Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) (CBD) verkehrsfähig?


Die Einstufung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden.

Die Auffassung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hierzu kann daher nur vorbehaltlich einer abweichenden Ansicht der jeweils zuständigen Überwachungsbehörden in den Bundesländern gelten.

Eine Übersicht der Landesministerien und Senatsverwaltungen in den Bundesländern befindet sich auf der Website des BVL: www.bvl.bund.de/lebensmittelueberwachungDerBundeslaender

Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist die Sicherheit des Erzeugnisses vom Antragsteller zu belegen.

Der Lebensmittelunternehmer ist primär selbst dafür verantwortlich, dass seine Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.