Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Was ist erforderlich, wenn das Produkt bereits in der EU im Verkehr ist?

Wenn Sie als verantwortliche Person auf dem kosmetischen Mittel mit Firmennamen und Adresse stehen, müssen Sie alle Anforderungen des Kosmetikrechts erfüllen. Es ist daher gleichgültig, ob eine andere Firma dieses kosmetische Mittel schon in der EU in den Verkehr gebracht hat. Sofern das Produkt noch nicht unter dem Namen der verantwortlichen Person notifiziert wurde, muss das vor der Inverkehrbringung erfolgen.

Die verantwortliche Person muss an der auf den Produkten angegebenen Adresse, die Produktinformationsdatei, sowie Unterlagen über die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte für eventuelle Kontrollen der Überwachungsbehörden zugänglich machen. Ein Verweis auf irgendeine andere Firma ist dabei nicht zulässig.

Wenn das kosmetische Mittel aber von der verantwortlichen Person, die das Produkt bereits rechtmäßig in der EU auf dem Markt hat, bezogen wird und dann z.B. in Deutschland in den Verkehr gebracht wird, fungiert man nur als Händler und muss die Verpflichtungen als Händler entsprechend Artikel 6 der EU-KosmetikV einhalten. Auf dem Etikett muss dann aber die tatsächlich verantwortliche Person stehen.