Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel?
Lebensmittelunternehmer (Inverkehrbringer) müssen in eigener Verantwortung prüfen, ob ihr Lebensmittel unter die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel fällt oder nicht. „Neuartige Lebensmittel“ (Novel Food) sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die in mindestens eine der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Kategorien fallen.
Neuartige Lebensmittel müssen vor der Vermarktung auf ihre Sicherheit geprüft und zugelassen werden.
Die Homepage des BVL enthält weitere Informationen zu neuartigen Lebensmitteln (Novel Foods) und den entsprechenden Antragsverfahren.
Cannabis sativa L.
Laut dem Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten gelten die folgenden Erzeugnisse aus Cannabis sativa L.-Pflanzenteilen als nicht neuartig:
- Hanfsamen und Erzeugnisse daraus, sowie
der wässrige Teeaufguss aus Hanfblättern (wenn diese nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind), der als solcher oder als Teil von Kräutertees konsumiert wird.
Dabei gilt, dass nur die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der EU aufgeführten Sorten von Cannabis sativa L. für den wässrigen Teeaufguss aus Hanfblättern verwendet werden dürfen.
Es wird im Novel Food-Status-Katalog außerdem darauf hingewiesen, dass andere spezifische nationale Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen von Cannabis sativa L.-Erzeugnissen als Lebensmittel in einigen Mitgliedstaaten einschränken. Hierzu wird für Deutschland auf die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes verwiesen (siehe unter „Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?“).
Cannabidiol (CBD)
Für Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. CBD wird daher im Novel Food-Status-Katalog der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse nicht verkehrsfähig (Stand April 2025). Auf die mögliche Einstufung als Arzneimittel sei ausdrücklich hingewiesen (siehe unter „Ist das Hanf-Erzeugnis ein Arzneimittel?“).
Mit keinem der zahlreichen Anträge auf Zulassung von CBD als neuartiges Lebensmittel, die bei der Europäischen Kommission vorliegen, konnte bisher eine sichere Verwendung von CBD belegt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine Stellungnahme zu Datenlücken bei der Risikobewertung von Cannabidiol (CBD) im Rahmen von Zulassungsanträgen als neuartiges Lebensmittel veröffentlicht (englisch).
Eine Zusammenfassung in einfacher Sprache (englisch) steht ebenfalls zur Verfügung, ebenso eine Mitteilung in deutscher Sprache dazu.
Extrakte aus Cannabis sativa L. (Hanfextrakte)
Im Falle von Pflanzenextrakten ist im Allgemeinen immer zu prüfen, ob die angewandte Extraktionsmethode eine gezielte Anreicherung oder Abreicherung von bestimmten Stoffen, hier insbesondere von Cannabinoiden, zur Folge hat.
Sofern der spezifische Extrakt in der jeweiligen Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde, wäre dieser als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Novel Food-Verordnung anzusehen.
Auch Extrakte aus Cannabis sativa L. oder jeder anderen Pflanze in denen Cannabinoide, insbesondere auch CBD, gezielt angereichert oder hinzugefügt worden sind, sowie synthetisch hergestellte Cannabinoide werden daher als neuartig eingestuft.
Daneben kommen in derartigen Zubereitungen immer auch wechselnde Anteile von Δ9-THC vor. Diese Zubereitungen können gegebenenfalls auch aufgrund der Regelungen des Konsumcannabisgesetzes nicht verkehrsfähig sein (siehe unter „Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?“).
Fazit
Aus Sicht des BVL muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist vom Antragsteller die Sicherheit des Erzeugnisses zu belegen.