Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

FAQ Tierarzneimittel

Abgrenzung von Tierarzneimitteln

In diesem Abschnitt werden Fragen zusammengefasst, die Themen rund um die Abgrenzung von Tierarzneimitteln handeln.

Welche Vorschriften gelten für veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Abs. 3 Tierarzneimittelgesetz?

Seit Inkrafttreten des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) am 28. Januar 2022 gilt § 3 Abs. 3 TAMG, der bestimmt, dass die Vorschriften des TAMG auch für veterinärmedizintechnische Produkte (VMTPs) nach den Nummern 1 bis 5 gelten. Bis auf die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 TAMG genannten VMTPs sind diese nach § 22 Abs. 1 TAMG nicht zulassungspflichtig. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) wurden im Wesentlichen übernommen, sodass keine grundlegende Änderung des bisher geltenden Systems zu erwarten ist.

Die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Produkt um ein Tierarzneimittel oder ein VMTP handelt, obliegt in erster Linie den Landesbehörden. Dabei ist in der Regel die Landesbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem der Hersteller bzw. Vertreiber seinen Sitz hat. Die Kontaktdaten können, nach Bundesländern sortiert, der Webseite der ZLG entnommen werden:

https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden/

Wird ein Produkt durch die zuständige Landesbehörde als zulassungspflichtiges VMTP nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 TAMG klassifiziert, ist vor der Vermarktung ein Antrag auf Zulassung beim BVL zu stellen. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise auf unserer Webseite unter dem Arbeitsbereich „Tierarzneimittel“, „Informationen für Antragsteller und Unternehmen“.

Neben den Vorschriften des TAMG gelten für alle VMTPs auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, beispielsweise über den Tierschutz nach Tierschutzgesetz (TierSchG, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/TierSchG.pdf) und die Produktsicherheit nach Produktsicherheitsgesetz (CE-Kennzeichnung nach ProdSG, http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/ProdSG.pdf).

Wie erfolgt eine Abgrenzung von Tierarzneimitteln und Bioziden?

Die Frage der Klassifizierung von Produkten zur Anwendung am Tier als Biozid gemäß Verordnung (EU) 528/2012 bzw. als Tierarzneimittel gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 stellt sich vor allem bei Zitzentauchmitteln sowie bei Präparaten zur Abwehr von Ektoparasiten. Ihre Beantwortung erfolgt unter Berücksichtigung der in dem Leitfaden der Europäischen Kommission zu Borderlineprodukten niedergelegten Grundsätze sowie der relevanten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Vorbehaltlich besonderer Umstände im Einzelfall vertritt das BVL hierzu folgende Position:

Die Klassifizierung von Zitzentauchmitteln als Tierarzneimittel mit der Folge einer entsprechenden Zulassungspflicht erfolgt dann, wenn eine medizinische Indikation (z.B. „Vorbeugung von Eutererkrankungen“) beansprucht werden soll. Ist dies nicht der Fall, ist das Produkt in der Regel als Biozid einzustufen, für dessen Zulassung die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig ist. Wurde ein Stoff in der Vergangenheit als Wirkstoff in einem Tierarzneimittel zugelassen, wird dies i.d.R. auch von zukünftigen Produkten mit vergleichbaren Mengen des gleichen Wirkstoffs verlangt, da hier ein Nachweis für die pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung dieser Stoffe/Wirkstoffe nach Art. 4 Nr. 1b der VO (EU) 2019/6 erbracht wurde, und diese demnach der Heilung oder der Verhütung von Tierkrankheiten i. S. v. Art. 4 Nr. 1a der VO (EU) 2019/6 dienen.

