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Auszug aus der deutschen Liste

Auszug aus der deutschen Liste nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006:
Zuordnung der gesundheitsbezogenen Angaben zur Empfehlung „nationales Screening ergab vorbehaltlich der Prüfung der EFSA keine Hinderungsgründe gegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste“ – Probiotika

Aus der Zuordnung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur deutschen Liste der zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 13 Abs. 2) und der Weiterleitung an die Europäische Kommission kann keine Aussage über die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung dieser Angabe in Deutschland vor Verabschiedung der Liste gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgeleitet werden. In der Übergansphase bis zur Veröffentlichung erfolgt die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe in Deutschland in eigener Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, d.h. die Verwendung einer für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angabe entbindet den Unternehmer nicht von der Prüfung, ob die Verwendung im Einklang mit den geltenden Vorschriften erfolgt. Ebenso wenig kann hieraus ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Gemeinschaftsregister nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abgeleitet werden. 

In der deutschen Liste der zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste empfohlenen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 13 Abs. 2) wird ein Bezug zwischen einer Lebensmittelkategorie, Lebensmittel, Lebensmittelbestandteil sowie Einzelsubstanz und einer gesundheitsbezogenen Angabe hergestellt. Hiermit wird keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels und / oder einer Rezepturkomponente getroffen. Die Empfehlung zur Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erfolgt unbeschadet der einschlägigen Regelungen, mit denen stoff- bzw. lebensmittelbezogenen die Verkehrsfähigkeit eines Erzeugnisses geregelt wird. (z.B. Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Zusatzstoffzulassungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung über diätetische Lebensmittel, Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, Richtlinie 2001/83/EG).