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4. LFGB-Änderungsgesetz – Änderungen in § 2 Absatz 3 LFGB – den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe

Datum: 06.12.2021

Mit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des LFGB sowie anderer Vorschriften vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) wurden die nationalen Vorschriften zu den den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffen aufgehoben.

§ 2 LFGB in der aktuellen Fassung lautet nun:

㤠2 Begriffsbestimmungen

(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Bedarfsgegenstände sind…“

Auf den ersten Blick scheint es so, als wäre § 2 Absatz 3, der bisher in Satz 1 die Definition der Lebensmittelzusatzstoffe und in Satz 2 die Definition der den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellten Stoffe enthielt, vollständig aufgehoben.

Dem ist jedoch nicht so!

Denn in Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 27. Juli 2021 (BGBl. S. 3274) wird das Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert indem ein § 1a hinzugefügt wird:

Danach bleiben die Regelungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 – jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden soweit noch nicht aufgrund der bestehenden Ermächtigung in § 7 Abs. 2 eine Rechtsverordnung durch das zuständige Ministerium (BMEL) für die Verwendung bestimmter Stoffe in Lebensmitteln erlassen wurde.

Folglich sind mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben nur § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 LFGB, also die sog. „sonstigen Stoffe“, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen und Behandeln zugesetzt werden (ehemals Nr. 1), und die Aminosäuren und deren Derivaten (ehemals Nr. 3).

Diese unterliegen nun nicht mehr dem generellen Verbot mit Ausnahmevorbehalt.

Jedoch gelten die Regelungen des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 weiterhin – bis zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung durch das BMEL.

Demzufolge ist der Zusatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und die Vitamine A und D (mit Ausnahme der in der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel aufgeführten Regelungen für Vitamin A und D) weiterhin (durch Ausnahmegenehmigung nach § 68 LFGB oder Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB) zulassungspflichtig.

Ausgabejahr 2021
Datum 06.12.2021

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