Die Klassifizierung von Produkten zur Abwehr von Ektoparasiten als Biozid kommt nur dann in Betracht, wenn die enthaltenen Wirkstoffe ausschließlich oder zumindest auch eine repellierende Wirkung haben. Produkte, die solche Wirkstoffe enthalten, sind dann als Biozide einzustufen, wenn keine medizinische Indikation beansprucht werden soll. Eine Ausnahme stellen Präparate zur äußerlichen Anwendung am Tier dar, die dem Schutz vor Flöhen und Zecken dienen: Da diese Schädlinge bei einem Befall Krankheitssymptome auslösen können (z.B. allergische Flohdermatitis, Anämie, Ekzem), aber auch als Vektoren (Überträger) für verschiedene andere Krankheitserreger (Viren, Protozoen, Bakterien, Bandwürmer) fungieren können, erfolgt durch die Anwendung solcher Präparate ein Schutz gegenüber Krankheiten beim Tier (Vgl. Art. 4 Nr. 1a der VO (EU) 2019/6). Folglich werden diese Präparate (auch mit ausschließlich repellierender Wirkung, zum Schutz gg. Flöhe und Zecken) als Tierarzneimittel klassifiziert. Haben die enthaltenen Wirkstoffe ausschließlich letale Wirkung oder wird eine solche Indikation in Anspruch genommen, ist das Produkt in jedem Fall als Tierarzneimittel einzustufen. Ebenso zieht der vorgesehene Einsatz eines Produkts bei bereits befallenen Tieren die Klassifizierung als Tierarzneimittel nach sich.

Zuständigkeit für Biozidprodukte

Biozide sind im Wesentlichen alle Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel, mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln, (Tier-)Arzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Medizinprodukten. Sie werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf Antrag zugelassen.

Wann handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel?

Ob es sich bei einem bestimmten Präparat um ein zulassungspflichtiges Tierarzneimittel handelt oder nicht, klärt die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem der Auskunftssuchende ansässig ist. Anfragende, die sich direkt ans BVL wenden, werden deshalb zwangsläufig an die zuständige Landesbehörde verwiesen. Die Landesbehörde selbst kann jedoch in Zweifelsfällen ihre Entscheidung vom BVL bestätigen lassen. Die Kontaktdaten der Landesbehörden können, nach Bundesländern sortiert, der Webseite der ZLG entnommen werden:

https://www.zlg.de/arzneimittel/deutschland/laenderbehoerden/

Wird ein Produkt durch die zuständige Landesbehörde als zulassungspflichtiges Tierarzneimittel klassifiziert, ist vor der Vermarktung ein Antrag auf Zulassung beim BVL zu stellen. Bitte beachten Sie hierfür die Hinweise auf unserer Webseite unter dem Arbeitsbereich „Tierarzneimittel“, „Informationen für Antragsteller und Unternehmen“.

Zulassung von Tierarzneimitteln

In diesem Abschnitt werden Fragen zusammengefasst, die Themen rund um die Zulassung behandeln.

Welche Anforderungen müssen Tierarzneimittel für die Zulassung erfüllen?

Ein Arzneimittel kann nur dann zugelassen werden, wenn es qualitativ einwandfrei, unbedenklich für das Zieltier, den Anwender und die Umwelt und wirksam ist. Den Nachweis darüber hat der Antragsteller zu führen. Die Zulassungsanforderungen sind innerhalb der EU praktisch vereinheitlicht und sind im Anhang II der VO 2019/6 zusammengefasst.

Wie und wo ist die Zulassung oder Registrierung eines Tierarzneimittels zu beantragen?

Seit dem 28. Januar 2022 akzeptiert das BVL nur noch elektronische Einreichungen von Unterlagen zu Zulassungs- und Registrierungsverfahren für Tierarzneimittel. Das elektronische Antragsformular (eAF) der Europäischen Arzneimittelagentur ist für nationale und europäische Zulassungsverfahren verpflichtend zu nutzen. Das BVL stellt für die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel ein nationales Antragsformular zur Verfügung.

Informationen zur elektronischen Einreichung sowie alle wichtigen Formulare finden Sie auf unserer Homepage.

Was kostet die Zulassung /Änderung eines Tierarzneimittels?

Die genaue Gebühr ermittelt das BVL anhand der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMGBMGBGebV) vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4391) sowie der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung BMEL - BMELBGebV) vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874).
Die Gebührenverordnungen schreiben vor, welche Gebühr für welche Amtshandlung, die u.a. die Zulassung eines Tierarzneimittels betreffen, erhoben werden muss. Den genauen Betrag teilt das BVL in einem Kostenbescheid dann mit, wenn der beantragte Vorgang völlig abgeschlossen ist.
Weitere Informationen zu Gebühren und Auslagen finden Sie hier.

Wie lässt sich eine Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ermitteln?

