bei der Zersetzung von Pflanzenresten freigesetzten Nukleinsäuren und Proteine oder auch von den Pflanzenwurzeln direkt in den Boden abgegebenen Proteine im Boden zersetzt werden. Sie stellen an sich keine Gefährdung dar.

Im Einzelfall sind je nach Art der gentechnischen Veränderung durch Freisetzungen Auswirkungen auf den Boden möglich und teilweise sogar erwünscht. Ein Beispiel hierfür ist die Entgiftung schwermetallbelasteter Böden durch gentechnisch veränderte Pflanzen. Sollte eine geplante Freisetzung im Einzelfall aufgrund der Art der gentechnischen Veränderung negative Auswirkungen auf das Bodenleben und die Bodenstruktur erwarten lassen, wird das BVL eine Genehmigung dieser Freisetzung entweder gar nicht oder nur auf einer kleinen Fläche unter strengen Sicherheitsvorkehrungen erteilen.

Können sich gentechnisch veränderte Pflanzen aus Freisetzungen ausbreiten?

Die in einer Freisetzungsgenehmigung vorgesehenen Maßnahmen stellen die zeitliche und räumliche Begrenzung der Freisetzung sicher. Dabei wird auch eine mögliche Verschleppung durch Tiere berücksichtigt. Zu solchen Maßnahmen können Einzäunungen, beobachtete Kontrollstreifen um den Freisetzungsversuch und Auflagen zur Durchwuchsbekämpfung zählen.

Können einmal freigesetzte gentechnisch veränderte Pflanzen wieder aus der Umwelt entfernt werden?

Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen können gentechnisch veränderte Pflanzen genauso wie nicht veränderte Pflanzen durch landwirtschaftliche Maßnahmen (mechanische Maßnahmen, Herbidzidanwendung) bekämpft und vernichtet werden. Dieses gilt auch für herbizidresistente gentechnisch veränderte Pflanzen, die Herbizidresistenzen gegen bestimmte herbizide Wirkstoffe aufweisen und daher durch Herbizide mit anderen Wirkstoffen abgetötet werden können.

An Standorten mit natürlicher Vegetation sind gentechnisch veränderte Kulturpflanzen wie Gerste, Weizen oder Raps in der Regel konkurrenzschwach und unterliegen dem Wuchs von Wildpflanzen oder sie sind nicht winterhart wie etwa Mais und Kartoffeln und können daher nicht überdauern.

Was sind Markergene und wozu werden sie verwendet?

Das Einbringen von Fremdgenen in das Erbgut ist nur bei einem geringen Teil der zur Transformation eingesetzten Pflanzenzellen erfolgreich. Um diese wenigen Zellen identifizieren zu können (Selektion), wird neben dem gewünschten Zielgen meist ein sogenanntes Markergen (engl. to mark = markieren) eingebracht. Markergene kodieren für selektierbare Eigenschaften, wie z. B. Antibiotikaresistenz oder Herbizidtoleranz, bei denen nur die gentechnisch veränderten Pflanzenzellen den Einsatz des entsprechenden Antibiotikums oder Herbizids überstehen. Daneben gibt es eine Reihe von biochemischen Markergenen, wie z. B. das green fluorescent protein (GFP), welches die Pflanzenzellen unter bestimmten Lichtquellen grün leuchten lässt.

Nach der Selektion der erfolgreich gentechnisch veränderten Pflanzenzellen werden aus diesen wieder Pflanzen generiert. Die eingebrachten Markergene können auch wieder aus der Pflanze entfernt werden. Verbleiben sie in der Pflanze, müssen sie vor einer Freisetzung oder dem Inverkehrbringen einer umfangreichen Risikobewertung unterzogen werden. Die seit 2002 geltende EU-Freisetzungsrichtlinie sieht die „schrittweise Einstellung der Verwendung von Antibiotikaresistenzmarkern in GVO, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können“, vor.

Wie werden die gentechnisch veränderten Pflanzen nach Versuchsende entsorgt?

