NEM-Anzeige Online
Online-Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln. Nahrungsergänzungsmittel müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (§ 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).