Infolge der Anwendung der neuen europäischen Tierarzneimittelverordnung (Verordnung (EU) 2019/6) wurde die Union Product Database als zentrale Datenbank für die Bereitstellung von Informationen über die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Tierarzneimittel entwickelt. Den Zugang zum öffentlichen Teil der UPD finden Sie hier.
Zusätzlich finden Sie eine Übersicht über Präparate, die dezentral in den beteiligten Mitgliedsstaaten zugelassen sind, auf der HMA Homepage unter VMRI Product Index.
Derzeit sind durch die Umstellung der Datenbanken die Informationen in der UPD und im VMRI noch nicht vollständig – prüfen Sie zu dezentralen Produkten bitte immer beide Datenbanken.
Eine Liste mit Links zu nationalen Datenbanken stellt der CMDv auf seiner Website zur Verfügung.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich ein Beratungsgespräch möchte?

Das BVL berät Antragsteller und Unternehmen hinsichtlich wissenschaftlicher und verfahrenstechnischer Fragstellungen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass für Beratungsgespräche und nicht einfache schriftliche Auskünfte Gebühren erhoben werden (Besondere Gebührenverordnung BMGBMGBGebV).

Überwachung der Sicherheit eines Fertigarzneimittels für Mensch oder Tier (Pharmakovigilanz)

Hier finden Sie häufig wiederkehrende Fragen zur Meldung von unerwünschten Nebenwirkungen durch Tierarzneimittel.

Was soll gemeldet werden?

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen sollen gemeldet werden, auch wenn ein Zusammenhang mit der Anwendung eines oder mehrerer Präparate nur vermutet wird.
Auch bereits bekannte und in der Gebrauchsinformation beschriebene UAWs sollen mitgeteilt werden, da ihre Kenntnis wesentlich zur qualitativen und quantitativen Nutzen-Risiko-Abschätzung beiträgt, z.B. zur Identifizierung von Risikopatienten oder von Trends in der Resistenzentwicklung.

Was geschieht nach der Meldung einer unerwünschten Arzneimittelwirkung?

Neben der administrativen Bearbeitung einer Meldung werden der Schweregrad und der Zusammenhang zur Arzneimittelanwendung durch wissenschaftliche Mitarbeiter bewertet.

Über die Einzelfallbewertung hinaus findet eine Risikoabschätzung auf der Basis statistischer Analysen statt. Bei einer Häufung wahrscheinlicher und möglicher UAW können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Risikomanagement) ergriffen werden.

Können Meldungen zu unerwünschten Arzneimittelwirkungen auch elektronisch angezeigt werden?

Ja, seit dem 15. März 2008 sind pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Arzneimitteln (UAW) elektronisch an das BVL zu melden.

Zu diesem Zweck stehen verschiedene Möglichkeiten der elektronischen Meldung zur Verfügung. Informationen und Hinweise zu den Nutzungsmöglichkeiten sowie den technischen Voraussetzungen finden Sie unter "Elektronische Einreichung von UAW".

Elektronische Einreichung eines Antrags auf Zulassung eines Tierarzneimittels

Hier werden Fragen zusammengefasst, die Themen rund um die elektronische Einreichung behandeln.

An wen muss man sich wenden, wenn man mit der elektronischen Antragstellung über CESP Probleme hat?

Die Common European Submission Platform (CESP) stellt neben allgemeinen Informationen auch umfangreiche Materialien mit Hinweisen zur Antragstellung (Online Training Material) zur Verfügung. Wir ermuntern ausdrücklich alle Antragsteller, von den vielfältigen Hilfen, die dort angeboten werden, Gebrauch zu machen und sich insbesondere mit den dort angebotenen generellen Informationen und den Hinweisen zur Antragstellung gründlich vor Beginn der Antragstellung vertraut zu machen. CESP leistet auch technischen Support.

Gibt es besondere Regelungen, die man bei Einreichungen in Deutschland beachten muss, wenn man einen Antrag elektronisch stellt?

Elektronische Einreichungen über CESP müssen einen Begleitbrief zur eSubmission oder alternativ ein „Cover letter template for new MA applications“ der Webseite der „Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Tierarzneimitteln und dezentralisierte Verfahren (CMDv)“ enthalten. Hinweise des BVL für eine reibungslose elektronische Antragstellung in Deutschland finden Sie zum Download hier und auf der Seite zur eSubmission auf unserer Homepage.

Gibt es Alternativen zur elektronischen Einreichung über CESP?