Alle nicht als Saatgut oder für weitere Untersuchungen benötigten vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Pflanzen werden entsorgt, indem die Vermehrungsfähigkeit vollständig zerstört wird. Geeignete Methoden sind z. B. thermische Behandlung (Dämpfen, Verbrennen oder Autoklavieren), Zerkleinern (Mahlen, Quetschen oder Häckseln) oder die Fermentation in einer Biogasanlage.

Nicht vermehrungsfähiges oder entsprechend vorbehandeltes gentechnisch verändertes Pflanzenmaterial kann auf den Freisetzungsflächen entsorgt werden, etwa durch flache Einarbeitung in den Boden, oder zum Verrotten auf den Freisetzungsflächen liegen bleiben.

Welche Kontrollen erfolgen nach Beendigung eines Freisetzungsversuches?

Nach Beendigung eines Freisetzungsversuches wird auf den Versuchsflächen eine mindestens einjährige Nachkontrolle durchgeführt. Während der Nachkontrolle werden die Versuchsfläche und ein bestimmter Umkreis um die Freisetzungsfläche während der Vegetationsperiode in regelmäßigen Abständen (üblicherweise monatlich) auf nachwachsende gentechnisch veränderte Pflanzen kontrolliert. Auftretende gentechnisch veränderte Durchwuchspflanzen werden entfernt. Treten gentechnisch veränderte Durchwuchspflanzen auf, so wird die Nachkontrolle um ein Jahr verlängert.

Wer haftet für eventuelle Schäden aus Freisetzungen?

Für eventuelle Schäden aus Freisetzungen, die infolge der gentechnisch veränderten Eigenschaften des Organismus verursacht wurden, haftet der Betreiber oder die Betreiberin der Freisetzung. Er oder sie ist verpflichtet, entstehenden Schaden zu ersetzen.

Bei Nutzungsbeeinträchtigungen durch Freisetzungen - wenn z. B. Erzeugnisse aufgrund einer Übertragung der gentechnisch veränderten Eigenschaften eines Organismus oder sonstigen Einträgen von gentechnisch veränderten Organismen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen - haftet ebenfalls der Betreiber oder die Betreiberin der Freisetzung.

Können Gene der gentechnisch veränderten Pflanzen auf andere Lebewesen übertragen werden?

Beim Austausch genetischen Materials zwischen verschiedenen Lebewesen unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem horizontalen Gentransfer, der die Weitergabe genetischen Materials außerhalb der geschlechtlichen Fortpflanzung und unabhängig von bestehenden Artgrenzen beschreibt, und dem vertikalen Gentransfer (= Kreuzung), der die Übertragung genetischen Materials von der Elterngeneration auf die Nachkommen innerhalb derselben oder zwischen nah verwandten Arten auf sexuellem Wege darstellt.

Gene aus gentechnisch veränderten Pflanzen können durch Pollen auf andere Pflanzen übertragen werden, sofern diese sexuell kompatibel sind. Bei Freisetzungen wird die Möglichkeit eines solchen vertikalen Gentransfers durch die Auflage bestimmter Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Mindestabstände zu sexuell kompatiblen Pflanzen) minimiert.

Ein horizontaler Gentransfer von einer Pflanze auf ein Bodenbakterium ist unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich, stellt aber unter natürlichen Bedingungen ein extrem seltenes Ereignis dar. Dennoch bewertet das BVL vor einer Freisetzungsgenehmigung die möglichen Folgen eines solchen horizontalen Gentransfers.

Dafür, dass Gene aus Pflanzen über horizontalen Gentransfer auf Tiere oder den Menschen übertragen, dort etabliert und weitervererbt werden, gibt es keine wissenschaftlich fundierten Belege.

Wie sind unerwünschte Effekte auf den Stoffwechsel der Pflanze zu beurteilen, die durch das Einbringen von Fremdgenen in das Erbgut entstehen können?

