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Neue Anwendungsbestimmung zur Reduktion der maximalen Aufwandmenge für alle Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel

Datum: 13.09.2021

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Terbuthylazin bis zum 14. Dezember 2021 ändern. Bei allen Mitteln wird eine Anwendungsbestimmung zur Reduktion der maximalen Aufwandmenge auf Mittelebene vergeben.

Die Änderungen im Einzelnen:

Für alle derzeit zugelassenen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmittel wird bis spätestens 14. Dezember 2021 die Anwendungsbestimmung NG362 zur Eingrenzung der maximalen Aufwandmenge von Terbuthylazin in einem Dreijahreszeitraum auf Mittelebene erteilt werden.

Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen:

ZulassungsnummerMittel
005692-00Calaris
005692-60InnoProtect Calaris
005692-61Click Pro
006380-00Spectrum Gold
007149-00Aspect
024613-00Gardo Gold
024613-60Primagram Gold
025496-00Successor

Die Anwendungsbestimmung NG362 hat folgenden Wortlaut:

NG362: Mit diesem und anderen Terbuthylazin-haltigen Pflanzenschutzmitteln darf innerhalb eines Dreijahreszeitraumes auf derselben Fläche nur eine Behandlung mit maximal 850 g Terbuthylazin pro Hektar durchgeführt werden.

Pflanzenschutzmittel, die sich noch mit der alten Etikettierung beim Anwender befinden, dürfen ab Wirksamkeit der entsprechenden Änderungsbescheide nur noch gemäß der geänderten Zulassung angewendet werden.

Es ist zu beachten, dass bei Anwendungsbestimmungen, die eine Einschränkung der Anwendung innerhalb eines Zeitraums beschreiben, auch zurückliegende Zeiträume zu berücksichtigen sind. Der Dreijahreszeitraum beginnt somit nicht erst mit dem Wirksamwerden der neu erteilten Anwendungsbestimmung. Der Anwender muss prüfen, ob in vorherigen Jahren bereits ein Mittel mit dem Wirkstoff Terbuthylazin angewendet wurde. Falls dies der Fall ist, ist die Anwendung im aktuellen Jahr unzulässig.
Die in den Vorjahren durchgeführten Anwendungen sind legal und bleiben es, wenn entsprechende Zulassungen existierten und die Anwendungsbestimmung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erteilt war. Weitere Informationen diesbezüglich sind in der Fachmeldung „Interpretation von Anwendungsbestimmungen mit jahresübergreifender Beschränkung der Wirkstoff-Aufwandmenge“ vom 5. Februar 2018 dargelegt.

Hintergrund

Der Wirkstoff Terbuthylazin war 2011 in der EU in die Liste der Wirkstoffe aufgenommen worden, die in Pflanzenschutzmitteln zulässig sind. Die Aufnahme erfolgte unter der Bedingung, dass der Antragsteller unter anderem weitere bestätigende Unterlagen über die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich der nicht identifizierten Metaboliten LM1, LM2, LM3, LM4, LM5 und LM6 einreicht.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen nicht ausreichen, um bei einer jährlichen Anwendung von maximal 850 g Terbuthylazin/ha auf demselben Feld ein Risiko für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Metaboliten des Wirkstoffs auszuschließen, und hat deshalb mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/824 die Bestimmungen für den Wirkstoff Terbuthylazin geändert:
Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 850 g Terbuthylazin je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld beschränkt.

Mit den beschriebenen Zulassungsentscheidungen setzt das BVL diese Durchführungsverordnung um.

Ausgabejahr 2021
Datum 13.09.2021

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