Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

NEM-Anzeige Online

Online-Anzeige von Nahrungsergänzungsmitteln. Nahrungsergänzungsmittel müssen spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden (§ 5 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, NemV).