Durch die Einführung fremder Gene kann der pflanzliche Stoffwechsel direkt oder indirekt beeinflusst werden. Treten hierdurch unerwünschte Effekte auf, lassen sie sich meist schon als Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Pflanzen erkennen. Möglich sind Veränderungen der Gestalt einzelner Pflanzenteile oder generelle Wachstumsstörungen in Form einer verzögerten oder beschleunigten Entwicklung der Pflanzen. In vielen Fällen werden solche Pflanzen von den Antragstellenden aussortiert, da sie für die Weiterentwicklung zu landwirtschaftlichen Sorten nicht zu gebrauchen sind. Bemerken Antragstellende Anzeichen solcher Effekte an ihren gentechnisch veränderten Pflanzen bei der Entwicklung, z. B. in geschlossenen Gewächshäusern, sind sie verpflichtet, ihre Beobachtungen zu protokollieren. Sie gehen dann in die Prüfung des Antrages ein.

Um solche Effekte der Einführung von Fremdgenen einordnen zu können, muss man wissen, dass Inaktivierungen von Genen oder Änderungen der Regulation von Genen und die damit verbundenen Veränderungen der äußeren Gestalt von Pflanzen auch in nicht gentechnisch veränderten Pflanzen als Folge natürlicher Vorgänge wie Mutationen, Umlagerungen (Veränderungen der Reihenfolge) oder Deletionen (Entfernen) von Erbgut vorkommen können. Sind diese schädlich, werden solche Pflanzen vom Züchter ebenfalls aussortiert. Sind sie hingegen positiv, können sie in der Pflanzenzüchtung genutzt werden.

Cartagena Protokoll

Was muss ich beim Export von GVO beachten?

Eine Sendung von GVO ins Nicht-EU-Ausland unterliegt stets auch den dortigen rechtlichen Anforderungen. Zudem bedarf sie spezifischer Warenbegleitdokumente, die Informationen über den GVO enthalten. Sollen die GVO darüber hinaus im Importland in die Umwelt entlassen werden, muss vor dem Export eine Genehmigung des Importlandes eingeholt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass spezifische Angaben gemäß Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 zu machen sind. Nachfolgend muss eine Exportmeldung gemäß dieser Verordnung durch den Exporteur bei der zuständigen Behörde in seinem EU-Mitgliedstaat, für Deutschland beim BVL, und bei der EU-Kommission eingereicht werden.

Was hat das Cartagena Protokoll mit dem Schutz der biologischen Vielfalt zu tun?

Das Cartagena Protokoll ist ein Folgeabkommen zur Konvention über die biologische Vielfalt (CBD). Die Konvention hat zum Ziel die biologische Vielfalt langfristig zu erhalten. Dabei soll eine nachhaltige Nutzung ermöglicht werden, bei der die Chancen und Gewinne allen beteiligten Gruppen gleichermaßen zugutekommen. Um Risiken für die biologische Vielfalt zu begegnen, die aus der Anwendung der Gentechnik erwachsen könnten, wurde das Cartagena Protokoll vereinbart.

Was hat die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 mit dem Cartagena Protokoll zu tun?

Die Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 setzt das Cartagena Protokoll in EU-Recht um. Die Verordnung trat am 3. November 2003 in Kraft und gilt in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar.

Was ist das Biosafety Clearing-House?

Das Biosafety Clearing-House (BCH) ist die zentrale Datenbank zum Cartagena Protokoll.

Hier sind alle Informationen zu den Vertragsparteien, zu deren gentechnikrechtlichen Regelungen und zu GVO gebündelt. Das BCH ist unter https://bch.cbd.int zu finden.

Was mache ich, wenn ich Fragen zum Cartagena Protokoll habe?

Wenden Sie sich gerne an uns. Als zuständige nationale Behörde zum Cartagena Protokoll stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir sind unter gentechnik@bvl.bund.de für Sie erreichbar.

Gentechnische Arbeiten & Anlagen

Was ist eine gentechnische Arbeit?

Bei der Durchführung wissenschaftlicher Experimente im Labor, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) beinhalten, handelt es sich um eine gentechnische Arbeit.

