Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Interpretation von Anwendungsbestimmungen mit jahresübergreifender Beschränkung der Wirkstoff-Aufwandmenge

Datum: 05.02.2018

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit setzt in Einzelfällen Anwendungsbestimmungen fest, die jahresübergreifend die Anwendungshäufigkeit und/oder die maximal ausgebrachte Wirkstoffmenge beschränken. Häufig werden solche Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Grundwassers erteilt. Beispiele:

  • "Mit diesen und anderen Prosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraums auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 20 g Prosulfuron pro Hektar durchgeführt werden."
  • "Innerhalb von 3 Jahren darf die maximale Aufwandmenge von 12,5 g Imazamox pro Hektar auf derselben Fläche - auch in Kombination mit anderen diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden."

Diese Art der Anwendungsbestimmung wird erteilt, wenn die Risikobewertung ergibt, dass durch eine jährliche Anwendung oder bei Überschreitung einer bestimmten Wirkstoffmenge innerhalb eines Zeitraums eine Gefährdung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Metaboliten nicht auszuschließen ist.

Bei Anwendungsbestimmungen, die eine Einschränkung der Anwendung innerhalb eines Zeitraums beschreiben, sind auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen. Der Dreijahreszeitraum in den genannten Beispielen beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss somit bei Vorliegen einer entsprechenden Anwendungsbestimmung prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig. Die in den Vorjahren durchgeführten Anwendungen sind legal und bleiben es, wenn entsprechende Zulassungen existierten und die Anwendungsbestimmung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erteilt war.

Beispiel: Ist die Auflage erstmalig für die Saison 2018 erteilt und entsprechende Pflanzenschutzmittel wurden in den Jahren 2016 und 2017 angewendet, dann darf erst wieder im Jahr 2020 angewendet werden. Die Anwendungen in den Jahren 2016 und 2017 waren und bleiben legal.

Ausgabejahr 2018
Datum 05.02.2018

Pressekontakt

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Presse und Öffentlichkeitsarbeit • Gerichtstraße 49 • 13347 Berlin
Telefon: 030 18444 -88250 • Fax: 030 18444 -89999
E-Mail Adresse: presse@bvl.bund.de