Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Benötige ich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln eine Registrierung oder Zulassung?

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist in den allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und den darauf gestützten Rechtsvorschriften geregelt.

Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der EG-Verordnung Nr. 178/2002 dürfen, sofern sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und nicht „neuartig“ im Sinne der Novel Food-Verordnung (VO (EU) 2015/2283) sind, grundsätzlich ohne weitere Genehmigung in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht werden.

Die Lebensmittelunternehmer sind primär selber dafür verantwortlich, dass ihre Produkte den Anforderungen des Lebensmittelrechts entsprechen. Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht haben die Lebensmittelunternehmer eigenverantwortlich betriebliche Eigenkontrollen durchzuführen.

Amtliche Kontrollen und die Überwachung der in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse werden von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer durchgeführt.

Diese sind auch zuständig für Fragen zur Durchführung und Auslegung lebensmittelrechtlicher Vorschriften.

Eine Übersicht der Landesministerien und Senatsverwaltungen in den Bundesländern finden Sie hier: www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender