Der Begriff „antimikrobiell“ ist auslegungsbedürftig. Fallen neben Antibiotika noch andere Stoffe darunter?
Laut Verordnung (EU) 2019/6, Artikel 4, Nr. 12., sind „antimikrobielle Wirkstoffe“ jeder zur Therapie oder Abwehr von Infektionen oder Infektionskrankheiten eingesetzte Stoff mit unmittelbarer Wirkung auf Mikroorganismen, einschließlich Antibiotika, Virostatika, Antimykotika und
Antiprotozoika. Zurzeit fallen unter die Mitteilungspflicht nach § 45 Ab. 6 TAMG ausschließlich Antibiotika und Chemotherapeutika, die gegen Bakterien wirken.