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Quassia amara darf ab sofort nicht mehr zur Selbstherstellung im Pflanzenschutz eingesetzt werden

Datum: 16.04.2020

Für Quassia amara wurde im Jahr 2012 ein Antrag auf Genehmigung als Grundstoff gestellt. Grundstoffe sind Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind.

Die Bearbeitung des Grundstoff-Antrags für Quassia amara konnte nicht abgeschlossen werden. Grund sind Datenlücken, die eine Genehmigung von Quassia amara als Grundstoff nicht ermöglichen. Da die fehlenden Daten nicht fristgerecht nachgereicht werden konnten, wurde der Antrag auf Genehmigung eines Grundstoffes zurückgezogen. Ein weiterer Einsatz von Quassia amara im Pflanzenschutz ist daher nicht länger zulässig.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 74 Abs. 11 PflSchG dürfen Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14.02.2012 nach § 6a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a) PflSchG a.F. gelistet, und die nicht im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind, und die ausschließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen, welche ab dem 14.02.2012 als Grundstoff nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu genehmigen sind, und für die ein solcher Antrag bis zum 14.02.2013 gestellt worden ist, noch so lange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt werden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entschieden worden ist.

Da der Antrag auf Genehmigung eines Grundstoffes für Quassia amara zurückgezogen wurde, kann § 74 Abs. 11 PflSchG nicht länger angewendet werden.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert in seinem Internetangebot über die Anwendung von Grundstoffen.

Ausgabejahr 2020
Datum 16.04.2020

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