Nein. Eine Einreichung auf CD/DVD ist nicht möglich. Die Einreichung von Antragsunterlagen in Papierform ist seit Anwendung der Tierarzneimittelverordnung am 28. Januar 2022 ebenfalls nicht mehr möglich.

Welche Vorgaben muss mein Dossier erfüllen, damit ich es beim BVL einreichen kann?

Form und Inhalt elektronischer Einreichungen sind in der Leitlinie „Guideline on eSubmissions for Veterinary Products“ festgelegt. Eine technische Validierung muss vor Einreichung des Dossiers mittels des Tools „VNeeS Checker“ erfolgen. Diesen, sowie weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Veterinary eSubmission.

Wo kann ich den VNeeS Checker herunterladen?

Das kostenlose Tool zur technischen Validierung elektronischer Einreichungen finden sie auf der Webseite der Veterinary eSubmission.

Wo kann ich weiterführende Informationen zur eSubmission erhalten?

Auf der Seite zur eSubmission auf der BVL Homepage stellen wir Ihnen wichtige Informationen zur Verfügung. Zusätzlich finden sie hier alle relevanten Formulare für die Antragstellung.
Die Europäische Arzneimittelagentur stellt auf der Seite Veterinary eSubmission Information zur elektronischen Einreichung zur Verfügung. Hier finden Sie u.a. die „Guideline on eSubmissions for Veterinary Products“, den VNeeS Checker zur technischen Validierung des Dossiers sowie das europäische Antragsformular eAF.

Festsetzung der Wartezeit

Hier werden Fragen zur Festsetzung einer vorläufigen Wartezeit und deren Beantragung behandelt.

Können vorläufige Wartezeiten festgelegt werden und wie beantragt man diese?

Pharmazeutische Unternehmer können vor der Zulassung die Festsetzung einer vorläufigen Wartezeit beantragen, wenn von den Tieren, die in klinischen Studien zur Zulassung eingesetzt werden, Lebensmittel gewonnen und vermarktet werden sollen. Die festgesetzte Wartezeit stellt sicher, dass nach Ablauf dieser Zeit keine für den Verbraucher gesundheitlich bedenklichen Rückstände in den essbaren Geweben, in Milch, Eiern oder Honig von mit Arzneimitteln behandelten Tieren aus Tierversuchen auftreten.

Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz

Ich bin ein Internethändler für Tierarzneimittel mit Versandhandelserlaubnis. Wie kann ich mich in das Versandhandelsregister eintragen lassen?

Wenn Sie noch nicht im Versandhandelsregister des BVL registriert sind:

Zur Aufnahme in das Versandhandelsregister wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Überwachungsbehörde. Diese leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Im BVL werden Ihre Daten dann erfasst, und Sie erhalten die Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf ihrer/n Webseite/n.

Versandhandelsregister der registrierten Internethändler für Tierarzneimittel

Sind Internethändler für Human- und Tierarzneimittel in demselben Versandhandelsregister zu finden?

Nein. Das BVL Versandhandelsregister beinhaltet nur Versandhändler von Tierarzneimitteln.

Das Versandhandelsregister für Humanarzneimittel wird vom BfArM geführt und ist unter diesem Link einsehbar:

https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Versandhandels-Register/_node.html

Darf das EU-Sicherheitslogo nur auf Webseiten erscheinen, die im Versandhandelsregister erfasst sind?

Ja. Das EU-Sicherheitslogo darf nur auf registrierten Webseiten geführt werden. Darüber hinaus ist das Logo urheberrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des BVL darf das EU-Sicherheitslogo nicht verwendet werden.

Die Nutzung des Logos durch Internethändler ist grundsätzlich beschränkt auf den Link von der Webseite des Händlers zum jeweiligen Versandhandelsregistereintrag des Einzelhändlers beim BVL.

Ich möchte mich über einen Internethändler beschweren, der in Ihrem Versandhandelsregister aufgeführt ist. Soll ich die Beschwerde ans BVL richten?

Nein. Wenden Sie sich bitte an die für diesen Einzelhändler zuständige Landesbehörde, die Sie dem Versandhandelsregister entnehmen können.

Ihnen steht auch der Rechtsweg offen. Das BVL ist lediglich die das Register führende Behörde.

Der gesuchte Internethändler ist nicht im Versandhandelsregister enthalten. Was bedeutet das?

