Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

„GVO-frei“-Zertifikate

Verwendung des Begriffs „GVO-frei“
Beim Export/Import von Lebens- und Futtermitteln oder Saatgut wird neben den gesetzlich vorgeschriebenen Warenbegleitdokumenten von importierenden Ländern oder Händlern teilweise eine gesonderte Bescheinigung über die „GVO Freiheit“ der Ware vom Exporteur verlangt. Der Begriff „GVO-frei“ ist hierbei häufig nicht klar definiert und ist von der „Ohne Gentechnik“-Auslobung gemäß EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz (EGGenTDurchfG) zu unterscheiden.

Im EU-Recht ist der Begriff „GVO-frei“ nicht definiert. In Deutschland existieren gesetzliche Vorgaben für die freiwillige Angabe „Ohne Gentechnik“ im EGGenTDurchfG. Einige andere EU-Mitgliedstaaten verfügen über ähnliche einzelstaatliche Regelungen. Amtliche Bescheinigungen, dass betroffene Lebens- oder Futtermittel oder Saatgut „frei“ von gentechnisch veränderten Anteilen sind, werden in Deutschland nicht ausgestellt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein privates, für GVO-Analytik spezialisiertes und akkreditiertes Untersuchungslabor ein Produkt mit amtlich anerkannten Verfahren untersucht und einen entsprechenden Analysebericht ausstellt. Dem Bericht ist zu entnehmen, ob in dem Produkt GVO-Anteile nachgewiesen werden konnten. Untersuchungen auf GVO in amtlichen Untersuchungseinrichtungen bzw. -laboren der Bundesländer können in der Regel nicht beauftragt werden. Auch eine Ausstellung von Bescheinigungen oder Zertifikaten durch das BVL ist nicht möglich.

„GVO-frei“-Zertifikate - was kann bescheinigt werden?
Die typische Vorgehensweise der GVO-Analytik beinhaltet im ersten Schritt ein sogenanntes Screening auf das Vorhandensein aller häufig in GVO verwendeten genetischen Elemente, Konstrukte oder die direkte Prüfung auf bestimmte GVO, die mittels Screening nicht erfasst werden. Die Untersuchungsverfahren beruhen auf dem Nachweis der entsprechenden Ziel-DNA mit Hilfe der Polymerase-Kettenreaktion (PCR). Im zweiten Schritt wird, falls erforderlich, noch weitergehend auf spezifische GVOs (Events) getestet. Es ist allerdings zu beachten, dass bei prozessierten Lebensmitteln eine GVO-Analytik je nach Verarbeitungsgrad schwieriger oder gegebenenfalls auch gar nicht möglich ist, da auch die DNA bei der Weiterverarbeitung teilweise oder ganz abgebaut oder entfernt wird. Auch ist aufgrund der global zunehmenden Anwendung der Gentechnik in der Landwirtschaft nicht für alle verwendeten GVO ein Nachweis möglich bzw. verfügbar. Amtliche Methoden für die Probenahme und den Nachweis von GVO werden vom BVL in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §64 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bzw. § 28b des Gentechnikgesetzes veröffentlicht. Darüber hinaus existieren für die Identifizierung der GVOs (Events) zahlreiche Analyseverfahren, die vom Europäischen Referenzlabor für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (EU-RL GMFF) im Ringversuch validiert und im Internet veröffentlicht wurden. In Zulassungsbescheiden für GVO wird in der Regel auf diese verwiesen.

Mittels GVO-Analyse kann nur eine Auskunft darüber gegeben werden, ob gentechnische Veränderungen festgestellt oder welche GVO nachgewiesen wurden bzw. welche GVO-typischen genetischen Elemente und Konstrukte bzw. spezifischen GVO nicht nachweisbar waren. Je nach angewendeter Analysemethode und untersuchter Matrix kann es hierbei unterschiedliche Nachweisgrenzen geben. Die völlige Abwesenheit des Ziel-Analyten bzw. eines bestimmten Moleküls („frei von“) kann mittels laboranalytischer Verfahren nie 100%ig garantiert werden.

Zu beachten ist gegebenenfalls, ob die Nichtanwendung der Gentechnik in vorgelagerten Stufen der Erzeugung des Lebensmittels bescheinigt werden soll, etwa der Nichteinsatz von Enzymen gentechnischer Herkunft. Hierzu sind für die Überprüfbarkeit entsprechende Zusicherungen von Lieferanten als Nachweise erforderlich.

Hinweise für Exporteure/Importeure
Wird ein Zertifikat über die „GVO-Freiheit“ eines Produkts verlangt, wird empfohlen, auf die beschriebenen Rahmenbedingungen hinzuweisen und einen entsprechenden Analysebericht eines akkreditierten Analyselabors vorzulegen. Im Fall von verarbeiteten Lebensmitteln, die keine intakte DNA enthalten, sind für die Rohstoffe geeignete Nachweise über die Nichtverwendung von GVO vorzulegen. Es kann außerdem auf andere bestehende Zertifizierungssysteme zur Auslobung von Erzeugnissen („Ohne Gentechnik“, „Bio“ etc.) und die damit verbundenen Auflagen für entsprechende Lebens- oder Futtermittel bzw. Zutaten (Rohstoffe) hingewiesen werden.

Informationen zu Fragen der Anforderungen und Regelungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit dem "Ohne Gentechnik"-Siegel sind auf den Internetseiten des Verbands Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (VLOG) zu finden. Weitere ausführliche Informationen werden in einem aktuellen Leitfaden zur Kontrolle gentechnischer Veränderungen in Lebensmitteln des ALS beschrieben. Informationen zur Überprüfung von Futtermitteln, die bei der Herstellung von „Ohne Gentechnik“ gekennzeichneten tierischen Produkten eingesetzt werden, sind im Leitfaden zur Kontrolle von GVO in Futtermitteln zu finden. Mehr zum Thema auf der betreffenden Seite auf bvl.bund.de