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Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?

Cannabis zählt seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 109) nicht mehr zu den Betäubungsmitteln. Stattdessen ist der Umgang mit Cannabis seit dem 1. April 2024 im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt.

Die Definition von Cannabis findet sich in § 1 Nr. 8 KCanG.

Danach sind Cannabis „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen einschließlich den pflanzlichen Inhaltsstoffen nach Nummer 1 und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“. Cannabis in diesem Sinne darf nach § 2 Absatz 1 KCanG grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden. Von der Begriffsbestimmung für Cannabis ausgenommen sind z.B. Medizinal-Cannabis oder der THC-arme Nutzhanf.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist für den Umgang mit Cannabis nicht zuständig. Für Fragen bzgl. Cannabis im Sinne des § 1 Nr. 8 des KCanG sei an das Bundesministerium für Gesundheit verwiesen.

Cannabis in Lebensmitteln

Neben den anderen Einschränkungen für das Weitergeben von Cannabis im Sinne des KCanG gilt nach § 18 Absatz 4 Nr. 5 dieses Gesetzes, dass Anbauvereinigungen Cannabis nur in Reinform als Marihuana oder Haschisch weitergeben dürfen. Zudem ist ihnen nach § 21 Absatz 1 Nr. 3 KCanG die Weitergabe von Cannabis in Verbindung mit Lebensmitteln, also als so genannte Edibles, untersagt.

Nutzhanf in Lebensmitteln

Sofern es nicht um Cannabis, sondern um die Verwendung von aus Nutzhanf stammenden Pflanzenteilen geht, gilt folgendes:

Der Wortlaut der Ausnahme zum Nutzhanf ist im Wesentlichen unverändert von dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) ins Konsumcannabisgesetz (KCanG) übernommen worden.

Der Umgang (ausgenommen der Anbau) mit Pflanzen, Blüten und sonstigen Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gilt nach § 1 Nr. 9 Buchstabe a des KCanG nur dann als Nutzhanf und ist damit von den Regelungen zum (Konsum-)Cannabis auch weiterhin ausgenommen, wenn

  • der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und
  • sie aus dem Anbau in Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Hanfsorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG durch die Europäische Kommission veröffentlicht sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) 0,3 Prozent nicht übersteigt.

Der maximale Gehalt von 0,3 % THC bezieht sich dabei allgemein auf den Umgang (ausgenommen den Anbau) mit Nutzhanf. 0,3 % THC ist aber nicht als Höchstgehalt in hanfhaltigen Lebensmitteln misszuverstehen! Hier gelten strengere Vorgaben:

Die akute Referenzdosis (ARfD) für THC liegt bei 1 µg THC pro kg Körpergewicht. Orientierung bieten auch die für Erzeugnisse aus Hanfsamen geltenden Höchstmengen für den THC-Gehalt gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915. Demnach liegen die Höchstgehalte an Δ9-THC-Äquivalenten für Lebensmittel aus Hanfsamen und Hanfsamenöl bei 3,0 bzw. 7,5 mg pro kg, also 0,00030 % bzw. 0,00075 %. Dies schließt auch Nutzhanf-Erzeugnisse von der Verwendung in Lebensmitteln aus, auch wenn deren THC-Gehalt 0,3 % nicht übersteigt.