Sie können einen Händler nicht in der Liste finden? Das kann folgende Gründe haben:

Der Einzelhändler ist zum Versand von Tierarzneimitteln befugt, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.

Der Einzelhändler ist nicht zum Versand von Tierarzneimitteln befugt.

Der Einzelhändler ist nicht in Deutschland ansässig; Sie können ihn ggfs. auf der Seite eines anderen EU-Mitgliedstaates finden: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Der Internethändler meines Vertrauens hat kein EU Sicherheitslogo. Ich halte ihn aber für seriös. Wie kann das sein?

Registrierte Einzelhändler müssen das Logo auf ihren Webseiten präsentieren. Ob der betreffende Internethändler im Versandhandelsregister enthalten ist, lesen Sie zusätzlich in der Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Fehlt das Logo auf der Webseite und der gesuchte Internethändler steht auch nicht im Versandhandelsregister, kann das mehrere Gründe haben:

  • Er besitzt eine Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.
  • Er besitzt keine Versanderlaubnis.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter.

Beim Klick auf das EU-Sicherheitslogo erscheint kein Versandhandelsregistereintrag. Ist die Webseite gefälscht?

Die Seite muss nicht gefälscht sein. Um zu prüfen, ob das Logo dennoch rechtmäßig auf der Webseite des Internethändlers erscheint, sehen Sie in unserer Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Andere Ursachen, warum der Klick auf das Logo zu keinem Versandhandelsregistereintrag verlinkt ist:

Das Logo wurde falsch eingebaut.

Es gibt eine technische Störung. Dann versuchen Sie später nochmals, den Versandhandelsregistereintrag aufzurufen.

Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren-zum EU-Sicherheitslogo

Prüft das BVL die Internethändler im Versandhandelsregister vor Ort?

Nein. Für die Überwachung der Einzelhändler sind die nach Länderrecht zuständigen Stellen verantwortlich, die auch die Versanderlaubnisse erteilen.

Ist ein Internethändler in jedem Fall legal, wenn auf seiner Webseite das EU-Sicherheitslogo steht?

Nein. Denn für sich allein besitzt das Logo noch keine Aussagekraft!

Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:

1. Klicken

Klicken Sie auf das Logo: Ist der Internethändler im Versandhandelsregister enthalten, öffnet sich eine Webseite des BVL mit dem Registereintrag des zum Internethandel berechtigten Einzelhändlers.

2. Prüfen

Überprüfen Sie, ob die Adresse der Webseite (URL) in der Browserzeile des Versandhandelsregistereintrages mit einem Schloss-Symbol gekennzeichnet ist und nach dem https:// mit www.bvl.bund.de/ beginnt. Achten Sie besonders auf den Schrägstrich (/) nach ".de". Ein Schloss-Symbol in der Browserzeile zeigt Ihnen, dass die Webseite vertrauenswürdig ist (je nach benutztem Browser in unterschiedlicher Farbe und Gestaltung). Es bestätigt, dass die Seite ein gültiges Sicherheitszertifikat besitzt und die Verbindung sicher ist. Überzeugen Sie sich durch Anklicken des Schloss-Symbols und Öffnen des Zertifikates davon, dass Sie sich tatsächlich auf einer BVL-Webseite befinden.

3. Kaufen

Öffnen Sie die Webseite des Internethändlers erneut über einen der im Versandhandelsregister angegebenen Links. Verzichten Sie auf die "zurück"-Funktion Ihres Browsers und gehen Sie auch nicht zurück in ein eventuell noch geöffnetes Fenster.

Öffnet sich kein Versandhandelsregistereintrag kann das folgende Gründe haben:

  • Das Logo wurde falsch eingebaut.
  • Es gibt eine technische Störung.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren zu Täuschungen

Dürfen auch Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten Tierarzneimittel nach Deutschland versenden?

Ja, aber beachten Sie bitte, dass Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur in Deutschland zugelassene und in Deutschland als nicht verschreibungspflichtige eingestufte Tierarzneimittel nach Deutschland versenden dürfen. Bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel kann es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben.

Jedes EU-Land führt ein eigenes Versandhandelsregister mit den dort ansässigen Versandhändlern für Tierarzneimittel. Registrierte Einzelhändler erkennen Sie an dem EU-Sicherheitslogo mit der Flagge des jeweiligen Landes auf deren Webseiten. Weitere Informationen zu Internethändlern in anderen europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Seite der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) unter diesem Link: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Das BVL ist keine Überwachungsbehörde für den Tierarzneimittelhandel und kann für den rechtmäßigen Versand von Tierarzneimitteln keine Gewähr übernehmen.

