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EU-Genehmigung des Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffs Desmedipham nicht erneuert

Datum: 05.07.2019

Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit Desmedipham enden am 1. Januar 2020. Etwaige Aufbrauchfristen enden spätestens am 1. Juli 2020.

Die Europäische Kommission hat kürzlich entschieden, die Genehmigung für Desmedipham als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln nicht zu erneuern. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1100 hat die Europäische Kommission festgelegt, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Desmedipham als Wirkstoff enthalten, spätestens am 1. Januar 2020 widerrufen werden. Das BVL wird deshalb den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird das BVL die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Es gelten dann die in der Durchführungsverordnung geregelten Fristen bezüglich Aufbrauch und Abverkauf. Diese enden spätestens am 1. Juli 2020.

Falls der Widerruf der Zulassung durch das BVL erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder verkauft noch angewendet werden, da in diesem Fall das Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zulässt.

Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:

Zul.-Nr.MittelWirkstoff(e)derzeitiges Zulassungsende
007461-00Beetup Compact SCPhenmedipham + Desmedipham31.12.2028
007166-00Belvedere ExtraPhenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham31.12.2023
024991-00Betanal ExpertPhenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham31.12.2022
006852-00Betanal MAXXPROPhenmedipham + Lenacil + Ethofumesat + Desmedipham31.12.2021
005714-00Betasana Trio SCPhenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham31.12.2022
005714-60InnoProtect Beta TeamPhenmedipham + Ethofumesat + Desmedipham31.12.2022

Ausgabejahr 2019
Datum 05.07.2019

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