Gentechnische Arbeiten müssen in speziellen Einrichtungen, sogenannten gentechnischen Anlagen, durchgeführt werden. Erfahren Sie hier mehr zu gentechnischen Arbeiten und Anlagen.

Ich habe eine Frage zu meinen geplanten gentechnischen Arbeiten und/oder zu den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen. An wen wende ich mich?

Für alle Fragen und Hilfestellungen rund um das Thema gentechnische Arbeiten und Anlagen ist Ihr direkter Ansprechpartner ein/e Mitarbeiter/in der Landesbehörde, die in Ihrem Bundesland für den Vollzug des Gentechnikrechts zuständig ist.

Die Mitarbeitenden der Landesbehörde beraten Sie auch gerne zu allen Fragen rund um die Risikoeinstufung von Organismen, Zelllinien, die Anmeldung oder Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von gentechnischen Anlagen und wie hierbei die Vorgaben der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) berücksichtigt werden.

Üblicherweise können nur die Landesbehörden bei Bedarf die ZKBS beteiligen, deren Geschäftsstelle am BVL ansässig ist.

Ich möchte eine gentechnische Anlage anzeigen, anmelden oder genehmigen lassen oder habe eine Frage zu einer wesentlichen Änderung. An wen wende ich mich?

Für alle Fragen und Hilfestellungen rund um das Thema gentechnische Arbeiten und Anlagen ist Ihr direkter Ansprechpartner ein/e Mitarbeiter/in der Landesbehörde, die in Ihrem Bundesland für den Vollzug des Gentechnikrechts zuständig ist.

Die Mitarbeitenden der Landesbehörde beraten Sie auch gerne zu allen Fragen rund um die Risikoeinstufung von Organismen, Zelllinien, die Anmeldung oder Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von gentechnischen Anlagen und wie hierbei die Vorgaben der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) berücksichtigt werden.

Üblicherweise können nur die Landesbehörden bei Bedarf die ZKBS beteiligen, deren Geschäftsstelle am BVL ansässig ist.

Ich möchte mit einem Organismus oder einer Zelllinie arbeiten, der/die noch keiner Risikogruppe zugeordnet ist. An wen wende ich mich?

Für alle Fragen und Hilfestellungen rund um das Thema gentechnische Arbeiten und Anlagen ist Ihr direkter Ansprechpartner ein/e Mitarbeiter/in der Landesbehörde, die in Ihrem Bundesland für den Vollzug des Gentechnikrechts zuständig ist.

Die Mitarbeitenden der Landesbehörde beraten Sie auch gerne zu allen Fragen rund um die Risikoeinstufung von Organismen, Zelllinien, die Anmeldung oder Genehmigung der Errichtung oder Inbetriebnahme von gentechnischen Anlagen und wie hierbei die Vorgaben der Gentechniksicherheitsverordnung (GenTSV) berücksichtigt werden.

Üblicherweise können nur die Landesbehörden bei Bedarf die ZKBS beteiligen, deren Geschäftsstelle am BVL ansässig ist.

Klinische Studien mit GVO

Was ist eine klinische Studie?

Bevor neue Arzneimittel für eine Anwendung am Menschen zugelassen werden, müssen sie im Rahmen von klinischen Prüfungen getestet und bewertet werden. Die klinische Prüfung dient einerseits dazu, die Wirksamkeit von möglichen neuen Arzneimitteln nachzuweisen, andererseits aber auch dazu, deren Sicherheit bzw. Verträglichkeit festzustellen. Wenn GVO-haltige Prüfprodukte in klinischen Studien untersucht werden, ist dies ein Sonderfall der Freisetzung, da das Gentechnikgesetz nicht für die Anwendung am Menschen gilt. Hier finden Sie mehr Informationen zur Rolle des BVL bei den Anträgen zu klinischen Studien.

Ich möchte eine klinische Studie mit einem GVO durchführen, wer ist der Ansprechpartner?

Die klinische Studie muss beim Paul-Ehrlich-Institut beantragt werden. Weitere Informationen zur Antragstellung und dem ESFC-Portal erhalten Sie hier und auf den Seiten des PEI.