Wenn Sie Tierarzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in der FAQ.

Wo kann man herausfinden, ob ein Tierarzneimittel in Deutschland ohne Verschreibung (freiverkäuflich, apothekenpflichtig) erhältlich ist?

Informationen zur Verkaufsabgrenzung zu in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln finden Sie im Arzneimittel-Informationssystem bei www.pharmnet-bund.de.

Wählen Sie im Arzneimittel-Informationssystem die Recherche aus.

Wählen Sie in der Suchmaske die folgenden Parameter aus:

Human- oder Tierarzneimittel

Tierarzneimittel

Verkaufsabgrenzung

freiverkäuflich

oder

apothekenpflichtig

Drücken Sie abschließend die Schaltfläche

Suche starten

Dann werden Ihnen alle in Deutschland apothekenpflichtigen bzw. freiverkäuflichen Tierarzneimittel aufgelistet.

Ich bin ein Internethändler für Tierarzneimittel mit Versandhandelserlaubnis. Wie kann ich mich in das Versandhandelsregister eintragen lassen?

Wenn Sie noch nicht im Versandhandelsregister des BVL registriert sind:

Zur Aufnahme in das Versandhandelsregister wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Überwachungsbehörde. Diese leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Im BVL werden Ihre Daten dann erfasst, und Sie erhalten die Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf ihrer/n Webseite/n.

Versandhandelsregister der registrierten Internethändler für Tierarzneimittel

Sind Internethändler für Human- und Tierarzneimittel in demselben Versandhandelsregister zu finden?

Nein. Das BVL Versandhandelsregister beinhaltet nur Versandhändler von Tierarzneimitteln.

Das Versandhandelsregister für Humanarzneimittel wird vom BfArM geführt und ist unter diesem Link einsehbar:

https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Versandhandels-Register/_node.html

Darf das EU-Sicherheitslogo nur auf Webseiten erscheinen, die im Versandhandelsregister erfasst sind?

Ja. Das EU-Sicherheitslogo darf nur auf registrierten Webseiten geführt werden. Darüber hinaus ist das Logo urheberrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des BVL darf das EU-Sicherheitslogo nicht verwendet werden.

Die Nutzung des Logos durch Internethändler ist grundsätzlich beschränkt auf den Link von der Webseite des Händlers zum jeweiligen Versandhandelsregistereintrag des Einzelhändlers beim BVL.

Ich möchte mich über einen Internethändler beschweren, der in Ihrem Versandhandelsregister aufgeführt ist. Soll ich die Beschwerde ans BVL richten?

Nein. Wenden Sie sich bitte an die für diesen Einzelhändler zuständige Landesbehörde, die Sie dem Versandhandelsregister entnehmen können.

Ihnen steht auch der Rechtsweg offen. Das BVL ist lediglich die das Register führende Behörde.

Der gesuchte Internethändler ist nicht im Versandhandelsregister enthalten. Was bedeutet das?

Sie können einen Händler nicht in der Liste finden? Das kann folgende Gründe haben:

Der Einzelhändler ist zum Versand von Tierarzneimitteln befugt, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.

Der Einzelhändler ist nicht zum Versand von Tierarzneimitteln befugt.

Der Einzelhändler ist nicht in Deutschland ansässig; Sie können ihn ggfs. auf der Seite eines anderen EU-Mitgliedstaates finden: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Der Internethändler meines Vertrauens hat kein EU Sicherheitslogo. Ich halte ihn aber für seriös. Wie kann das sein?

Registrierte Einzelhändler müssen das Logo auf ihren Webseiten präsentieren. Ob der betreffende Internethändler im Versandhandelsregister enthalten ist, lesen Sie zusätzlich in der Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Fehlt das Logo auf der Webseite und der gesuchte Internethändler steht auch nicht im Versandhandelsregister, kann das mehrere Gründe haben:

  • Er besitzt eine Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.
  • Er besitzt keine Versanderlaubnis.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter.

Beim Klick auf das EU-Sicherheitslogo erscheint kein Versandhandelsregistereintrag. Ist die Webseite gefälscht?

