Stellungnahme zur Einstufung von Rotschimmelreisprodukten
Mit Verordnung (EU) 2022/860 der Kommission vom 1. Juni 2022 wurden Monacoline aus Rotschimmelreis in Teil B (Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist) des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen. Folgende Einschränkungen gelten:
Einzelportionen des Erzeugnisses für den täglichen Verzehr müssen weniger als 3 mg Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten.
Zudem sind weitere Anforderungen an die Kennzeichnung einzuhalten, insbesondere sind verschiedene Warnhinweise verpflichtend anzubringen.
Mit Verordnung (EU) 2024/2041 der Kommission vom 29. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Angabe zu Monacolin K aus Rotschimmelreis wurde der Eintrag für Monascus purpureus (Rotschimmelreis) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gestrichen. Somit bildet Kapitel 3.3. der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Rotschimmelreisprodukten nicht mehr den aktuellen Stand der Rechtslage ab.
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