Änderung der Verwaltungspraxis in den Verfahren zur Fundaufklärung im Grundwasser
Datum: 06.12.2024
Gemäß § 36 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), werden zulassungsinhabende Firmen bei Überschreitungen von Grenz- oder Leitwerten im Grundwasser zur Durchführung einer detaillierten Fundaufklärung aufgefordert, wenn dem BVL ein validierter Befund des Wirkstoffs eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels oder eines Metaboliten des Wirkstoffs gemeldet wurde.
In den Verfahren zur Fundaufklärung erfolgt nach Überprüfung der Rechtsgrundlage folgende Änderung: Ab dem 1. Januar 2025 werden neben allen zulassungsinhabenden Firmen ebenso alle Inhabenden von Parallelhandelsgenehmigungen zur Fundaufklärung durch das BVL aufgefordert. Dabei wird empfohlen, eine Task-Force zur Durchführung der Fundaufklärung zu bilden. Werden die Ergebnisse und Unterlagen nicht innerhalb der bestimmten Frist eingereicht, kann das BVL das Ruhen der Zulassung bzw. das Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel anordnen.
Ausgabejahr
2024
Datum
06.12.2024
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