Die Seite muss nicht gefälscht sein. Um zu prüfen, ob das Logo dennoch rechtmäßig auf der Webseite des Internethändlers erscheint, sehen Sie in unserer Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Andere Ursachen, warum der Klick auf das Logo zu keinem Versandhandelsregistereintrag verlinkt ist:

Das Logo wurde falsch eingebaut.

Es gibt eine technische Störung. Dann versuchen Sie später nochmals, den Versandhandelsregistereintrag aufzurufen.

Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren-zum EU-Sicherheitslogo

Prüft das BVL die Internethändler im Versandhandelsregister vor Ort?

Nein. Für die Überwachung der Einzelhändler sind die nach Länderrecht zuständigen Stellen verantwortlich, die auch die Versanderlaubnisse erteilen.

Ist ein Internethändler in jedem Fall legal, wenn auf seiner Webseite das EU-Sicherheitslogo steht?

Nein. Denn für sich allein besitzt das Logo noch keine Aussagekraft!

Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:

1. Klicken

Klicken Sie auf das Logo: Ist der Internethändler im Versandhandelsregister enthalten, öffnet sich eine Webseite des BVL mit dem Registereintrag des zum Internethandel berechtigten Einzelhändlers.

2. Prüfen

Überprüfen Sie, ob die Adresse der Webseite (URL) in der Browserzeile des Versandhandelsregistereintrages mit einem Schloss-Symbol gekennzeichnet ist und nach dem https:// mit www.bvl.bund.de/ beginnt. Achten Sie besonders auf den Schrägstrich (/) nach ".de". Ein Schloss-Symbol in der Browserzeile zeigt Ihnen, dass die Webseite vertrauenswürdig ist (je nach benutztem Browser in unterschiedlicher Farbe und Gestaltung). Es bestätigt, dass die Seite ein gültiges Sicherheitszertifikat besitzt und die Verbindung sicher ist. Überzeugen Sie sich durch Anklicken des Schloss-Symbols und Öffnen des Zertifikates davon, dass Sie sich tatsächlich auf einer BVL-Webseite befinden.

3. Kaufen

Öffnen Sie die Webseite des Internethändlers erneut über einen der im Versandhandelsregister angegebenen Links. Verzichten Sie auf die "zurück"-Funktion Ihres Browsers und gehen Sie auch nicht zurück in ein eventuell noch geöffnetes Fenster.

Öffnet sich kein Versandhandelsregistereintrag kann das folgende Gründe haben:

  • Das Logo wurde falsch eingebaut.
  • Es gibt eine technische Störung.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren zu Täuschungen

Dürfen auch Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten Tierarzneimittel nach Deutschland versenden?

Ja, aber beachten Sie bitte, dass Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur in Deutschland zugelassene und in Deutschland als nicht verschreibungspflichtige eingestufte Tierarzneimittel nach Deutschland versenden dürfen. Bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel kann es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben.

Jedes EU-Land führt ein eigenes Versandhandelsregister mit den dort ansässigen Versandhändlern für Tierarzneimittel. Registrierte Einzelhändler erkennen Sie an dem EU-Sicherheitslogo mit der Flagge des jeweiligen Landes auf deren Webseiten. Weitere Informationen zu Internethändlern in anderen europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Seite der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) unter diesem Link: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Das BVL ist keine Überwachungsbehörde für den Tierarzneimittelhandel und kann für den rechtmäßigen Versand von Tierarzneimitteln keine Gewähr übernehmen.

Wenn Sie Tierarzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in der FAQ.

Wo kann man herausfinden, ob ein Tierarzneimittel in Deutschland ohne Verschreibung (freiverkäuflich, apothekenpflichtig) erhältlich ist?

Informationen zur Verkaufsabgrenzung zu in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln finden Sie im Arzneimittel-Informationssystem bei www.pharmnet-bund.de.

Wählen Sie im Arzneimittel-Informationssystem die Recherche aus.

Wählen Sie in der Suchmaske die folgenden Parameter aus:

Human- oder Tierarzneimittel

Tierarzneimittel

Verkaufsabgrenzung

freiverkäuflich

oder

apothekenpflichtig

Drücken Sie abschließend die Schaltfläche

Suche starten

Dann werden Ihnen alle in Deutschland apothekenpflichtigen bzw. freiverkäuflichen Tierarzneimittel aufgelistet.