Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes

Datum: 21.02.2012

Am 13. Februar 2012 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) grundlegend novelliert.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen beschrieben, die sich für das Inverkehrbringen und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatzstoffen ergeben.

Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel

Auch nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die nationale Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel. Ebenso bleiben das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Julius Kühn-Institut und das Umweltbundesamt als Bewertungsbehörden am Verfahren beteiligt. Bereits seit dem 14. Juni 2011 wird die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln unmittelbar durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geregelt. Zu diesem Zeitpunkt wurden weit reichende Neuerungen eingeführt, darunter das zonale Zulassungsverfahren. Für Antragsteller ergeben sich mit dieser Gesetzesnovelle keine wesentlichen Änderungen. Dasselbe gilt auch für den Parallelhandel.

Inverkehrbringen und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

Eine Reihe von Regelungen zum Inverkehrbringen wurden mit dem neuen Pflanzenschutzgesetz geändert. So ist nun der Verkauf im Internet, auch wenn er nicht gewerbsmäßig erfolgt, nur mit Sachkundeausweis zulässig. Das Herstellen, innergemeinschaftliche Verbringen oder Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die hinsichtlich Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet oder irreführend aufgemacht sind, gilt künftig als Straftat.

Abverkaufs- und Aufbrauchfristen

Wenn die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels durch Zeitablauf oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers endet, sieht das neue Gesetz eine Abverkaufsfrist von 6 Monaten vor, und zwar für Ware, die sich bei Zulassungsende bereits im freien Verkehr befunden hat. Die Aufbrauchfrist für Anwender beträgt in den eingangs genannten Fällen 18 Monate ab Zulassungsende. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 hatte das BVL Abverkaufs- und Aufbrauchfristen entsprechend der Regel in Artikel 46 dieser Verordnung festgesetzt. Da nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist, entfällt künftig die Festsetzung durch das BVL. Das BVL macht aber beendete Zulassungen mit den Fristen im Internet bekannt.

Pflanzenschutzmittel in Haus und Kleingarten

Bisher trugen Pflanzenschutzmittel für Haus und Kleingarten die Kennzeichnung: „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“. Das neue Pflanzenschutzgesetz sieht vor, dass das BVL mit der Zulassung primär den Anwenderkreis festlegt (beruflich / nichtberuflich). Im Haus- und Kleingartenbereich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das BVL die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat. Pflanzenschutzmittel, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, dürfen im Haus- und Kleingartenbereich ohne Sachkundenachweis angewendet werden. Pflanzenschutzmittel, die nach altem Recht für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelassen für nichtberufliche Anwender und dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind

Hierbei handelt es sich beispielsweise um Spielplätze, Schul- und Kindergartengelände, Friedhöfe sowie öffentlich zugängliche Parks, Gärten, Grünanlagen und Sportplätze. Auf diesen Flächen dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko gelten oder Pflanzenschutzmittel, die vom BVL für diesen Bereich entweder zugelassen oder genehmigt sind. Entsprechende Anträge können der Zulassungsinhaber und Dritte stellen.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft ist nun grundsätzlich verboten. Die zuständigen Länderbehörden können aber Ausnahmen genehmigen, wenn es für eine wirksame Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkeiten gibt. Solche Genehmigungen sind nur für Pflanzenschutzmittel möglich, die vom BVL ausdrücklich für die Anwendung mit Luftfahrzeugen entweder zugelassen oder genehmigt wurden. Anträge können der Zulassungsinhaber und Dritte stellen. Die Einzelheiten des Verfahrens sollen in einer Verordnung geregelt werden.

Inverkehrbringen, Ausbringung und Verwendung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt ist

Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen - ähnlich wie bisher - in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Pflanzenschutzmittel in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat für dieses Anwendungsgebiet zugelassen ist oder wenn in Deutschland nach dem Zulassungsende eines entsprechenden Pflanzenschutzmittels noch eine Aufbrauchfrist besteht. Hinzugekommen ist die Vorschrift, dass Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn für das entsprechende Pflanzenschutzmittel in Deutschland die Zulassung ruht oder widerrufen wurde (es sei denn, der Widerruf erfolgte auf Antrag des Zulassungsinhabers). Das Pflanzenschutzgesetz regelt nun auch die Ausbringung und Verwendung. Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit Pflanzenschutzmitteln behandelt ist, darf nur ausgebracht oder verwendet werden, wenn es verkehrsfähig ist oder mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, für das eine Aufbrauchfrist besteht.

Pflanzenstärkungsmittel

Das novellierte Gesetz sieht nach wie vor die Produktkategorie der Pflanzenstärkungsmittel vor. Allerdings ist die Definition neu gefasst, und das bisherige Listungsverfahren wird durch ein Anzeigeverfahren abgelöst. Die Einzelheiten zum Verfahren wird das BVL in Kürze im Internet veröffentlichen. Listungsanträge, die in Bearbeitung sind, können nicht mehr nach altem Recht beschieden werden. Die Antragsteller erhalten demnächst eine Abschlussmitteilung, in der auch die Möglichkeit einer Anzeige nach neuem Recht erläutert wird. Pflanzenstärkungsmittel, die nach altem Recht gelistet wurden, dürfen noch bis zum 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht werden. Gelistete Produkte, die der neuen Definition entsprechen und weiter vermarktet werden sollen, müssen bis dahin neu angezeigt werden.

Zusatzstoffe zu Pflanzenschutzmitteln

Das bisherige Listungsverfahren wird durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt. Listungsanträge, die sich in Bearbeitung befinden, werden vom BVL in das neue Verfahren überführt. Zusatzstoffe, die nach altem Recht gelistet wurden, dürfen noch bis zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und angewendet werden. Die Regelungen im Pflanzenschutzgesetz zum Genehmigungsverfahren für Zusatzstoffe gelten so lange, bis das harmonisierte Zulassungsverfahren der EU für Zusatzstoffe wirksam wird.

Ausgabejahr 2012
Datum 21.02.2012

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