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Datenanforderungen zur chronischen Toxizität für Honigbienen – Verlängerung der Übergangsregelung

Datum: 25.02.2021

Bei allen Zulassungsanträgen, die seit dem 1. Januar 2016 gestellt werden, müssen laut Verordnung (EU) Nr. 284/2013, Teil A, 10.3.1, Studien zur akuten und chronischen Toxizität für Honigbienen (adulte Honigbienen, Honigbienenlarven) eingereicht werden, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann. In einer Fachmeldung hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 24. Januar 2019 eine Übergangsreglung für die Nachforderung dieser Studien bekannt gemacht.

Das BVL hat nun in Abstimmung mit dem Julius Kühn-Institut entschieden, diese Übergangsregelung zu verlängern, bis eine entsprechende EU-Leitlinie („Guidance Document“) in Kraft tritt, die ein zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes Schema zur chronischen Risikobewertung bereit stellt. Diese wird aktuell von der zuständigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt.

In der Zwischenzeit sind Daten zur chronischen Toxizität für Honigbienen innerhalb von 18 Monaten nach Zulassungsbescheid nachzureichen. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nur in solchen Fällen, in denen ein potentielles Risiko durch eine chronische Exposition zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber auf Grundlage der eingereichten Studien zur akuten Toxizität keine Hinweise auf unannehmbare Auswirkungen auf Honigbienen und Bienenvölker vorliegen.

Ausgabejahr 2021
Datum 25.02.2021

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