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Absenkung der Rückstandshöchstgehalte von Bifenazat - Auswirkungen auf Tiefkühlkost und Konserven

Korrektur der Fachmeldung vom 3. März 2023

Datum: 22.05.2023

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat auf EU-Ebene erneuert. Dabei wurde die Anwendung von Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln auf nicht genießbare Kulturen im Gewächshaus beschränkt. Für Bifenazat-haltige Pflanzenschutzmittel, die zur Anwendung auf für den menschlichen Verzehr bestimmten Kulturen zugelassen waren, endet die Abverkaufs- und Aufbrauchfrist am 31. Dezember 2023. In Deutschland betrifft dies das Pflanzenschutzmittel Floramite SC (Zulassungsnummer 006823-00). Hierüber hat das BVL in einer Fachmeldung vom 30. Juni 2022 informiert.

Im nächsten Schritt sollen die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Bifenazat in allen Erzeugnissen auf die Bestimmungsgrenze abgesenkt werden. Eine solche Verordnung wurde im Gegensatz zur ursprünglichen Planung bereits im Ständigen Ausschuss im Mai 2023 einstimmig angenommen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (erwartet im September/Oktober 2023) ist eine Übergangsfrist von 6 Monaten vorgesehen.

Die neuen Rückstandshöchstgehalte gelten danach auch für Ware, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung auf dem Markt befand, mit folgenden Auswirkungen für behandelte Ware:

  • Frische Ware kann normal abverkauft werden.
  • Bei Tiefkühlkost und Konserven kann es nach Ablauf der Übergangfrist zu RHG-Überschreitungen kommen.

Aus diesem Grund wird empfohlen, mit Bifenazat-haltigen Pflanzenschutzmitteln behandeltes Erntegut nicht für die Verarbeitung zu Konserven und Tiefkühlkost zu verwenden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum April 2024 überschreitet.

Änderungen im Vergleich zur ersten Version der Fachmeldung vom 3. März 2023:
Aktualisierung der im zweiten Absatz angegebenen Zeitplanung der Europäischen Kommission für das Gesetzgebungsverfahren und der Dauer der vorgesehenen Übergangsfrist.

Ausgabejahr 2023
Datum 22.05.2023

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